Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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des Stifters. So kann der jeweilige Inhaber des 
dinglichen Patronats ihn unabhängig von dem 
patronatsberechtigten Gut nicht übertragen. Und 
der Familienpatronat geht so von einem Mitglied 
der Familie auf das andere über, wie der Gründer 
es anordnete. In keiner Weise kann der Patronat 
Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein, wenn 
dieses Entgelt in einer zeitlichen Leistung irgend 
welcher Art besteht. Ein solcher Vertrag wäre 
simonistisch; er zieht außer dem Verlust des Pa- 
tronats andere kirchliche Strafen nach sich. Wohl 
aber kann der Patronat für einen andern Patro- 
nat oder ein geistliches Gut eingetauscht werden. 
Der Übergang des erblichen Patronats ge- 
schieht nach folgenden Regeln: a) Der jeweilige 
Inhaber kann ihn verschenken oder unter Beobach- 
tung des soeben angeführten Grundsatzes durch 
Tausch veräußern; doch bedarf die Veräußerung, 
außer wenn sie an eine kirchliche Anstalt oder 
Würde geschieht, der Genehmigung des Bischofs. 
b) Er kann ihn durch letztwillige Verfügung auch 
ohne eine solche Genehmigung an solche Personen 
vermachen, welche zur Ausübung dieses Rechts 
fähig sind. Beim Mangel einer letztwilligen Ver- 
fügung geht er auf die rechtmäßigen Erben über, 
und zwar vererbt er sich wie alle sonstigen Rechte 
des Erblassers nach den Landesgesetzen, auch wenn 
diese von den kanonischen Erbrechtsbestimmungen 
abweichen. c) Geht er auf mehrere Testaments- 
oder Intestaterben über, so können diese sich, wie 
alle Mitpatrone, über seine Ausübung verstän- 
digen. d) Ist kein Erbe vorhanden, so daß die 
sonstigen Güter des Verstorbenen dem Fiskus an- 
heimfallen, so fällt er an die Kirche zurück, d. h. 
der Patronat erlischt. Der Staat ist nämlich nicht 
Erbe, sondern Besitzergreifer der Güter des Ver- 
storbenen, kann also auch nicht als Rechtsnach- 
folger im Patronat vermöge des Erbrechts an- 
gesehen werden. 
Der dingliche Patronat geht a) mit dem 
patronatsberechtigten Gut auf den jeweiligen 
Eigentümer desselben über. Das betreffende Gut 
kann durch entgeltlichen oder unentgeltlichen Ver- 
trag veräußert werden, ohne daß eine Zustimmung 
der kirchlichen Behörde notwendig ist. Doch darf 
bei entgeltlicher Veräußerung der Preis des Guts 
nicht wegen des ihm anhaftenden Patronats ge- 
steigert werden; eine solche Steigerung enthielte 
das Verbrechen der Simonie. b) Im Fall einer 
rechtmäßigen Konfiskation des Guts geht mit ihm 
der Patronat an den konfiszierenden Staat über. 
Das gleiche geschieht, wenn wegen des Mangels 
an rechtmäßigen Erben das Gut dem Staat an- 
heimfällt. Der Staat ist rechtmäßiger Besitzergreifer 
eines solchen herrenlosen Guts, und da der ding- 
liche Patronat mit dem Gut auf dessen rechtmäßigen 
Inhaber übergeht, so muß in diesem Fall auch der 
Staat als rechtmäßiger Patron angesehen werden. 
Wie aber die Kirche den unrechtmäßigen Besitzer 
des patronatsberechtigten Guts nicht als recht- 
mäßigen Inhaber des Patronats gelten lassen 
Patronatsrecht. 
  
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kann, so kann auch infolge einer ungerechten Kon- 
fiskation des patronatsberechtigten Guts der 
Staat auf den Patronat keinen Anspruch er- 
heben. Erst wenn der tatsächliche Inhaber des 
Guts auch rechtlicher Inhaber wird, geht der Pa- 
tronat auf ihn über. c) Da auch die sog. Säku- 
larisierung des Kirchenguts nach den Grundsätzen 
des Natur= wie des Kirchenrechts lediglich illegaler 
Gewaltakt ist, so geht der dem säkularisierten 
Kirchengut inhärierende Patronat auf den neuen 
Besitzer des Guts nicht über. Es ist ein neues 
Entgegenkommen der Kirche und ein neu von ihr 
erteiltes Privileg, wenn sie die Inhaber der säku- 
larisierten Güter den Patronat ausüben läßt. 
Der Familienpatronat bleibt a) so lange 
bei der Familie, als diese besteht, und geht nach 
der vom Gründer mit Genehmigung der kirch- 
lichen Behörde getroffenen Bestimmung auf die 
folgenden Glieder und Generationen über. Weder 
die Familie noch ein Glied derselben kann ihn 
veräußern; doch können die einzelnen für sich auf 
seine Ausübung verzichten. b) Ist die Familie im 
Aussterben, dann kann für gewöhnlich das letzte 
noch lebende Glied den Patronat vererben an 
irgend eine des Patronatsrechts fähige Person. 
Der Patronat erlischt aber mit dem Aussterben 
der patronatsberechtigten Familie dann, wenn der 
Gründer desselben ihn ausschließlich als Familien- 
patronat gegründet hat. Das Vorhandensein 
dieser Absicht ist aus der Gründungsurkunde fest- 
zustellen. Im Zweifel wird angenommen, daß 
der Gründer so den Patronat seiner Familie vor- 
zubehalten beabsichtigte, daß derselbe im Fall des 
Aussterbens der Familie vererbbar werde (vgl. 
Schmalzgrueber, De iure patronatus n. 132 ff. 
Unter den derivativen Erwerbsarten ist ferner 
die translative Ersitzung aufzuzählen. Be- 
züglich der Verjährungsfrist findet bei ihr ein bedeu- 
tender Unterschied statt, je nachdem der bisherige 
Inhaber des Patronats die Kirche (kirchlicher Pa- 
tronat) oder ein Laie (weltlicher Patronat) war. 
Der erstere geht, wie alle Rechte der Kirche und 
eines kirchlichen Instituts, auf unbewegliche Güter 
nmur nach einer Verjährungsfrist von 40 Jahren, 
beim Mangel auch eines Scheintitels gar durch 
unvordenkliche Verjährung auf den neuen Er- 
werber über, es mag dieser ein Laie oder ein an- 
deres kirchliches Institut sein. Zum Übergang 
eines weltlichen Patronats auf den neuen Er- 
werber genügt aber ein Zeitraum von 10 Jahren 
und beim Mangel eines Scheintitels der von 
30 Jahren. Der weltliche Patronat genießt eben 
als Laiengut mit Bezug auf die Verjährung keine 
Privilegien. Die Ersitzung eines dinglichen Pa- 
tronats fällt mit der des berechtigten Guts zu- 
sammen, für die die staatlichen Gesetze maß- 
gebend sind. 
9. Untergang. Der Patronatgeht unter:a) mit 
dem Erlöschen des patronatsberechtigten Subjekts; 
so der lediglich dem Stifter vorbehaltene Patronat 
mit dem Tod des Stifters; der Familienpatronat
	        
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