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schärfsten Repressalien androhen (Proklamation
der Befehlshaber der deutschen Armeen in Frank-
reich vom 13. Aug. 1870, vgl. Archives diplo-
matiques 1871/72, 358; Proklamation des
Generals v. Werder vom 10. Dez. 1870, vol.
Arch. dipl. 1163; Zirkularnote des Grafen Bis-
marck vom 9. Jan. 1871, vgl. Arch. dipl. 1322;
Zirkularnote des französischen Ministers des
Außern de la Tour d'Auvergne vom 31. Aug.
1870, Repressalien gegen die deutsche Landwehr
und den Landsturm androhend, vgl. Arch. dipl.
436; Schreiben des Generals v. Werder vom
4. Juni 1871, vgl. Revue de droit internatio-
nal 1871, 310 u. a.). — Während des letzten
russisch-türkischen Feldzugs wurden im Schipka-
paß russische Abteilungen unter Mißbrauch des
Genfer Abzeichens in den Hinterhalt gelockt. Die
russische Armeeleitung drohte mit Repressalien.
Nach der Beschießung von Alexandrien am 11. und
12. Juli 1882 und der Besetzung der verwüsteten
Stadt durch die Engländer proklamierte Admiral
Seymour wegen der von ägyptischen und arabi-
schen Horden in Alexandrien, Kairo, Damanhour,
Tantah, Mihalla verübten Metzeleien und Plün-
derungen das Repressalienverfahren.
Literatur. Mas Latrie, Droit de marque
ou droit de représailles au moyen-age (1866);
ferner die Handbücher des Völkerrechts, besonders
von Woolsey, Calvo, Fiore, Carnazza-Amari, Ull-
mann, Rivier, Wharton bei Holtzendorff, Hand-
buch IV; Falcke, Die Hauptperioden der sog. fried-
lichen Blockade 1827/50 (1891); Fauchille, Du
Blocus maritime (1882); Ducrocq, Représailles
en temps de paix (1901).
[Lentner, rev. Ebers.])
Republik. In früheren Zeiten hat man
das Fremdwort Republik mit Freistaat oder mit
Gemeinwesen übersetzt, ohne doch damit zu der
bestimmten Bezeichnung einer besondern Staats-
form zu gelangen. Der Name Freistaat drückte
nur den Gegensatz gegen die Herrschaft eines ein-
zelnen aus, und unter Nachwirkung antiker Vor-
stellungen dachte man dabei wohl an die Freiheit
von einem absoluten Monarchen; aber es fehlte
durchaus die Angabe, wo nun der Träger der
Staatsgewalt zu suchen und wie es mit der Frei-
heit der Bürger bestellt sei. Dagegen geht der
Name Gemeinwesen überhaupt nicht auf die Art
der Verfassung, sondern auf den Begriff vom
Zweck und der Aufgabe des Staats, daß er näm-
lich nicht das Mittel für die Interessen und Ab-
sichten der jeweils Regierenden und lediglich der
Willkür dieser unterworfen sein dürfe, sondern als
ein die sämtlichen Glieder umfassender und berück-
sichtigender Organismus das Recht der Bürger
anzuerkennen und die Wohlfahrt aller zu fördern
habe. In diesem Sinn hat Kant zwischen Repu-
bliken und Despotien unterschieden. Republikanisch
sind nach seiner Auffassung diejenigen Staaten, in
welchen die Untertanen zugleich Staatsbürger sind,
d. h. zur Gesetzgebung mitwirken, Despotien da-
gegen diejenigen, in denen die Untertanen keine
Staatslexikon. IV. 3. u. 4. Aufl.
Republik.
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öffentlichen Rechte besitzen. Der „erste Definitiv-
artikel zum ewigen Frieden“ lautet: „Die bürger-
liche Verfassung in jedem Staat soll republikanisch
sein.“ Monarchie und Republik bilden hiernach
keinen Gegensatz, und weder Aristokratien noch
Demokratien sind als solche schon Republiken.
Kant ist sogar der Meinung, daß die Demokratie
„notwendig ein Despotismus ist“ und unmöglich
zu der vernunftgemäßen Verfassungsform gelangen
kann, „weil alles da Herr sein will“.
In der Gegenwart versteht man unter Republik
ganz allgemein die Staatsform, in welcher nicht
eine einzelne Person, sondern eine Vielheit Träger
der Staatsgewalt ist; die Zweideutigkeit aber,
welche unentschieden ließ, ob es sich dabei um eine
aristokratische oder demokratische Republik handelt,
ist darum tatsächlich nicht mehr vorhanden, weil
es Aristokratien nicht mehr gibt und voraussicht-
lich auch nicht mehr geben wird (vgl. Art. Aristo-
kratie Bd I. Sp. 362). Dagegen würde eine Ein-
teilung der Staatsformen, welche der Monarchie
als der einen Gattung die Republik als die andere
gegenüberstellte und sodann als die beiden Arten
dieser letzteren Aristokratie und Demokratie unter-
schiede, wissenschaftlich nicht genügen, weil sie
weder der Eigenart der verschiedenen Formen noch
dem Grad ihres Unterschieds voneinander gerecht
würde. Geht man davon aus, daß in Monarchie
und Aristokratie die Träger der Staatsgewalt aus
eignem Recht herrschen, in der Demokratie dagegen
kraft der ihnen vom Volk gegebenen Vollmacht,
so ist dieser Unterschied zweifellos viel größer als
der andere, daß die Herrschaft in der Monarchie
von einer einzelnen Person, in der Aristokratie
von einer privilegierten Klasse ausgeübt wird.
Monarchie und Aristokratie erscheinen sonach näher
miteinander verwandt als die beiden republikani-
schen Verfassungen unter sich. Die Aristokratie ist
stets von bestimmten geschichtlichen Voraussetzungen
abhängig, und ihr Bestand ist an die Fortdauer
derselben geknüpft; eine Demokratie dagegen läßt
sich jederzeit machen, und für moderne Staaten-
gründungen wird sie sich in der Regel als die
nächstliegende und der Vernunft am meisten ein-
leuchtende Verfassungsform empfehlen. Eines aber
ist allerdings beiden Formen gemeinsam. Der
maßgebende Begriff nicht bloß der demokratischen,
sondern auch der aristokratischen Republik ist die
Gleichheit, nur daß diese in der Aristokratie auf
die Mitglieder der zur Herrschaft berufenen Klasse
eingeschränkt ist. Keiner von denen, welche die
Herrschaft in Händen haben, soll so weit über die
andern hervorragen, daß er als die eigentliche
Spitze oder gar als die persönliche Verkörperung
des Staatsganzen erscheinen könnte. Daher in den
alten aristokratischen Republiken die Einrichtungen,
welche bestimmt waren, ein solches Uberragen eines
einzelnen zu verhindern, daher aber auch jener
Gleichheitsfanatismus, der sich in demokratischen
Staaten oft genug entwickelt und tyrannisch gegen
jede geistige Uberlegenheit oder individuelle Eigen-
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