Volltext : Grundriß des Zivilprozesses mit Einschluß des Konkursrechts.

38  Feststellungsprozeß.

IV.  Für  Gebühren  und  Auslagenersatz  gelegentlich  der  Prozeßführung
  ist  das  Prozeßgericht  zuständig,  §  34  Z.  P.  O.

4.  Ausschließung  und  Ablehnung  des  Richters  —  §9  35.

I.  Ausgeschlossen  ist  der  Richter,  der  aus  Gründen  des
einzelnen  Falles  nicht  tätig  sein  darf:  er  kann  abgelehnt  werden,
muß  sich  aber  auch  von  selbst  der  Gerichtstätigkeit  enthalten,  58  41,
48,  Z.P.O.  Dies  ist  der  Fall

1.  bei  dem  Richter  in  eigener  Sache  oder  in  Sachen  einer
ihm  nahe  verbundenen  Person;  ferner  dann

2.  wenn  er  in  einer  Streitsache  bereits  in  einer  Stellung  tätig
war,  die  sich  mit  dem  Richteramt  nicht  verträgt  (Anwalt,  Zeuge).

II.  Als  befangen  gilt  der  Richter,  der  zur  Streitsache  in  einem
solchen  persönlichen  Verhältnis  steht,  daß  eine  ungehörige  seelische
Beeinflussung  zu  befürchten  wäre  (Freundschaft,  Feindschaft,  indirekte
Beteiligung).  Ablehnung  kann  hier  durch  jede  Partei  erfolgen,
oder  Selbstablehnung;  es  ergeht  eine  Entscheidung  des  Gerichts,
bezw.  Obergerichts,  88  42—48  3.  P.  O.

5.  Anderweitige  Gerichtspersonen  —  §9  36.

I.  Der  Staatsanwalt  tritt  im  Z.  P.  nur  auf  in:

1.  Ehe=  und  Familienrechtsprozessen,  88  607,  632,
640,  641  Z.P.O.,  und  bei

2.  Entmündigungsprozessen,  namentlich  wegen  Geisteskrankheit
  und  Geistesschwäche,  88  646,  652,  666,  678,  684,
686  Z.P.O.;  sodann  im  Aufgebotsverfahren,  §  974.  Vsgl.
S.  99,  103,  110.

II.  Der  Gerichtsschreiber;  c.  11  X.  de  prob.  2,  19  v.  Innocenz
  III.  (caput  Quoniam);  judex  semper  adbibeat  aut  publicam
personam  aut  duos  viros  idoneos,  qui  fideliter  universa  judicii
acta  conscribant;  er  ist  Protokollführer,  hat  aber  auch  bei  der  Zustellung
  und  Vollstreckung  zu  tun  (88  166,  168,  196,  204,  207,  497,
753  3.  P.  O.);  gewisse  Anträge  können  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers
  gegeben  werden,  88  44,  104,  107,  118,  466,  920,  947,
952,  namentlich  aber  im  amtsgerichtl.  Prozeß,  88  496,  501,  502