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sächsischen Gemeinden reformierter Konfession
(Braunschweig usw.).
Die Verfassung der evangelischen Kirche
enthält drei Elemente: das geistliche Amt, die Ge-
meinden und Synoden, die Organisation des
Kirchenregiments.
Die Fundamentallehre Luthers ist die Lehre
von der Rechtfertigung durch den Glauben allein.
Jeder Christ ist durch seinen schriftmäßigen Gleau-
ben berufen selig zu werden, ohne irgend eine an-
dere Vermittlung. Damit ist das besondere
Priestertum beseitigt. Der geistliche Stand in der
evangelischen Kirche ist daher ein Berufsstand wie
alle andern. Der status ecclesiasticus ist vom
status cdeconomicus wesentlich nicht geschie-
den. Das geistliche Amt ist ein Gemeindeamt,
dessen Ubertragung an die theologische Ausbildung
und sittliche Würdigkeit geknüpft ist. Das geist-
liche Amt wird in der Regel in Verbindung mit
der Ordination übertragen. Diese ist ein Rechts-
akt in gottesdienstlicher Form, durch welchen der
Ordinierte feierlich seitens der Kirche für berechtigt
erklärt wird, in einem bestimmten Sprengel Wort
und Sakrament zu verwalten. Solange der evan-
gelische Geistliche in seinem Amt steht, ist er im
„Bekenntnis“ nicht frei, er ist rechtlich an das
„Bekenntnis“ der Kirche, die ihn ordiniert hat,
gebunden nach Art eines Dienstvertrags. Nach
§ 1 des preußischen Irrlehrengesetzes („Kirchen-
gesetz betr. das Verfahren bei Beanstandung der
Lehre von Geistlichen“, angenommen von der Ge-
neralsynode am 11. Nov. 1909) findet „wegen
Irrlehre eines Geistlichen fortan ein diszipli-
narisches Einschreiten nicht statt“. Damit ist
der förmliche Bruch mit der kanonischen Auffas-
sung vollzogen. Ein besonderes, aus 13 Mit-
gliedern bestehendes Spruchkollegium (8§ 29) er-
klärt nach seiner freien Uberzeugung für festgestellt
oder für nicht festgestellt, „daß eine weitere Wirk-
samkeit des Geistlichen innerhalb der Landeskirche
mit der Stellung, die er in seiner Lehre zum Be-
kenntnis der Kirche einnimmt, unvereinbar ist"
(11). Der auf Feststellung lautende Spruch
bewirkt die Erledigung des Amts und den Weg-
fall der Rechte des geistlichen Stands (§ 14).
Das zweite Element evangelischer Kirchen-
verfassung bilden die Gemeinden und Syn-
oden. Die Lehre Luthers vom allgemeinen
Priestertum ist in den lutherischen Territorien
erst im Kollegialsystem verfassungsrechtlich auf-
gelebt. Die Gemeinde (Parochie) hat die kirch-
liche Selbstverwaltung. Diese wird unter Vorsitz
eines Pfarrers ausgeübt in enger (Gemeinde-
kirchenrat) oder weiter (Gemeindevertretung) or-
ganisierten, aus freier Wahl der Gemeindeglieder
hervorgegangenen Körperschaften. Diese Lokal-
gemeinden bilden die Basis für die Synoden, in
denen sich die repräsentative Gliederung der evan-
gelischen Kirche abschließt. Sie stellen eine Mi-
schung des status ecclesiasticus und oecono-
micus dar. Am folgerichtigsten ist der Bau des
Religionsgesellschaften. (Die christlichen Religionsgesellschaften.)
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synodalen Organismus in der Landeskirche der
neun älteren Provinzen Preußens durchgeführt.
Hier gibt es Kreis--, Provinzial- und General-
synoden. Erstere umschließt die Pfarreien eines
Kreises (Diözese, Ephorie); ihr Vorsitzender ist
der Superintendent. Die Provinzialsynode ist eine
rein preußische Einrichtung und faßt die Kreis-
synoden einer Provinz zusammen. Die General-
synode ist die Repräsentation der gesamten Landes-
kirche. Der Landesherr ist bei der kirchlichen Lan-
desgesetzgebung in konstitutioneller Weise an die
Mitwirkung der Generalsynode gebunden. Die
neueren preußischen Provinzen sind dem General-
synodalverband nicht eingegliedert. Vgl. Preuß.
Kirchengesetz vom 5. Jan. 1908 und General-
synodalordnung vom 20. Jan. 1876.
Was endlich die Organisation des Kirchen-
regiments betrifft, so ist nach dem Ergebnis der
geschichtlichen Entwicklung in den deutschen mon-
archischen Staaten der Landesherr der Träger der
Kirchengewalt, die aber der in ihm begrifflich
ruhenden Staatsgewalt bloß historisch angewachsen
ist. Daher unterliegen die landesherrlichen Akte
auf kirchenregimentlichem Gebiet nicht den staats-
rechtlichen Regeln, bedürfen z. B. nicht der mini-
steriellen Gegenzeichnung. Aus der Zubehörnatur
der Kirchengewalt folgt ferner, daß Erwerb und
Verlust derselben sich bedingungslos nach Erwerb
und Verlust der Staatsgewalt richtet. Soweit der
Landesherr bei Ausübung des Kirchenregiments
nicht an die Mitwirkung der Generalsynode ge-
bunden ist, unterscheidet man jura reservata und
iura vicaria. Letztere werden an seiner Statt
durch ständige Kirchenregimentsbehörden aus-
geübt (Konsistorien und Superintendenten). Erstere
hat sich der Landesherr persönlich vorbehalten
(3. B. Besetzung der obersten kirchenregimentlichen
Amter). Bei den iura reservata spielt die Kon-
fession des Landesherrn eine Rolle. Auch der
katholische Landesherr ist Lummus Episcopus
der Protestanten, aber die Ausübung des Kirchen-
regiments in persona ist suspendiert. Besondere
Instanzen üben diese iura aus. So in Sachsen
die „in evangelicis beauftragten Minister“, in
Bayern das Oberkonsistorium in München (§ 1
Protest. Edikt vom 26. Mai 1818). In Preußen
wurde nach Überwindung des Territorialsystems
und Rezeption des Kollegialsystems die Ausübung
der jura reservata des Summus Episcopus
1850 einer besondern Behörde übertragen, dem
„Evangelischen Oberkirchenrat“. Er ist die höchste
kirchenregimentliche Behörde in Preußen, un-
mittelbar dem König unterstellt und unabhängig
vom Kultusminister. Dieser repräsentiert gegen-
wärtig nicht viel mehr als die staatliche Aufsichts-
behörde zur Ausübung der staatlichen Kirchen-
hoheit. Vgl. Preuß. Gesetz betr. Kirchenverfassung
vom 3. Juni 1876.
V. Sekten des Protestantismus. a) Begriff.
Secta von sequi bedeutet in der klassischen La-
tinität die Denk= und Handlungsweise, dann
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