Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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mit dem Aussterben der Familie, unter der eben 
angeführten Bedingung; der dingliche Patronat 
mit dem gänzlichen Aufhören des patronatsberech- 
tigten Guts usw. b) Mit dem Aufhören des 
Gegenstands des Patronats. So erlischt der 
Patronat an einer Pfründe, wenn diese zu exi- 
stieren aufhört infolge des gänzlichen Verlustes 
der Dotation oder durch Suppression. Im Fall 
der Translation der Pfründe von einer Kirche 
an eine andere folgt der Patronat der Pfründe. 
Wird die Patronatspfründe mit einer andern ver- 
einigt oder einem kirchlichen Institut inkorporiert, 
so kommt es auf die jedesmalige Übereinkunft 
zwischen der kirchlichen Obrigkeit und dem Patron 
an. Ebenso erlischt der Patronat an einer Kirche, 
wenn diese als kirchliches Institut untergeht. Im 
Fall der Vereinigung oder Inkorporierung einer 
Patronatspfarre mit einer andern Pfründe kommt 
es wiederum auf die jedesmalige Ubereinkunft an. 
Ebenso erlischt der Patronat beim gänzlichen Ruin 
der Patronatskirche, jedoch nur dann, wenn der 
Patron der ihm obliegenden Baulast nicht nach- 
kommt (ogl. d. Art. Baulast, kirchliche). Er erlischt 
ferner c) wenn die Kirche oder Pfründe durch 
Verjährung sich von ihm befreien. Die Be- 
dingungen dieser Verjährung sind verschieden, je 
nachdem der bisherige Patronat kirchlich oder 
weltlich war (vgl. oben). Dann d) wenn der 
Inhaber eines persönlichen und unübertragbaren 
oder eines erblichen Patronats auf ihn zugunsten 
der betreffenden Kirche oder Pfründe Verzicht 
leistet. Eine solche Verzichtleistung muß dem Bi- 
schof bekannt gegeben werden; seiner Zustimmung 
bedarf sie aber nicht. Der jeweilige Inhaber eines 
Familien= oder dinglichen Patronats kann wohl 
für seine Person auf die Ausübung verzichten, 
nicht aber auch für die Folgezeit die Kirche oder 
Pfründe vom Patronat befreien, e) Auch kann 
der Papst aus besondern Gründen den Patronat 
unterdrücken. Dieses folgt aus dem obersten Ver- 
waltungsrecht des Papstes. Doch bedarf auch der 
Papst zur Einschränkung oder Aufhebung wohl- 
erworbener kirchlicher Rechte gewichtiger, den Um- 
ständen entsprechender Gründe. 1f) Schließlich hat 
das Kirchenrecht für bestimmte Verbrechen eines 
Patrons den Verlust des Patronats als Strafe 
festgesetzt. Dahin gehören: a) simonistische Ver- 
äußerung des Patronats; 6) Usurpation des der 
betreffenden Patronatskirche oder Pfründe ge- 
hörigen Eigentums oder Anmaßung der kirchlichen 
Jurisdiktion; 1) Tötung oder schwere körperliche 
Verletzung des Inhabers der Patronatskirche oder 
Pfründe; 3) Abfall des Patrons zur Häresie oder 
zum Unglauben. Es kann aber auch beim Fort- 
bestand der übrigen Rechte das Präsentationsrecht 
allein verloren gehen. Dieses geschieht a) im 
Fall einer Verzichtleistung auf das Präsentations- 
recht unter Beibehaltung der sonstigen Patronats- 
befugnisse. Die Bedingungen sind die gleichen 
wie für die Verzichtleistung auf die sämtlichen 
Persien. 
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tationsrecht beim Fortbestehen der andern im Pa- 
tronat enthaltenen Rechte auch durch Verjährung 
verloren gehen. Auch hier decken sich die Be- 
dingungen mit denen der Verjährung des ganzen 
Patronatsrechts. Wann für ein einzelnes Mal 
das Präsentationsrecht verloren geht, wurde oben 
bereits gesagt. 
Literatur. Die Kommentare von Pirhing, 
Reiffenstuel, Schmalzgrueber usw. in 1. III, De- 
cretal. tit. 38; Kaim, Das Kirchenpatronatsrecht 
(2 Bde, 1845/66); Schilling, Der kirchl. Patronat 
(1854); Phillips, Kirchenrecht VII, §§ 412 ff; Hin- 
schius, System des kath. Kirchenrechts §§ 128 u. 
136 f; Wahrmund, Das Kirchenpatronatsrecht u. 
seine Entwicklung in Österreich (1894); Stutz, 
Gesch. des kirchl. Benefizialwesens 1 (1895); ders., 
Die Eigenkirche (1895); Imbart de la Tour, Les 
aroisses rurales du IVe au Xle siecle (1900); 
rünneck, Beiträge zur Gesch. der Kirchenreform in 
den deutschen Kolonisationslanden (1902/04); Ga- 
lante, II diritto di patronato ed i documenti 
langobardi (1904); Gönner u. Sester, Das Kirchen- 
patronatsrecht im Großhzgt. Baden (1904); Tho- 
  
mas, Le droit de propriété des lalques sur les 
6lises et le patronage laique au moyen-äge 
(1906); die Lehrbücher von Phillips, Aichner, Ve- 
ring, Schulte, Walter-Gerlach, Laemmer, Hergen- 
köther, Heiner, Sägmüller, Richter-Dove-Kahl, 
Friedberg usw. [Biederlack S. J. 
Persien. I. Geschichte. Von Alexander dem 
Großen bis Timur war Persien oft fremder Er- 
oberung und Einwanderung, bald von Westen 
bald von den transoxanischen Steppen her, preis- 
gegeben. Die folgenreichste dieser Umwälzungen 
war der Sturz des neupersischen Reichs durch die 
Araber 636/65 und damit die Eroberung Persiens 
für den Islam. Der heutige persische Staat ent- 
stand erst nach dem Sturz der Mongolenherrschaft 
in den ersten Jahren des 16. Jahrh. durch eine 
politisch-religiöse Bewegung, eine Reaktion des 
schiitischen Iraniertums in Aserbeidschan unter 
Führung des Scheichs Ismael es-Sefi. Er und 
seine Nachkommen, die bis 1722 regierenden Sefe- 
widen, schufen in der schiitischen Staatsreligion 
ein gemeinsames Band, das die verschiedenen 
Rassen, Iranier, Türken, Araber, Kurden, Be- 
lutschen, Luren usw., schließlich zu einer einheit- 
lichen persischen Nation vereinigte. Auch willkür- 
liche Verschiebung der Einwohner mußte bis ins 
19. Jahrh. diese Verschmelzung befördern. Mit 
dem Schiismus entstand eine tödliche Feindschaft 
gegen die Türkei, welche dem neuen persischen 
Staat gleich in den ersten Jahren Mesopotamien 
und Armenien bis Wan abnahm, und zugleich 
eine tiefe Kluft zwischen Persien und dem sunni- 
tischen Afghanistan. Dieses ging nach dem Tod 
Nadir Schahs (1736/47), eines Turkmenen, 
unter dem Persien seine Macht bis in die Indus- 
länder ausdehnte, endgültig verloren, und Persien 
selbst wurde durch lange Thronstreitigkeiten zer- 
rüttet. 1794 gelang es Aga Mohammed Chan, 
dem Führer des schiitischen Türkenstammes der 
  
Patronatsrechte. b) Dann kann das Präsen= Kadscharen in Masenderan, eine neue, die noch
	        
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