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sern bestehende Besitzungen genießen die Vergün-
stigungen nicht.
Die Ablösbarkeit der auf einem Rentengut haf-
tenden Rente regelt der auf Grund des § 1 des
Gesetzes über Rentengüter vom 27. Juni 1890
abgeschlossene Vertrag. Soweit dieser Vertrag dem
einen oder andern Teil das Recht einräumt, auf
Ablösung anzutragen, soll nach dem Gesetz von
1891 der Antragsberechtigte befugt sein, die Ab-
lösung durch Vermittlung der Rentenbank zu ver-
langen. Außerdem soll aber auch der Rentenguts-
besitzer, wenn gegen ihn die Ablösung der Rente
beansprucht wird, verlangen können, daß die Ab-
lösung durch Vermittlung der Rentenbank auch
dann erfolge, wenn er sonst die Ablösung der
Rente durch die Bank nicht beanspruchen kann.
Die Abfindung des Rentenberechtigten, sei es
gleich bei der Errichtung eines Rentenguts, sei es
zu einem später gewählten Zeitpunkt, erfolgt in
der Art, daß er den siebenundzwanzigfachen Betrag
der Rente in 3½ prozentigen oder den 23⅜ fachen
Betrag in 4prozentigen Rentenbriefen nach dem
Nennwert, oder soweit dies durch solche nicht ge-
schehen kann, in barem Geld erhält. Dafür wird
seinerseits der Staat für den Betrag der Ab-
findung Gläubiger des Rentengutsbesitzers, welch
letzterer nunmehr an die Rentenbank eine Renten-
bankrente zu zahlen hat, die um ½ Prozent höher
ist als der Zinssatz der zur Abfindung gegebenen
Rentenbriefe und deren Tilgungsperiode bei einer
Höhe von 4 Prozent 60½, bei 4½ Prozent
561/12 Jahre beträgt. Zur erstmaligen Einrich-
tung eines Rentenguts durch Aufführung der not-
wendigen Wohn= und Wirtschaftsgebäude kann
die Rentenbank den Rentengutsbesitzern Darlehen
in 3½ prozentigen oder 4prozentigen Renten-
briefen geben, für deren Verzinsung und Tilgung
das eben Gesagte gleichfalls gilt. Außerdem ist
es zulässig, daß die Zahlung der Rentenbankrente
für das erste Jahr nach der Begründung des
Rentenguts unterbleibt; der dadurch der Renten-
bank entstehende Ausfall wird gedeckt, indem das
abzulösende Kapital um die einjährigen Zinsen
der Abfindungssumme erhöht und hiervon in oben
angegebener Weise die Rentenbankrente und Til-
gungsperiode berechnet wird. Solange die Renten-
bankrente auf dem Rentengut haftet, kann die
Aufhebung der wirtschaftlichen Selbständigkeit und
die Zerteilung des Rentenguts sowie die Abver-
äußerung von Teilen desselben rechtswirksam nur
mit Genehmigung der Generalkommission er-
solgen. — Die Generalkommission hat natürlich,
bevor sie dem Antrag auf Ablösung der Rente
bzw. Gewährung eines Darlehens stattgibt, zu
prüfen, ob der Rentenbank aus dem Rentengut
die nötige Sicherheit geboten wird, wofür beson-
dere Vorschriften gegeben sind.
Trotz der Förderung, welche der Rentenguts-
bildung mit diesem Gesetz zuteil geworden war,
hatte sie nicht vermocht, der Güterschlächterei einen
wirksamen Damm entgegenzusetzen; letztere, nicht
Rentengüter.
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bloß von einzelnen, sondern von Gesellschaften in
großem Stil betrieben, behauptete vollständig das
Feld. Man suchte die Ursache des Fehlschlagens
der Rentengutsgesetzgebung in zwei Mängeln: in
dem Mangel eines richtigen Kolonisators und dem
Mangel an Geld. Die lediglich vermittelnde
staatliche Kolonisationsarbeit der Generalkom-
missionen müsse, so wurde ausgeführt, Risiko und
Last des Verkaufs der Ländereien im einzelnen
dem veräußerungsbedürftigen Gutsbesitzer über-
lassen, während die kapitalistischen Privatunter-
nehmungen ihm diesen für ihn wichtigsten und
schwersten Teil des Ansiedlungsgeschäfts sofort
und gänzlich abnähmen. Dabei zahlten sie ihm,
wie die Ansiedlungskommission, den ganzen ver-
einbarten Kaufpreis gleich bar aus; die General-
kommission könne dagegen den Gutsbesitzer nur
auf den Rentenbankkredit verweisen, der ihm tat-
sächlich erst am Schluß des Verfahrens das bare
Geld verschaffe, während er doch gleich mit Be-
ginn des Besiedlungsgeschäfts in die Lage versetzt
werden müsse, über beträchtliche Barmittel zu ver-
fügen. Wolle man die Rentengutsbildung nach
Möglichkeit fördern, so müsse man vor allem den
staatlichen Ankauf von Gütern gegen bar und
deren Ausgebung zu Rentengütern regeln. Die
Richtigkeit dieser Anschauung war nicht wohl zu
bezweifeln; außer durch den erheblichen Rückgang
in der Rentengutsausgebung wurde sie durch die
Tatsache bestätigt, daß unseres Wissens niemals
von Gutsbesitzern Rentengüter ohne Vermittlung
der Generalkommissionen ausgegeben und niemals
von Kapitalisten Rentengüter mittels Rentenkaufs
gebildet worden sind, womit zugleich auch, unbe-
schadet des Fortschritts, der in der Einführung
des Renten guts in unser Agrarrecht und unsern
Bodenverkehr liegt, die Richtigkeit der oben unter I.
erwähnten Lehrmeinung über den Renten kauf sich
ergibt. Sollte der Rentengutsbildung in der
Güterbewegung dauernd ein Platz gesichert werden,
so müßte sich die erwähnte Maßregel als unum-
gänglich erweisen. In diesem Sinn ist in der
Session 1901 im Abgeordnetenhaus ein Initiativ=
antrag in Form eines Gesetzentwurfs vorgelegt
worden, wonach der Staatsregierung 12 Mill. M
zur Verfügung gestellt werden sollten, um durch
besondere „Ansiedlungsstellen“, die für die ein-
zelnen Provinzen bestellt werden und aus dem
Oberpräsidenten, dem Landeshauptmann, einem
Mitglied der Generalkommission und drei von der
Landwirtschaftskammer gewählten landwirtschaft-
lichen Sachverständigen bestehen sollen, die Ansied-
lung von Landwirten auf mittleren und kleineren
Rentengütern selbst zu unternehmen. Der Antrag
ist nicht zur Erledigung gelangt, jedoch hat sich
die zu seiner Vorberatung eingesetzte Kommission
mit dem Grundgedanken einverstanden erklärt und
eine Resolution vorgeschlagen, in welcher die Re-
gierung ersucht wird, ihrerseits einen dahingehen-
den Gesetzentwurf vorzulegen. — Ein anderes
Mittel zur Förderung der Rentengutsgründung