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allen Vertretern der sog. klassischen National-
ökonomie. Die Konsequenzen aus den letzteren
haben seinem System die originellen Grundlagen
und die theoretische Geschlossenheit gegeben, die es
vor dem des A. Smith und der meisten seiner
Nachfolger auszeichnen. Die naturrechtlichen
Grundlagen bedingen in der Theorie des Werts
die objektive Wertbildung auf Grund der Kosten,
in der Grundrentenlehre die Bildung der Rente
auf dem natürlichen Weg der fortschreitenden Ur-
barmachung der Erde, in der Arbeitslohntheorie
die Lehre vom natürlichen Arbeitspreis, bedingt
durch den Lebensstandard der Arbeiters und den
Lohnfonds, in der Kapitalstheorie endlich die
Kapitalsverteilung und Zinsfußreglung unter der
Leitung des freiwaltenden Selbstinteresses. Alle
diese Elemente finden sich schon bei den Physio-
kraten und bei Smith, sie alle mit Ausnahme der
Werttheorie haben ihre eigentümliche Gestaltung
bei Ricardo unter dem Einfluß des Gesetzes vom
sinkenden Nahrungsmittelspielraum gefunden. In-
dem dieses Gesetz der Grundstein von Ricardos
Grundrentenlehre wurde, hat es durch diese maß-
gebenden Einfluß auch auf die Lehre von den an-
dern Einkommenszweigen geübt. Die geozentrische
Wirtschaftsauffassung stellt Ricardo in eine Linie
mit den französischen Physiokraten und den mo-
dernen Bodenreformern, sie scheidet ihn von
A. Smith, Karl Marx und der sog. psychologischen
Nationalökonomie. Die Grundrentenlehre ist dem-
zufolge auch der umstrittenste Teil von Ricardos
Lehrgebäude. Ihre erste Voraussetzung, das Gesetz
des sinkenden Nahrungsmittelspielraums, wird von
den Bodenreformern und den soziologischen Opti-
misten, von Carey bis zu F. Oppenheimer, die
zweite Voraussetzung, die previous accumula-
tion, die rein wirtschaftliche Entstehung der Rente
durch die historische Ausdehnung der Produktion
von eben diesen und von den Sozialisten (Rod-
bertus und Marx) bestritten. Vielfach wird Ri-
cardos Differentialrententheorie auch nur für den
landwirtschaftlich genutzten, nicht für den städti-
schen Boden angenommen. Allen diesen Angriffen
gegenüber haben in den letzten Jahren vor allem
Lexis und Diehl die Rettung der Theorie ver-
sucht, hierbei jedoch begründeten Widerspruch ge-
funden. Der zweite Hauptangriff gegen Ricardo
richtet sich gegen seine rationalistisch= naturrecht-
lichen Voraussetzungen, vor allem im Prinzip des
laissez-faire, als dessen schärsster, einseitigster
Vertreter Ricardo vielfach angesehen wurde. Der
dritte Angriff trifft die deduktive Methode. Die
beiden letzteren Angriffe gingen hauptsächlich von
der historischen Schule (Knies, Brentano, Held,
Schmoller) aus, fanden aber schon von Roscher,
dann später von Ashley, Diehl u. a. Zurückweisung.
Die positiven Wirkungen von Ricardos Wirt-
schaftslehre sind weniger bei K. Marx oder Las-
salle, wie so vielfach behauptet, zu suchen, als bei
den Neuklassikern Marshall, Clark, Dietzl u. a.,
die eine Vereinigung der Kostentheorie mit der
Richter.
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Grenznutzentheorie, deren Elemente sie bei Ricardo
vorgebildet finden, versuchen. Und dieser Weg
dürfte, wie in dem speziellen Fall der Wertlehre,
so auf den umfassenderen Gebieten der Methodik
und Systematik der zukunftsreichste sein. Die Na-
tionalökonomie hat seit D. Ricardo wertvolle Be-
reicherungen in allen Zweigen erfahren. Aber so
wie in den philosophischen Disziplinen die Orien-
tierung an den alten geschlossenen Systemen be-
grifflichen Denkens mehr und mehr als Not-
wendigkeit empfunden wird, so werden auch die
Sozialwissenschaften von der zu lange einseitig
gepflegten Empirik wieder in die Schule der Klas-
siker zurückkehren, um die Tradition, die Lebens-
ader jeder Wissenschaft, auch auf dem Gebiet der
theorelischen Nationalökonomie wiederzufinden.
Literatur. Schriften R.3. Gesamtausgaben:
The Works of Ricardo. With a Notice of the
Life and Writings of the Author, von R. Mac
Culloch (Lond. 1846); Euvres completes de Ri-
cardo (Par. 21882, als Teil der Nouvelle col-
lection des principaux économistes). R.3 Haupt-
werk in deutscher übersetzung: Grundsätze der
Volkswirtschaft u. Besteuerung, von E. Baumstark,
(2 Bde, 1: Übersetzung, 1I: Erläuterungen 1837
bis 1838, 1: 21877); Grundsätze der Volkswirt-
schaft u. Besteuerung, übersetzt von O. Thiele,
hrsg. u. eingeleitet von H. Wäntig, in Sammlung
sozialwissenschaftl. Meister (1905).
Schriften über R. Das umfassendste neuere Werk
über R. ist: K. Diehl, D. R.#s Grundgesetz der Volks-
wirtschaft u. Besteuerung II u. III, als 2. Aufl. der
Erläuterungen von Baumstark (1905); ders., D. R.
im Handwörterb. der Staatswissenschaft, 2. Aufl.,
daselbst auch die gesamte Literatur bis 1901. Seit-
her: Natoli Fabrizio, II principio del valore e
la misura quantitativa del lavoro (Palermo
1906); Dimitri Kalinoff, D. R. u. die Grenzwert-
theorie (1907); Charles Gide u. Charles Rist,
Histoire des doctrines Cconomiques depuis les
physiocrates jusqufa nos jours (Par. 1909);
F. Oppenheimer, D. R s Grundrententheorie, Dar-
stellung u. Kritik (1909) [Rizzi.)
Richter. II. Allgemeines und Geschichtliches.
II. Persönliche Rechtsverhältnisse der Richter in
Deutschland. III. In einigen außerdeutschen
Ländern.)
I. 1. Richter ist „einer, der Gericht hält und
Recht spricht" (Grimm). Des Richteramts zu
walten, galt allzeit als eine Funktion der obersten
Staatsgewalt, die von dem Träger derselben per-
sönlich, in dynastisch regierten Staaten vom Staats-
oberhaupt, in demokratischen vom Volk ausgeübt
wurde. Sie galt so sehr als die hervorragendste
Funktion, daß noch im Sachsenspiegel (1215/35)
der Landesherr im heutigen Sinn des Worts
durchaus mit richter, des landes richter be-
zeichnet wird; die neue Bezeichnung lantherre
gewinnt erst im 13. Jahrh. allgemeine Verbreitung.
In der römischen Königszeit sprach der König
persönlich Recht; in der Zeit der Republik traten
zunächst die Konsuln als die von der souveränen
Bürgergemeinde mit dem imperium (regium)