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des Stifters. So kann der jeweilige Inhaber des
dinglichen Patronats ihn unabhängig von dem
patronatsberechtigten Gut nicht übertragen. Und
der Familienpatronat geht so von einem Mitglied
der Familie auf das andere über, wie der Gründer
es anordnete. In keiner Weise kann der Patronat
Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein, wenn
dieses Entgelt in einer zeitlichen Leistung irgend
welcher Art besteht. Ein solcher Vertrag wäre
simonistisch; er zieht außer dem Verlust des Pa-
tronats andere kirchliche Strafen nach sich. Wohl
aber kann der Patronat für einen andern Patro-
nat oder ein geistliches Gut eingetauscht werden.
Der Übergang des erblichen Patronats ge-
schieht nach folgenden Regeln: a) Der jeweilige
Inhaber kann ihn verschenken oder unter Beobach-
tung des soeben angeführten Grundsatzes durch
Tausch veräußern; doch bedarf die Veräußerung,
außer wenn sie an eine kirchliche Anstalt oder
Würde geschieht, der Genehmigung des Bischofs.
b) Er kann ihn durch letztwillige Verfügung auch
ohne eine solche Genehmigung an solche Personen
vermachen, welche zur Ausübung dieses Rechts
fähig sind. Beim Mangel einer letztwilligen Ver-
fügung geht er auf die rechtmäßigen Erben über,
und zwar vererbt er sich wie alle sonstigen Rechte
des Erblassers nach den Landesgesetzen, auch wenn
diese von den kanonischen Erbrechtsbestimmungen
abweichen. c) Geht er auf mehrere Testaments-
oder Intestaterben über, so können diese sich, wie
alle Mitpatrone, über seine Ausübung verstän-
digen. d) Ist kein Erbe vorhanden, so daß die
sonstigen Güter des Verstorbenen dem Fiskus an-
heimfallen, so fällt er an die Kirche zurück, d. h.
der Patronat erlischt. Der Staat ist nämlich nicht
Erbe, sondern Besitzergreifer der Güter des Ver-
storbenen, kann also auch nicht als Rechtsnach-
folger im Patronat vermöge des Erbrechts an-
gesehen werden.
Der dingliche Patronat geht a) mit dem
patronatsberechtigten Gut auf den jeweiligen
Eigentümer desselben über. Das betreffende Gut
kann durch entgeltlichen oder unentgeltlichen Ver-
trag veräußert werden, ohne daß eine Zustimmung
der kirchlichen Behörde notwendig ist. Doch darf
bei entgeltlicher Veräußerung der Preis des Guts
nicht wegen des ihm anhaftenden Patronats ge-
steigert werden; eine solche Steigerung enthielte
das Verbrechen der Simonie. b) Im Fall einer
rechtmäßigen Konfiskation des Guts geht mit ihm
der Patronat an den konfiszierenden Staat über.
Das gleiche geschieht, wenn wegen des Mangels
an rechtmäßigen Erben das Gut dem Staat an-
heimfällt. Der Staat ist rechtmäßiger Besitzergreifer
eines solchen herrenlosen Guts, und da der ding-
liche Patronat mit dem Gut auf dessen rechtmäßigen
Inhaber übergeht, so muß in diesem Fall auch der
Staat als rechtmäßiger Patron angesehen werden.
Wie aber die Kirche den unrechtmäßigen Besitzer
des patronatsberechtigten Guts nicht als recht-
mäßigen Inhaber des Patronats gelten lassen
Patronatsrecht.
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kann, so kann auch infolge einer ungerechten Kon-
fiskation des patronatsberechtigten Guts der
Staat auf den Patronat keinen Anspruch er-
heben. Erst wenn der tatsächliche Inhaber des
Guts auch rechtlicher Inhaber wird, geht der Pa-
tronat auf ihn über. c) Da auch die sog. Säku-
larisierung des Kirchenguts nach den Grundsätzen
des Natur= wie des Kirchenrechts lediglich illegaler
Gewaltakt ist, so geht der dem säkularisierten
Kirchengut inhärierende Patronat auf den neuen
Besitzer des Guts nicht über. Es ist ein neues
Entgegenkommen der Kirche und ein neu von ihr
erteiltes Privileg, wenn sie die Inhaber der säku-
larisierten Güter den Patronat ausüben läßt.
Der Familienpatronat bleibt a) so lange
bei der Familie, als diese besteht, und geht nach
der vom Gründer mit Genehmigung der kirch-
lichen Behörde getroffenen Bestimmung auf die
folgenden Glieder und Generationen über. Weder
die Familie noch ein Glied derselben kann ihn
veräußern; doch können die einzelnen für sich auf
seine Ausübung verzichten. b) Ist die Familie im
Aussterben, dann kann für gewöhnlich das letzte
noch lebende Glied den Patronat vererben an
irgend eine des Patronatsrechts fähige Person.
Der Patronat erlischt aber mit dem Aussterben
der patronatsberechtigten Familie dann, wenn der
Gründer desselben ihn ausschließlich als Familien-
patronat gegründet hat. Das Vorhandensein
dieser Absicht ist aus der Gründungsurkunde fest-
zustellen. Im Zweifel wird angenommen, daß
der Gründer so den Patronat seiner Familie vor-
zubehalten beabsichtigte, daß derselbe im Fall des
Aussterbens der Familie vererbbar werde (vgl.
Schmalzgrueber, De iure patronatus n. 132 ff.
Unter den derivativen Erwerbsarten ist ferner
die translative Ersitzung aufzuzählen. Be-
züglich der Verjährungsfrist findet bei ihr ein bedeu-
tender Unterschied statt, je nachdem der bisherige
Inhaber des Patronats die Kirche (kirchlicher Pa-
tronat) oder ein Laie (weltlicher Patronat) war.
Der erstere geht, wie alle Rechte der Kirche und
eines kirchlichen Instituts, auf unbewegliche Güter
nmur nach einer Verjährungsfrist von 40 Jahren,
beim Mangel auch eines Scheintitels gar durch
unvordenkliche Verjährung auf den neuen Er-
werber über, es mag dieser ein Laie oder ein an-
deres kirchliches Institut sein. Zum Übergang
eines weltlichen Patronats auf den neuen Er-
werber genügt aber ein Zeitraum von 10 Jahren
und beim Mangel eines Scheintitels der von
30 Jahren. Der weltliche Patronat genießt eben
als Laiengut mit Bezug auf die Verjährung keine
Privilegien. Die Ersitzung eines dinglichen Pa-
tronats fällt mit der des berechtigten Guts zu-
sammen, für die die staatlichen Gesetze maß-
gebend sind.
9. Untergang. Der Patronatgeht unter:a) mit
dem Erlöschen des patronatsberechtigten Subjekts;
so der lediglich dem Stifter vorbehaltene Patronat
mit dem Tod des Stifters; der Familienpatronat