Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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davon ruhten 1090 Mill. M in den Eisenbahnen, 
254 Mill. M in Forsten. Demgegenüber stand 
eine Staatsschuld von 913 Mill. M/ (letzte An- 
leihe 1902 aufgenommen, die alte Schuld seitdem 
ständig getilgt). Der Etat für ein Jahr der Fi- 
nanzperiode 1908/09 betrug in Einnahmen und 
Ausgaben je 347 Mill. M. Die reinen Erträg- 
nisse aus dem Staatsvermögen und den Staats- 
anstalten betrugen 56,7 Mill. M. aus Steuern 
und Abgaben 65,8 Mill. M. Die höchsten Auf- 
wendungen wurden gemacht für Schuldentilgung 
und Schuldenverzinsung (40 Mill.), für Kultus 
und Unterricht (26.7 Mill.), für Inneres (22,6 
Mill. M). Das königliche Hausfideikommiß (ge- 
stiftet 1737) ist Eigentum des königlichen Hauses, 
ist aber vom Land unzertrennbar und unveräußer- 
lich, es geht stets auf den rechtmäßigen Regenten 
über (auch beim Erlöschen des albertinischen 
Mannesstamms). Daneben besteht noch eine Se- 
kundogenitur (seit 1781), welche jeweils der zwei- 
ten Linie zugute kommen soll (über deren Ursprung 
vgl. Sp. 827). 
IV. Kirche und Schule. Staatlich anerkannte 
Religionsgesellschaften mit den Rechten einer öffent- 
lich-rechtlichen Korporation sind die evangelisch- 
lutherische, die römisch-katholische, die reformierte 
Kirche und die deutsch-katholischen Glaubensge- 
nossen, die sich zu den Glaubenssätzen bekennen, 
die auf der Kirchenversammlung in Leipzig Ostern 
1845 angenommen wurden (Gesetz vom 2. Nov. 
1848 über die Rechtsverhältnisse der deutschkatho- 
lischen Glaubensgenossen). Wollen Vereine oder 
Genossenschaften einen besondern religiösen Kultus 
üben, so bedürfen sie hierzu der staatlichen Ge- 
nehmigung durch das Ministerium des Kultus und 
öffentlichen Unterrichts. Die Genehmigung wird 
erteilt, wenn die in den Statuten festzustellenden 
Religionsgrundsätze und Normen für die Religions- 
übung mit der Ehrfurcht gegen Gott, dem Gehor- 
sam gegen die Gesetze und der allgemeinen Sitt- 
lichkeit vereinbar sind und nicht in der geringen 
Zahl der Teilnehmer oder in deren Persönlichkeiten 
Grund zu Zweifeln über den zweckentsprechenden 
Fortbestand liegt. Durch die Bestätigung erlangt 
die Religionsgesellschaft das Recht, unter Ober- 
aussicht des Staats gottesdienstliche Zusammen- 
künfte in dazu bestimmten Räumlichkeiten zu ver- 
anstalten und sowohl hier als in Privatwohnungen 
der Mitglieder die ihren Religionsgrundsätzen 
entsprechenden Gebräuche auszuüben, auch eigne 
Prediger und Religionslehrer anzunehmen (Gesetz 
vom 20. Juni 1870). Als Dissidentenvereine mit 
diesen Rechten sind anerkannt einzelne Apostolische 
oder Katholisch-apostolische Gemeinden, die bi- 
schöflichen Methodisten, die separierten Evange- 
lisch-lutherischen oder umgeänderten Augsburgi- 
schen Konfessionsgemeinden, die Tempelgesellschaft 
usw. Die Prediger der Dissidentenvereine müssen, 
wenn sie den Titel Pfarrer oder Pastor führen 
wollen, demselben einen Zusatz beifügen, welcher 
zu erkennen gibt, daß sie nicht die Eigenschaft eines 
Sachsen. 
  
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geistlichen Amts in einer der anerkannten Kirchen 
in Anspruch nehmen. 
In katholisch kirchlicher Hinsicht bilden die 
Erblande (die 4 alten Kreise, vgl. Sp. 839) und 
die Oberlausitz je für sich ein Jurisdiktionsgebiet. 
In den Erblanden hatte die Reformation alles 
katholische Leben vernichtet. Erst seit der Konver- 
sion des Kurfürsten Frkedrich August I. (1697) 
und des Kurprinzen (1712) wurde der katholische 
Kultus wieder geduldet (1739/51 Bau der Dres- 
dener Hofkirche). In der bis 1635 zu Böhmen 
gehörigen Lausitz hatte sich der katholische Glaube 
teilweise erhalten, nicht zuletzt dank des Wirkens 
der der Kirche treu gebliebenen Zisterzienserinnen- 
klöster Marienstern (bei Kamenz) und Mariental 
(bei Zittau) sowie der katholisch gebliebenen Ka- 
noniker in Bautzen (Dekan, Senior, Kantor, 
Scholastikus). Die kirchliche Jurisdiktion über die 
Lausitz war bei der Abdankung des letzten Bischofs 
der Diözese Meißen (1581) von diesem dem De- 
kan des St Petristiftes in Bautzen als Admini- 
strator des Meißener Bistums in der Lausitz über- 
tragen worden. In dessen Händen ist die Juris- 
diktion bis heute für die noch sächsischen Teile der 
Lausitz verblieben. In dem Traditionsrezeß vom 
30. Mai 1635, durch welchen die Lausitz an 
Sachsen abgetreten wurde, wurde den bestehenden 
katholischen Gemeinden und den beiden Klöstern 
Marienstern und Mariental der landesherrliche 
Schutz zugestanden. Die industrielle Entwicklung 
des Landes im 19. Jahrh. brachte im Verein mit 
dem Recht der Freizügigkeit den Erblanden wie 
der Lausitz wieder ein Anwachsen der Katholiken. 
In den Erblanden wurde 1763 ein eignes Apo- 
stolisches Vikariat errichtet, zu dem seit 1877 auch 
das Herzogtum Sachsen-Altenburg und seit 1874 
bzw. 1889 die beiden Reuß (s. d. Art.) ge- 
hören und dessen Inhaber seit 1816 regelmäßig 
mit der bischöflichen Würde bekleidet wird. Seit 
1831 wurde der Apostolische Vikar für die sächsi- 
schen Erblande bis auf zwei Ausnahmen (in dem 
einen Fall ernannte der Heilige Vater) gleichzeitig 
von den Kanonikern des Bautzener Domstifts zum 
Domdekan von Bautzen gewählt. Trotz dieser 
Personalunion der beiden obersten Kirchenämter 
im Königreich Sachsen sind aber die beiden Juris- 
diktionsgebiete mit ihrer zum Teil verschiedenen 
Verwaltung nach wie vor bestehen geblieben. 
Der zwischen Frankreich und Sachsen geschlos- 
sene Friede zu Posen (11. Dez. 1806) brachte 
die nominelle Gleichberechtigung der Katholiken 
auf bürgerlichem und politischem Gebiet mit den 
Anhängern der Augsburger Konfession; das lan- 
desherrliche Mandat vom 16. Febr. 1807 und die 
deutsche Bundesakte von 1815 (Art. 16) bestätigte 
diese Bestimmungen. Das heute noch zu Recht be- 
stehende Mandat vom 19. Febr. 1827, das auch 
den protestantischen Pfarrzwang aufhob, setzte für 
die kirchliche Verwaltung und Gerichtsbarkeit, ein- 
schließlich der Ehegerichtsbarkeit, in den Erblanden 
das „katholisch-geistliche Konsistorium (drei geist-
	        
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