Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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Charakter als kirchliches Recht bei, läßt daher 
nur jene Personen, welche die vom Kirchenrecht 
geforderten Eigenschaften besitzen (ogl. unter 3), 
als Inhaber zu. Dieser dingliche Patronat kann 
den Charakter eines kirchlichen oder eines welt- 
lichen Patronats haben, je nachdem er an ein 
Kirchengut als solches oder an ein weltliches Gut 
geknüpft ist. Geht dann dieses Kirchengui im 
Laufe der Zeit in weltliche Hände über, so erlischt 
der Patronat. Wenn aber die patronatsberechtigte 
Liegenschaft ursprünglich weltliches Gut und der 
Patronat Laienpatronat war, dann geht der letztere, 
wenn er auch mit dem Gut sich vorübergehend im 
Besitz der Kirche befunden hat, an den das Gut 
nachher etwa erwerbenden Laien über. Persön- 
licher Patronat ist dann der, welcher als unmittel- 
baren Träger eine physische oder juristische Person 
hat und im Fall der Übertragbarkeit unmittelbar 
von Person zu Person übergeht. Mit Rücksicht 
auf die Art und Weise seiner Übertragung unter- 
scheidet man beim persönlichen Patronat vorzüglich 
den Familien= und den erblichen Patronat. 
Dieser letztere ist gleich andern persönlichen Rechten 
vererblich und geht auf die gesetzlichen oder letzt- 
willig bestimmten Erben über. Ersterer bleibt, 
wem immer die sonstigen Rechte und Güter der 
Familie anheimfallen, bei der Familie; er nimmt 
aber wieder je nach den Bestimmungen des Stifters 
oder nach dem Herkommen außerordentlich ver- 
schiedene Formen an. So kann er z. B. dem je- 
weiligen Senior oder dem Erstgebornen zustehen, 
oder es können alle Familienglieder, die weib- 
lichen nicht ausgeschlossen, an ihm teilnehmen usw. 
Die Unterscheidung in Privat= und landes- 
fürstlichen Patronat in dem Sinn eines aus 
der landesfürstlichen Gewalt fließenden Patro- 
nats ist unberechtigt; denn der Landesherr kann 
zwar wie jede Privatperson Patron werden, nicht 
aber gibt es ein aus der Landeshoheit fließendes 
oder allein auf Säkularisation beruhendes Pa- 
tronatsrecht. Der angegebene Unterschied ist des- 
halb bemerkenswert, weil für die Ausübung des 
landesfürstlichen Patronats, nicht jedoch für den 
Erwerb, einige andere gesetzliche Bestimmungen 
gelten als für den Privatpatronat. Mit Ubergehung 
der Einteilung in aktiven und passiven Pa- 
tronat, mit welch letzterem Ausdruck man unpassend 
ein Vorrecht zur Erlangung einer Pfründe bezeich- 
net, das vielfach den der Familie des Gründers 
des Benefiziums angehörigen Klerikern zusteht, ist 
schließlich zu erwähnen die Einteilung in Allein- 
und Mitpatronat. Letzterer besteht darin, daß 
mehrere, seien sie physische oder juristische Per- 
sonen, Patrone ein und derselben Kirche oder 
Pfründe sind, indem sie an der Ausübung des 
ganzen Patronatsrechts und aller einzelnen Teile 
desselben partizipieren. Der Mitpatronat entsteht 
in verschiedener Weise, je nachdem mehrere Per- 
sonen bezüglich einer Kirche oder Pfründe als 
Gründer auftreten, oder mehrere Personen ein 
und demselben Gründer im Patronat sukzedieren. 
Patronatsrecht. 
  
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Zum Kompatronat gehört auch der bereits er- 
wähnte gemischte Patronat, an welchem ein geist- 
licher und ein Laienpatron teilnehmen. 
3. Eigenschaften des Inhabers. Da 
die im Patronat enthaltenen Rechte und Pflichten 
weder eine Weihe= noch eine Jurisdiktionsgewalt 
ihres Inhabers voraussetzen, so können auch Laien 
ihn besitzen und ausüben. Aus ebendemselben 
Grund sind auch Frauen nicht ausgeschlossen. Doch 
bedarf der Inhaber neben der allgemeinen Rechts- 
fähigkeit noch der kirchlichen. Daraus ergibt sich, 
daß Nicht-Christen, d. h. jene, welche sich 
nicht zum christlichen Glauben bekennen und des- 
halb die Taufe nicht empfangen haben, unfähig 
sind, den Patronat zu besitzen und auszuüben. 
Ebenso auch die nicht-katholischen Christen, 
d. h. jene, welche einer den christlichen Glauben 
bekennenden und die Taufe als notwendig an- 
nehmenden, aber von der katholischen Kirche ge- 
trennten Religionsgemeinschaft angehören. Diese 
Unfähigkeit der Nicht-Katholiken liegt in der Natur 
der im Patronat enthaltenen Rechte. Wenn sich 
auch keine klare und unzweifelhafte Gesetzesstellen 
für diese Unfähigkeit finden, so sprechen doch die 
übereinstimmende Lehre der Kanonisten und die 
Praxis der allgemeinen Kirche sie aus. Daraus 
ergeben sich dann mehrere Folgerungen: a) Geht 
der Inhaber eines dinglichen Patronats zu einer 
andern als der katholischen Glaubensgemeinschaft 
oder gar zum Unglauben über, oder geht das 
patronatsberechtigte Gut in die Hände eines Irr- 
oder Ungläubigen über, dann hört zwar der ding- 
liche Patronat nicht auf; solange aber das Gut 
im Eigentum des Irr= oder Ungläubigen bleibt, 
ruht der Patronat, und die Kirche oder das Bene- 
fizium sind tatsächlich als der freien Verleihung 
des Bischofs überlassen zu betrachten, während die 
Patronatslasten fortdauern. Kehrt dasselbe nach- 
her in das Eigentum eines Katholiken zurück, 
dann leben die Patronatsbefugnisse wieder auf. 
b) In ähnlicher Weise verhält es sich mit dem 
Familienpatronat. Sind alle oder mehrere Fami- 
lienglieder zugleich Eigentümer desselben und 
schließen sich alle der Häresie an, dann ruht gleich- 
falls der Patronat. Bekehren sich später wenigstens 
einige Familienglieder wieder zum katholischen 
Glauben, so lebt der in seiner Wurzel nicht aus- 
gestorbene Patronat in ihnen wieder auf. Bezüg- 
lich des Familienpatronats, der jeweilig nur 
einem, z. B. dem Altesten der Familie, zusteht, 
dürfte im Fall des Übertritts des gegenwärtigen 
Inhabers zur Häresie oder zum Unglauben am 
richtigsten gesagt werden, daß der Patronat an 
das zunächst berechtigte katholische Familienmit- 
glied übergeht. c) Anders verhält es sich mit dem 
erblichen Patronat. Derselbe geht durch den Über- 
tritt des Inhabers zur Häresie oder zum Unglauben 
verloren, wenigstens dann, wenn der abgefallene 
Inhaber vor seinem Tod sich nicht mehr bekehrt. 
Fallen aber von mehreren Inhabern des erblichen 
batronats oder mehreren Inhabern des dinglichen 
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