38 Feststellungsprozeß.
IV. Für Gebühren und Auslagenersatz gelegentlich der Prozeßführung
ist das Prozeßgericht zuständig, § 34 Z. P. O.
4. Ausschließung und Ablehnung des Richters — §9 35.
I. Ausgeschlossen ist der Richter, der aus Gründen des
einzelnen Falles nicht tätig sein darf: er kann abgelehnt werden,
muß sich aber auch von selbst der Gerichtstätigkeit enthalten, 58 41,
48, Z.P.O. Dies ist der Fall
1. bei dem Richter in eigener Sache oder in Sachen einer
ihm nahe verbundenen Person; ferner dann
2. wenn er in einer Streitsache bereits in einer Stellung tätig
war, die sich mit dem Richteramt nicht verträgt (Anwalt, Zeuge).
II. Als befangen gilt der Richter, der zur Streitsache in einem
solchen persönlichen Verhältnis steht, daß eine ungehörige seelische
Beeinflussung zu befürchten wäre (Freundschaft, Feindschaft, indirekte
Beteiligung). Ablehnung kann hier durch jede Partei erfolgen,
oder Selbstablehnung; es ergeht eine Entscheidung des Gerichts,
bezw. Obergerichts, 88 42—48 3. P. O.
5. Anderweitige Gerichtspersonen — §9 36.
I. Der Staatsanwalt tritt im Z. P. nur auf in:
1. Ehe= und Familienrechtsprozessen, 88 607, 632,
640, 641 Z.P.O., und bei
2. Entmündigungsprozessen, namentlich wegen Geisteskrankheit
und Geistesschwäche, 88 646, 652, 666, 678, 684,
686 Z.P.O.; sodann im Aufgebotsverfahren, § 974. Vsgl.
S. 99, 103, 110.
II. Der Gerichtsschreiber; c. 11 X. de prob. 2, 19 v. Innocenz
III. (caput Quoniam); judex semper adbibeat aut publicam
personam aut duos viros idoneos, qui fideliter universa judicii
acta conscribant; er ist Protokollführer, hat aber auch bei der Zustellung
und Vollstreckung zu tun (88 166, 168, 196, 204, 207, 497,
753 3. P. O.); gewisse Anträge können zu Protokoll des Gerichtsschreibers
gegeben werden, 88 44, 104, 107, 118, 466, 920, 947,
952, namentlich aber im amtsgerichtl. Prozeß, 88 496, 501, 502