51
Charakter als kirchliches Recht bei, läßt daher
nur jene Personen, welche die vom Kirchenrecht
geforderten Eigenschaften besitzen (ogl. unter 3),
als Inhaber zu. Dieser dingliche Patronat kann
den Charakter eines kirchlichen oder eines welt-
lichen Patronats haben, je nachdem er an ein
Kirchengut als solches oder an ein weltliches Gut
geknüpft ist. Geht dann dieses Kirchengui im
Laufe der Zeit in weltliche Hände über, so erlischt
der Patronat. Wenn aber die patronatsberechtigte
Liegenschaft ursprünglich weltliches Gut und der
Patronat Laienpatronat war, dann geht der letztere,
wenn er auch mit dem Gut sich vorübergehend im
Besitz der Kirche befunden hat, an den das Gut
nachher etwa erwerbenden Laien über. Persön-
licher Patronat ist dann der, welcher als unmittel-
baren Träger eine physische oder juristische Person
hat und im Fall der Übertragbarkeit unmittelbar
von Person zu Person übergeht. Mit Rücksicht
auf die Art und Weise seiner Übertragung unter-
scheidet man beim persönlichen Patronat vorzüglich
den Familien= und den erblichen Patronat.
Dieser letztere ist gleich andern persönlichen Rechten
vererblich und geht auf die gesetzlichen oder letzt-
willig bestimmten Erben über. Ersterer bleibt,
wem immer die sonstigen Rechte und Güter der
Familie anheimfallen, bei der Familie; er nimmt
aber wieder je nach den Bestimmungen des Stifters
oder nach dem Herkommen außerordentlich ver-
schiedene Formen an. So kann er z. B. dem je-
weiligen Senior oder dem Erstgebornen zustehen,
oder es können alle Familienglieder, die weib-
lichen nicht ausgeschlossen, an ihm teilnehmen usw.
Die Unterscheidung in Privat= und landes-
fürstlichen Patronat in dem Sinn eines aus
der landesfürstlichen Gewalt fließenden Patro-
nats ist unberechtigt; denn der Landesherr kann
zwar wie jede Privatperson Patron werden, nicht
aber gibt es ein aus der Landeshoheit fließendes
oder allein auf Säkularisation beruhendes Pa-
tronatsrecht. Der angegebene Unterschied ist des-
halb bemerkenswert, weil für die Ausübung des
landesfürstlichen Patronats, nicht jedoch für den
Erwerb, einige andere gesetzliche Bestimmungen
gelten als für den Privatpatronat. Mit Ubergehung
der Einteilung in aktiven und passiven Pa-
tronat, mit welch letzterem Ausdruck man unpassend
ein Vorrecht zur Erlangung einer Pfründe bezeich-
net, das vielfach den der Familie des Gründers
des Benefiziums angehörigen Klerikern zusteht, ist
schließlich zu erwähnen die Einteilung in Allein-
und Mitpatronat. Letzterer besteht darin, daß
mehrere, seien sie physische oder juristische Per-
sonen, Patrone ein und derselben Kirche oder
Pfründe sind, indem sie an der Ausübung des
ganzen Patronatsrechts und aller einzelnen Teile
desselben partizipieren. Der Mitpatronat entsteht
in verschiedener Weise, je nachdem mehrere Per-
sonen bezüglich einer Kirche oder Pfründe als
Gründer auftreten, oder mehrere Personen ein
und demselben Gründer im Patronat sukzedieren.
Patronatsrecht.
52
Zum Kompatronat gehört auch der bereits er-
wähnte gemischte Patronat, an welchem ein geist-
licher und ein Laienpatron teilnehmen.
3. Eigenschaften des Inhabers. Da
die im Patronat enthaltenen Rechte und Pflichten
weder eine Weihe= noch eine Jurisdiktionsgewalt
ihres Inhabers voraussetzen, so können auch Laien
ihn besitzen und ausüben. Aus ebendemselben
Grund sind auch Frauen nicht ausgeschlossen. Doch
bedarf der Inhaber neben der allgemeinen Rechts-
fähigkeit noch der kirchlichen. Daraus ergibt sich,
daß Nicht-Christen, d. h. jene, welche sich
nicht zum christlichen Glauben bekennen und des-
halb die Taufe nicht empfangen haben, unfähig
sind, den Patronat zu besitzen und auszuüben.
Ebenso auch die nicht-katholischen Christen,
d. h. jene, welche einer den christlichen Glauben
bekennenden und die Taufe als notwendig an-
nehmenden, aber von der katholischen Kirche ge-
trennten Religionsgemeinschaft angehören. Diese
Unfähigkeit der Nicht-Katholiken liegt in der Natur
der im Patronat enthaltenen Rechte. Wenn sich
auch keine klare und unzweifelhafte Gesetzesstellen
für diese Unfähigkeit finden, so sprechen doch die
übereinstimmende Lehre der Kanonisten und die
Praxis der allgemeinen Kirche sie aus. Daraus
ergeben sich dann mehrere Folgerungen: a) Geht
der Inhaber eines dinglichen Patronats zu einer
andern als der katholischen Glaubensgemeinschaft
oder gar zum Unglauben über, oder geht das
patronatsberechtigte Gut in die Hände eines Irr-
oder Ungläubigen über, dann hört zwar der ding-
liche Patronat nicht auf; solange aber das Gut
im Eigentum des Irr= oder Ungläubigen bleibt,
ruht der Patronat, und die Kirche oder das Bene-
fizium sind tatsächlich als der freien Verleihung
des Bischofs überlassen zu betrachten, während die
Patronatslasten fortdauern. Kehrt dasselbe nach-
her in das Eigentum eines Katholiken zurück,
dann leben die Patronatsbefugnisse wieder auf.
b) In ähnlicher Weise verhält es sich mit dem
Familienpatronat. Sind alle oder mehrere Fami-
lienglieder zugleich Eigentümer desselben und
schließen sich alle der Häresie an, dann ruht gleich-
falls der Patronat. Bekehren sich später wenigstens
einige Familienglieder wieder zum katholischen
Glauben, so lebt der in seiner Wurzel nicht aus-
gestorbene Patronat in ihnen wieder auf. Bezüg-
lich des Familienpatronats, der jeweilig nur
einem, z. B. dem Altesten der Familie, zusteht,
dürfte im Fall des Übertritts des gegenwärtigen
Inhabers zur Häresie oder zum Unglauben am
richtigsten gesagt werden, daß der Patronat an
das zunächst berechtigte katholische Familienmit-
glied übergeht. c) Anders verhält es sich mit dem
erblichen Patronat. Derselbe geht durch den Über-
tritt des Inhabers zur Häresie oder zum Unglauben
verloren, wenigstens dann, wenn der abgefallene
Inhaber vor seinem Tod sich nicht mehr bekehrt.
Fallen aber von mehreren Inhabern des erblichen
batronats oder mehreren Inhabern des dinglichen
N Soe.o