63
mit dem Aussterben der Familie, unter der eben
angeführten Bedingung; der dingliche Patronat
mit dem gänzlichen Aufhören des patronatsberech-
tigten Guts usw. b) Mit dem Aufhören des
Gegenstands des Patronats. So erlischt der
Patronat an einer Pfründe, wenn diese zu exi-
stieren aufhört infolge des gänzlichen Verlustes
der Dotation oder durch Suppression. Im Fall
der Translation der Pfründe von einer Kirche
an eine andere folgt der Patronat der Pfründe.
Wird die Patronatspfründe mit einer andern ver-
einigt oder einem kirchlichen Institut inkorporiert,
so kommt es auf die jedesmalige Übereinkunft
zwischen der kirchlichen Obrigkeit und dem Patron
an. Ebenso erlischt der Patronat an einer Kirche,
wenn diese als kirchliches Institut untergeht. Im
Fall der Vereinigung oder Inkorporierung einer
Patronatspfarre mit einer andern Pfründe kommt
es wiederum auf die jedesmalige Ubereinkunft an.
Ebenso erlischt der Patronat beim gänzlichen Ruin
der Patronatskirche, jedoch nur dann, wenn der
Patron der ihm obliegenden Baulast nicht nach-
kommt (ogl. d. Art. Baulast, kirchliche). Er erlischt
ferner c) wenn die Kirche oder Pfründe durch
Verjährung sich von ihm befreien. Die Be-
dingungen dieser Verjährung sind verschieden, je
nachdem der bisherige Patronat kirchlich oder
weltlich war (vgl. oben). Dann d) wenn der
Inhaber eines persönlichen und unübertragbaren
oder eines erblichen Patronats auf ihn zugunsten
der betreffenden Kirche oder Pfründe Verzicht
leistet. Eine solche Verzichtleistung muß dem Bi-
schof bekannt gegeben werden; seiner Zustimmung
bedarf sie aber nicht. Der jeweilige Inhaber eines
Familien= oder dinglichen Patronats kann wohl
für seine Person auf die Ausübung verzichten,
nicht aber auch für die Folgezeit die Kirche oder
Pfründe vom Patronat befreien, e) Auch kann
der Papst aus besondern Gründen den Patronat
unterdrücken. Dieses folgt aus dem obersten Ver-
waltungsrecht des Papstes. Doch bedarf auch der
Papst zur Einschränkung oder Aufhebung wohl-
erworbener kirchlicher Rechte gewichtiger, den Um-
ständen entsprechender Gründe. 1f) Schließlich hat
das Kirchenrecht für bestimmte Verbrechen eines
Patrons den Verlust des Patronats als Strafe
festgesetzt. Dahin gehören: a) simonistische Ver-
äußerung des Patronats; 6) Usurpation des der
betreffenden Patronatskirche oder Pfründe ge-
hörigen Eigentums oder Anmaßung der kirchlichen
Jurisdiktion; 1) Tötung oder schwere körperliche
Verletzung des Inhabers der Patronatskirche oder
Pfründe; 3) Abfall des Patrons zur Häresie oder
zum Unglauben. Es kann aber auch beim Fort-
bestand der übrigen Rechte das Präsentationsrecht
allein verloren gehen. Dieses geschieht a) im
Fall einer Verzichtleistung auf das Präsentations-
recht unter Beibehaltung der sonstigen Patronats-
befugnisse. Die Bedingungen sind die gleichen
wie für die Verzichtleistung auf die sämtlichen
Persien.
64
tationsrecht beim Fortbestehen der andern im Pa-
tronat enthaltenen Rechte auch durch Verjährung
verloren gehen. Auch hier decken sich die Be-
dingungen mit denen der Verjährung des ganzen
Patronatsrechts. Wann für ein einzelnes Mal
das Präsentationsrecht verloren geht, wurde oben
bereits gesagt.
Literatur. Die Kommentare von Pirhing,
Reiffenstuel, Schmalzgrueber usw. in 1. III, De-
cretal. tit. 38; Kaim, Das Kirchenpatronatsrecht
(2 Bde, 1845/66); Schilling, Der kirchl. Patronat
(1854); Phillips, Kirchenrecht VII, §§ 412 ff; Hin-
schius, System des kath. Kirchenrechts §§ 128 u.
136 f; Wahrmund, Das Kirchenpatronatsrecht u.
seine Entwicklung in Österreich (1894); Stutz,
Gesch. des kirchl. Benefizialwesens 1 (1895); ders.,
Die Eigenkirche (1895); Imbart de la Tour, Les
aroisses rurales du IVe au Xle siecle (1900);
rünneck, Beiträge zur Gesch. der Kirchenreform in
den deutschen Kolonisationslanden (1902/04); Ga-
lante, II diritto di patronato ed i documenti
langobardi (1904); Gönner u. Sester, Das Kirchen-
patronatsrecht im Großhzgt. Baden (1904); Tho-
mas, Le droit de propriété des lalques sur les
6lises et le patronage laique au moyen-äge
(1906); die Lehrbücher von Phillips, Aichner, Ve-
ring, Schulte, Walter-Gerlach, Laemmer, Hergen-
köther, Heiner, Sägmüller, Richter-Dove-Kahl,
Friedberg usw. [Biederlack S. J.
Persien. I. Geschichte. Von Alexander dem
Großen bis Timur war Persien oft fremder Er-
oberung und Einwanderung, bald von Westen
bald von den transoxanischen Steppen her, preis-
gegeben. Die folgenreichste dieser Umwälzungen
war der Sturz des neupersischen Reichs durch die
Araber 636/65 und damit die Eroberung Persiens
für den Islam. Der heutige persische Staat ent-
stand erst nach dem Sturz der Mongolenherrschaft
in den ersten Jahren des 16. Jahrh. durch eine
politisch-religiöse Bewegung, eine Reaktion des
schiitischen Iraniertums in Aserbeidschan unter
Führung des Scheichs Ismael es-Sefi. Er und
seine Nachkommen, die bis 1722 regierenden Sefe-
widen, schufen in der schiitischen Staatsreligion
ein gemeinsames Band, das die verschiedenen
Rassen, Iranier, Türken, Araber, Kurden, Be-
lutschen, Luren usw., schließlich zu einer einheit-
lichen persischen Nation vereinigte. Auch willkür-
liche Verschiebung der Einwohner mußte bis ins
19. Jahrh. diese Verschmelzung befördern. Mit
dem Schiismus entstand eine tödliche Feindschaft
gegen die Türkei, welche dem neuen persischen
Staat gleich in den ersten Jahren Mesopotamien
und Armenien bis Wan abnahm, und zugleich
eine tiefe Kluft zwischen Persien und dem sunni-
tischen Afghanistan. Dieses ging nach dem Tod
Nadir Schahs (1736/47), eines Turkmenen,
unter dem Persien seine Macht bis in die Indus-
länder ausdehnte, endgültig verloren, und Persien
selbst wurde durch lange Thronstreitigkeiten zer-
rüttet. 1794 gelang es Aga Mohammed Chan,
dem Führer des schiitischen Türkenstammes der
Patronatsrechte. b) Dann kann das Präsen= Kadscharen in Masenderan, eine neue, die noch