Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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(1907); Schlegtendal, Anderung des strafrechtl. Re- 
ligionsschutzes (1908); Kohlrausch, Die Beschimp- 
fung von Religionsgesellsch. (1908); Pietsch, Die 
Religionsvergehen u. die deutsche Strafrechtsreform, 
in Archiv für kathol. Kirchenrecht 1908, 22; Vor- 
entwurf zu einem deutschen Strafgesetzbuch (1909). 
Üüber einzelne Prozesse wegen Beschimpfung von 
Religionsgesellschaften: Haager, Sind die Altkatho- 
liken in rechtl. Hinsicht noch Mitglieder der kathol. 
Kirche u. als solche berechtigt, den in § 166 des 
St.G.B. gewährten Staatsschutz in Anspruch zu 
nehmen? (1874); Porsch, Ist die Bezeichnung der 
altkathol. Religionsgemeinschaft als Sekte strafbar? 
Inwieweit kommt der altkathol. Religionsgemein- 
schaft der Schutz aus § 166 des St.G.B. zu? Be- 
griff der Beschimpfung des § 166, in Juristische 
Rundschau für das kathol. Deutschland II 129; 
Haager, Beitrag zur Lehre von den Religionsver- 
gehen, und zwar von der Beschimpfung der christl. 
Kirchen u. ihren Einrichtungen nach dem R.= 
St.GE B. (1874); Prozeßverhandlungen gegen F. 
W. Thümmel, Pfarrer in Remscheid, u. B. Wie- 
mann, Buchdruckereibesitzer und Verlagsbuchhänd- 
ler in Barmen, vor der Strafkammer zu Elberfeld 
am 6., 10., 13. u. 15. Juni 1887 (1887); Der 
Prozeß Thümmel-Wiemann vor dem Reichsgericht 
in Leipzig (1887); Prozeßverhandlungen gegen 
Thümmel-Wiemann vor der Strafkammer zu Kas- 
sel am 4., 5. u. 6. Jan. 1888 (1888); Der Pro- 
zeß Thümmel-Wiemann vor der Strafkammer zu 
Bochum am 13. Juni 1888 (1888); Rheinische 
Richter u. röm. Priester, eine trostreiche Belehrung 
über die röm. Messe (71888); Rebbert, In Sachen 
Thümmel (1887); Randglossen zu den Thümmel- 
prozessen von einem altpreuß. Juristen (1888); 
Fusangel, Der Thümmelprozeß in Bochum (1888); 
Nippold, Die Thümmelschen Religionsprozesse, 
vom kirchengeschichtl. u. kirchenrechtl. Standpunkt 
beleuchtet (1888); Fusangel, Mein Lutherprozeß, 
eine trostreiche Betrachtung über die Parität in 
Preußen (1889). — Henrich-Wilhelmi, Der Be- 
griff der Gotteslästerung, enthält S. 19 ff das Ur- 
teil des Landgerichts Hagen gegen Frau Henrich- 
Wilhelmi vom 4. April 1891 wegen Vergehens 
gegen § 166 d. St.G.B. (1891). — Bechtold, Be- 
schimpfung der evangel. oder der kathol. Kirche, 
Gesch. einer viermal vor Gericht erschienenen Pre- 
digt über das hl. Sakrament der Ehe (1891); ders., 
In der Festung wegen einer kathol. Predigt über 
die Ehe (1892). Vgl. hierzu namentlich auch Wach 
(Deutsche Zeitschr. für Kirchenrecht 1892, 172). — 
Urteil des Landgerichts Nürnberg vom 23. März 
1901 betr. die Unbrauchbarmachung der von dem 
Buchdruckereibesitzer Robert Graßmann in Stettin 
verfaßten Druckschrift: „Auszüge aus der von den 
Päpsten Pius IX. u. Leo XIII. ex cathedra als 
Norm für die römisch-kathol. Kirche sanktionierten 
Moraltheologie des hl. Dr Alphonfus Maria de 
Liguori u. die furchtbare Gefahr dieser Moral= 
theologie für die Sittlichkeit der Völker“, in der 
Broschüre: Nicola Racke, Katholiken zur Wehr! 
(1901) 88ff. — G. Schwarz, Zum Kampf um den 
§ 166, Verhandlungen des Schwurgerichts Mann- 
heim vom 16. April 1903 (1903).— Verhandlung 
vor dem Gericht der 13. Division zu Münster i. W. 
am 23. Mai 1905 wider Divisionspfarrer Bach- 
stein aus Minden wegen Beschimpfung der kathol. 
Kirche (1905). LGröber.]) 
Rentengüter. 
  
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Rentengüter. I. Allgemeines. Unter 
Rentengütern versteht unser neueres Recht solche 
eigentümlich besessene Grundstücke, welche mit einer 
festen Geld= oder Körnerrente belastet sind. Im 
früheren deutschen Recht ist der Name Rentengut 
nicht nachgewiesen. Es kann indessen kaum einem 
Zweifel unterliegen, daß unter den mannigfaltigen 
Besitz= und Nutzungsrechten an städtischen wie an 
ländlichen Grundstücken, die unsern älteren Par- 
tikularrechten bekannt waren, auch solche sich be- 
fanden, welche inhaltlich dem modernen Renten- 
gutsinstitut sehr nahe, wenn nicht vollständig 
gleich zu stellen sind. Die Möglichkeit bestand 
jedenfalls auch unter dem älteren deutschen Privat- 
recht, durch Rechtsgeschäft, namentlich mittels 
Rentenkaufs (vgl. Art. Grundlasten) ein dem 
letzteren entsprechendes Rechtsverhältnis zu be- 
gründen. Im übrigen hat das moderne Renten- 
gutsinstitut große Ahnlichkeit mit dem im deutschen 
Privatrecht unter dem allgemeinen Namen Kolonat 
bekannten, in den Partikularrechten nicht immer 
gleichmäßig ausgebildeten und mit den verschie- 
densten Benennungen, als Meierrecht, Erbleihe, 
Erbpacht, Erbzinsrecht u. a., belegten Nutzungs- 
rechte (vgl. Art. Pacht (Abschnitt über Erbpacht.). 
Die Ahnlichkeit besteht darin, daß dem Kolonen 
nicht minder wie dem Rentengutsinhaber das aus- 
gedehnteste Benutzungsrecht am Gut sowie das 
Recht und die Pflicht zustand, das Gut aktiv und 
passiv in allen Rechtsstreitigkeiten zu vertreten. 
Dagegen liegt anderseits ein weittragender Unter- 
schied zwischen beiden Instituten vor; im Gegen- 
satz zum Rentengutsinhaber war der Kolon nämlich 
nicht Eigentümer des Guts, das Eigentum stand 
vielmehr einem Gutsherrn als Obereigentümer 
zu, dem die Pachtrente zu entrichten war. Infolge- 
dessen hatte der Kolon nicht die Befugnis, ohne 
Einwilligung des Gutsherrn das Gut ganz oder 
zum Teil zu veräußern oder zu verpfänden. Ander- 
seits hatte der Obereigentümer das Recht, in ge- 
wissen Fällen (schlechte Bewirtschaftung, unbefugte 
Veräußerung, Rückstand in Zahlung der Rente, 
Konkurs) den Kolonen des Guts zu entsetzen 
(Abmeierungsrecht); auch fiel das Kolonat im 
Fall der Erledigung, also beim Aussterben der 
erbberechtigten Familie, an ihn zurück (Heimfalls- 
recht). Endlich fand sich auch als regelmäßiger 
Bestandteil der gutsherrlichen Rechte der Anspruch 
auf zwei außerordentliche Abgaben: das Laude- 
mium, d. h. die Abgabe des neu eintretenden 
Gutserwerbers, und das Mortuarium, eine Ab- 
gabe aus dem Nachlaß des verstorbenen Kolonen. 
Von all diesen als Ausfluß des Obereigentums 
zu betrachtenden Rechten ist bei dem modernen 
Rentengut keine Rede, wenngleich auch hier in 
Ansehung der Veräußerungsbefugnis Beschrän- 
kungen vorkommen und die Rentengutsausgeber 
auch im Weg der Zwangsversteigerung, sofern 
deren notwendige Voraussetzungen vorliegen, 
Entsetzung der Rentengutsbesitzer herbeiführen 
önnen.
	        
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