Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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mäßig in seiner Verfügung beschränkt wird, daß 
die Zulässigkeit einer Zerteilung des Grundstücks 
oder der Abveräußerung von Teilen desselben von 
der Zustimmung des Rentenberechtigten abhängig 
sein soll, kann die versagte Einwilligung durch 
richterliche Entscheidung der Auseinandersetzungs- 
behörde ergänzt werden, wenn die Zerteilung oder 
Abveräußerung im gemeinschaftlichen Interesse 
wünschenswert erscheint. Eine Entscheidung dieser 
Behörde kann der Erwerber einer Rentenstelle auch 
dann herbeiführen, wenn ihm die Pflicht auferlegt 
ist, die wirtschaftliche Selbständigkeit der über- 
nommenen Stelle durch Erhaltung des baulichen 
Zustandes darauf befindlicher oder darauf zu er- 
richtender Gebäude, durch Erhaltung eines be- 
stimmten landwirtschaftlichen Inventars auf der- 
selben oder durch andere Leistungen dauernd zu 
sichern, und er glaubt, daß der Aufrechterhaltung 
der Selbständigkeit der Stelle überwiegende ge- 
meinwirtschaftliche Interessen entgegenstehen. Wird 
in solchen Fällen zu Gunsten des Verpflichteten 
entschieden, so kann der Rentenberechtigte die Ab- 
lösung der Rente zum fünfundzwanzigfachen Be- 
trag verlangen. Die Ausführung des Gesetzes ist 
der Ansiedlungskommission, die ihren Sitz in 
Posen hat, übertragen. Das Ergebnis ihrer 
Tätigkeit bis zum Ende des Jahrs 1908 ist in 
dem Art. Kolonisation, innere (Bd III, Sp.369) 
mitgeteilt. 
b) Behufs Förderung der innern Kolonisation 
wurden die privatrechtlichen Vorschriften des vor- 
gedachten Gesetzes durch Gesetz vom 27. Juni 1890 
über Rentengüter auf den ganzen Umfang der 
Monarchie ausgedehnt mit der Maßgabe, daß 
bei der privaten Ausgebung von Rentengütern 
dieselben frei von Hypotheken und Grundschulden 
begründet werden müssen. Um letzteres zu er- 
leichtern, finden auf die Begründung von Renten- 
gütern die von der Gesetzgebung aufgestellten 
Vorschriften über den erleichterten Abverkauf von 
Trennstücken Anwendung, wonach die sonst er- 
forderliche Einwilligung von Fideikommiß-An- 
wärtern und Realgläubigern unnötig gemacht 
wird bzw. erleichtert wird. Bei Beratung dieses 
Gesetzes im preußischen Landtag war man sich 
darüber klar, daß die Ausgabe von Rentengütern 
seitens Privater in größerem Maßstab nicht zu 
erwarten sei, falls nicht der Staat seine Bei- 
hilfe leiste. In dieser Uberzeugung, die lediglich 
als Bestätigung der oben Sp. 625 erwähnten 
Lehrmeinung aufgefaßt werden kann, faßte der 
Landtag bei Verabschiedung des Gesetzes eine Re- 
solution, in welcher die Staatsregierung ersucht 
wurde, baldmöglichst einen Gesetzentwurf vorzu- 
legen, wonach es möglich werde, im Sinn des 
Gesetzes vom 2. März 1850 über die Errichtung 
von Rentenbanken verzinsliche Darlehen mit Til- 
gungsbeiträgen auf Rentengüter zu gewähren, in- 
dem es ohne bares Geld oder Kredit unausführbar 
sei, seitens der Privaten Rentengüter in größerem 
Umfang zu begründen. Wohlhabende Gutsbe- 
Rentengüter. 
  
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sitzer würden ihre Güter nicht zu Rentengütern 
zu machen sich entschließen, da sich die Rente nicht 
steigere und ihnen bei der Zeitpacht ihr Eigentum 
ungeschmälert erhalten bleibe; verschuldete Besitzer 
dagegen seien dazu nicht imstande, wenn ihnen 
nicht für den ganzen Betrag der Rente ein Kapital 
zur Verfügung gestellt würde, um damit entweder 
Schulden abzustoßen oder das Betriebskapital zu 
vermehren oder die Mittel zur Vornahme von 
Verbesserungen auf dem ihnen verbleibenden Areal 
zu gewinnen. 
Aus diesen Erwägungen heraus kam das Gesetz 
vom 7. Juli 1891 zustande, welches ohne Ande- 
rung der materiellen Vorschriften des vorgedachten 
Gesetzes nur die werktätige Unterstützung des 
Staats bei Ansetzung von Rentengütern seitens 
Privater in der Richtung regelt, daß sowohl dem 
Ausgeber als auch dem Übernehmer eines Renten- 
guts der öffentliche Kredit sowie für das Ver- 
mittlungsgeschäft die Tätigkeit der staatlichen 
Agrarbehörden, der Rentenbanken und der Ge- 
neralkommissionen, zur Verfügung gestellt wird, 
sofern sie diese Tätigkeit, die in jedem Stadium 
der Rentengutsbildung eintreten kann, überhaupt 
in Anspruch nehmen und nicht selbst das ganze 
Begründungs= und Abwicklungsgeschäft besorgen 
wollen. Das Gesetz beschränkt sich auf ländliche 
Stellen „von mittlerem und kleinerem Umfang“, 
ein Begriff, der sich zwar nach den verschiedenen 
wirtschaftlichen und Besitzverhältnissen in den ein- 
zelnen Landesteilen verschieden bestimmt, aber 
doch im allgemeinen dahin festzustellen ist, daß 
nur solche ländliche Besitzungen darunter fallen, 
bei denen der Besitzer selbst die Wirtschaft führt 
und mitarbeitet, sei es mit, sei es ohne Gehilfen. 
Bezüglich der oberen Grenze dürfen daher Güter, 
bei welchen der Besitzer nur die obere Leitung und 
Aussicht über die Wirtschaft führt, also im wesent- 
lichen mit fremden Arbeitern arbeitet, nicht mehr 
unter den Begriff des Rentenguts von mittlerem 
Umfang gebracht werden. Nach unten hin sind 
dagegen solch kleine Besitzungen, welche nur aus 
einem Haus mit vielleicht etwas dazu gehörigem 
Gartenland bestehen, nicht mehr zu den Renten- 
gütern von kleinerem Umfang zu rechnen. Auch 
bei diesen Gütern muß die Grundlage der wirt- 
schaftlichen Existenz in dem Rentengut liegen, 
ohne daß es dabei darauf ankommt, ob der Be- 
sitzer und seine Familienangehörigen ihre ganze 
Arbeitskraft ausschließlich auf die Bewirtschaf- 
tung des Rentenguts verwenden oder aber be- 
hufs vollständiger Beschaffung ihrer Existenzmittel 
nebenher auch in der Nachbarschaft Arbeit suchen 
müssen. Hierdurch ist indes nicht ausgeschlossen, 
daß bei der Errichtung einer Kolonie auch die er- 
forderlichen Handwerker (Schmiede, Stellmacher, 
Schuhmacher usw. angesetzt und ihnen, auch wenn 
sie nur einen geringen Landbesitz erwerben, die 
Vorteile des Gesetzes zugewendet werden, da der- 
artige Handwerker ein notwendiges Bedürfnis für 
die zu bildende Kolonie sind. Lediglich aus Häu-
	        
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