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(1907); Schlegtendal, Anderung des strafrechtl. Re-
ligionsschutzes (1908); Kohlrausch, Die Beschimp-
fung von Religionsgesellsch. (1908); Pietsch, Die
Religionsvergehen u. die deutsche Strafrechtsreform,
in Archiv für kathol. Kirchenrecht 1908, 22; Vor-
entwurf zu einem deutschen Strafgesetzbuch (1909).
Üüber einzelne Prozesse wegen Beschimpfung von
Religionsgesellschaften: Haager, Sind die Altkatho-
liken in rechtl. Hinsicht noch Mitglieder der kathol.
Kirche u. als solche berechtigt, den in § 166 des
St.G.B. gewährten Staatsschutz in Anspruch zu
nehmen? (1874); Porsch, Ist die Bezeichnung der
altkathol. Religionsgemeinschaft als Sekte strafbar?
Inwieweit kommt der altkathol. Religionsgemein-
schaft der Schutz aus § 166 des St.G.B. zu? Be-
griff der Beschimpfung des § 166, in Juristische
Rundschau für das kathol. Deutschland II 129;
Haager, Beitrag zur Lehre von den Religionsver-
gehen, und zwar von der Beschimpfung der christl.
Kirchen u. ihren Einrichtungen nach dem R.=
St.GE B. (1874); Prozeßverhandlungen gegen F.
W. Thümmel, Pfarrer in Remscheid, u. B. Wie-
mann, Buchdruckereibesitzer und Verlagsbuchhänd-
ler in Barmen, vor der Strafkammer zu Elberfeld
am 6., 10., 13. u. 15. Juni 1887 (1887); Der
Prozeß Thümmel-Wiemann vor dem Reichsgericht
in Leipzig (1887); Prozeßverhandlungen gegen
Thümmel-Wiemann vor der Strafkammer zu Kas-
sel am 4., 5. u. 6. Jan. 1888 (1888); Der Pro-
zeß Thümmel-Wiemann vor der Strafkammer zu
Bochum am 13. Juni 1888 (1888); Rheinische
Richter u. röm. Priester, eine trostreiche Belehrung
über die röm. Messe (71888); Rebbert, In Sachen
Thümmel (1887); Randglossen zu den Thümmel-
prozessen von einem altpreuß. Juristen (1888);
Fusangel, Der Thümmelprozeß in Bochum (1888);
Nippold, Die Thümmelschen Religionsprozesse,
vom kirchengeschichtl. u. kirchenrechtl. Standpunkt
beleuchtet (1888); Fusangel, Mein Lutherprozeß,
eine trostreiche Betrachtung über die Parität in
Preußen (1889). — Henrich-Wilhelmi, Der Be-
griff der Gotteslästerung, enthält S. 19 ff das Ur-
teil des Landgerichts Hagen gegen Frau Henrich-
Wilhelmi vom 4. April 1891 wegen Vergehens
gegen § 166 d. St.G.B. (1891). — Bechtold, Be-
schimpfung der evangel. oder der kathol. Kirche,
Gesch. einer viermal vor Gericht erschienenen Pre-
digt über das hl. Sakrament der Ehe (1891); ders.,
In der Festung wegen einer kathol. Predigt über
die Ehe (1892). Vgl. hierzu namentlich auch Wach
(Deutsche Zeitschr. für Kirchenrecht 1892, 172). —
Urteil des Landgerichts Nürnberg vom 23. März
1901 betr. die Unbrauchbarmachung der von dem
Buchdruckereibesitzer Robert Graßmann in Stettin
verfaßten Druckschrift: „Auszüge aus der von den
Päpsten Pius IX. u. Leo XIII. ex cathedra als
Norm für die römisch-kathol. Kirche sanktionierten
Moraltheologie des hl. Dr Alphonfus Maria de
Liguori u. die furchtbare Gefahr dieser Moral=
theologie für die Sittlichkeit der Völker“, in der
Broschüre: Nicola Racke, Katholiken zur Wehr!
(1901) 88ff. — G. Schwarz, Zum Kampf um den
§ 166, Verhandlungen des Schwurgerichts Mann-
heim vom 16. April 1903 (1903).— Verhandlung
vor dem Gericht der 13. Division zu Münster i. W.
am 23. Mai 1905 wider Divisionspfarrer Bach-
stein aus Minden wegen Beschimpfung der kathol.
Kirche (1905). LGröber.])
Rentengüter.
624
Rentengüter. I. Allgemeines. Unter
Rentengütern versteht unser neueres Recht solche
eigentümlich besessene Grundstücke, welche mit einer
festen Geld= oder Körnerrente belastet sind. Im
früheren deutschen Recht ist der Name Rentengut
nicht nachgewiesen. Es kann indessen kaum einem
Zweifel unterliegen, daß unter den mannigfaltigen
Besitz= und Nutzungsrechten an städtischen wie an
ländlichen Grundstücken, die unsern älteren Par-
tikularrechten bekannt waren, auch solche sich be-
fanden, welche inhaltlich dem modernen Renten-
gutsinstitut sehr nahe, wenn nicht vollständig
gleich zu stellen sind. Die Möglichkeit bestand
jedenfalls auch unter dem älteren deutschen Privat-
recht, durch Rechtsgeschäft, namentlich mittels
Rentenkaufs (vgl. Art. Grundlasten) ein dem
letzteren entsprechendes Rechtsverhältnis zu be-
gründen. Im übrigen hat das moderne Renten-
gutsinstitut große Ahnlichkeit mit dem im deutschen
Privatrecht unter dem allgemeinen Namen Kolonat
bekannten, in den Partikularrechten nicht immer
gleichmäßig ausgebildeten und mit den verschie-
densten Benennungen, als Meierrecht, Erbleihe,
Erbpacht, Erbzinsrecht u. a., belegten Nutzungs-
rechte (vgl. Art. Pacht (Abschnitt über Erbpacht.).
Die Ahnlichkeit besteht darin, daß dem Kolonen
nicht minder wie dem Rentengutsinhaber das aus-
gedehnteste Benutzungsrecht am Gut sowie das
Recht und die Pflicht zustand, das Gut aktiv und
passiv in allen Rechtsstreitigkeiten zu vertreten.
Dagegen liegt anderseits ein weittragender Unter-
schied zwischen beiden Instituten vor; im Gegen-
satz zum Rentengutsinhaber war der Kolon nämlich
nicht Eigentümer des Guts, das Eigentum stand
vielmehr einem Gutsherrn als Obereigentümer
zu, dem die Pachtrente zu entrichten war. Infolge-
dessen hatte der Kolon nicht die Befugnis, ohne
Einwilligung des Gutsherrn das Gut ganz oder
zum Teil zu veräußern oder zu verpfänden. Ander-
seits hatte der Obereigentümer das Recht, in ge-
wissen Fällen (schlechte Bewirtschaftung, unbefugte
Veräußerung, Rückstand in Zahlung der Rente,
Konkurs) den Kolonen des Guts zu entsetzen
(Abmeierungsrecht); auch fiel das Kolonat im
Fall der Erledigung, also beim Aussterben der
erbberechtigten Familie, an ihn zurück (Heimfalls-
recht). Endlich fand sich auch als regelmäßiger
Bestandteil der gutsherrlichen Rechte der Anspruch
auf zwei außerordentliche Abgaben: das Laude-
mium, d. h. die Abgabe des neu eintretenden
Gutserwerbers, und das Mortuarium, eine Ab-
gabe aus dem Nachlaß des verstorbenen Kolonen.
Von all diesen als Ausfluß des Obereigentums
zu betrachtenden Rechten ist bei dem modernen
Rentengut keine Rede, wenngleich auch hier in
Ansehung der Veräußerungsbefugnis Beschrän-
kungen vorkommen und die Rentengutsausgeber
auch im Weg der Zwangsversteigerung, sofern
deren notwendige Voraussetzungen vorliegen,
Entsetzung der Rentengutsbesitzer herbeiführen
önnen.