Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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Ministerium (zwei Glieder) übertragen. Das 
Konsistorium wurde 1869 aufgehoben und die 
Verwaltung der kirchlichen Angelegenheiten einer 
Ministerialabteilung übertragen. Die Kirchen- 
gemeindeordnung beruht auf dem Patent vom 
8. Febr. 1877, eine Synodalordnung gibt es 
nicht. Die Einführung von General= und Spe- 
zialsynoden ist bisher am Widerstand des Land- 
tags gescheitert. 
Die Rechtsverhältnisse des Staats gegenüber 
der katholischen Kirche haben bisher eine ge- 
setzliche Reglung nicht gefunden. Seit den 1820er 
Jahren sorgte für die Befriedigung der religiösen 
Bedürfnisse der Katholiken in der Stadt Alten- 
burg ein Geistlicher aus Leipzig. Durch Reskript 
der Propaganda vom 27. Juni 1869 erhielt ohne 
offizielle Verständigung der Regierung der Bischof 
von Paderborn die Jurisdiktion über die Katho- 
liken des Landes, die aber durch Propaganda- 
dekret vom 19. Sept. 1877 an den Apostolischen 
Vikor im Königreich Sachsen übertragen wurde. 
Das Gemeindestatut der „katholischen Gemeinde 
in Altenburg" vom 1. Febr. 1876 erhielt am 
18. März 1876 die Bestätigung des Landesherrn 
als juristische Person des privaten Rechts. Mit- 
glied der Gemeinde ist, wer seinen Eintritt erklärt 
und in das vom Vorstand zu führende Mitglieder- 
verzeichnis ausgenommen ist. Kirchenrechtlich gilt 
die Altenburger Gemeinde als Filiale der katho- 
lischen Pfarrei zu Leipzig. Die von der Regierung 
unterstützten wiederholten Bemühungen zur Er- 
langung der Stellung einer öffentlich-rechtlichen 
Korporation scheiterten an dem Widerspruch des 
Landtags. Die Anstellung eines ständigen Geist- 
lichen in der Stadt Altenburg wurde unter Fest- 
setzung der staatlichen Hoheitsrechte durch Mini- 
sterialreskript vom 12. Febr. 1877 genehmigt 
(abgeändert 11. Aug. 1880). Die Verordnung, 
die Bildung neuer Religionsgesellschaften betreffend, 
vom 24. Jan. 1871, nach der die Geistlichen neu- 
gebildeter Religionsgesellschaften eigentliche Paro-= 
chialhandlungen nicht verrichten dürfen, ist gegen- 
über den Katholiken bis heute nicht zur Anwendung 
gelangt. Der Altenburger Geistliche sowohl wie 
auch andere Geistliche (aus Gera (Reuß j. L.) und 
Zipsendorf lim preußischen Kreis Zeitz)) verrichten 
kirchliche Funktion einschließlich des Religions- 
unterrichts in sieben Orten (außer Altenburg) des 
Herzogtums. Über die Kirchhöfe gibt es keine 
bezüglich der Katholiken ausgesprochene Bestim- 
mungen, jedoch steht dem katholischen Geistlichen 
nichts im Weg, rite die Beerdigungen vorzu- 
nehmen. Eine Ausnahme macht die Friedhofs- 
ordnung in Meuselwitz (Stadt). Hier ist es dem 
katholischen Geistlichen nicht erlaubt zu predigen 
und streng genommen auch nicht gestattet, das 
Vaterunser zu beten. 
Die öffentlichen Volksschulen sind sämtlich 
evangelisch-lutherisch, sie werden von Schulgemein- 
den errichtet und unterhalten. Die Katholiken 
müssen anteilmäßig gleichviel beitragen wie die 
Sachsen-Coburg und Gotha. 
  
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Protestanten. Die Ortsschulaufsicht durch Geist- 
liche ist durch Gesetz vom 27. Dez. 1907 aufge- 
hoben, sie wird vom Schulvorstand auf drei Jahre 
einer geeigneten Persönlichkeit übertragen (ausge- 
nommen sind die Lehrer der betreffenden Schul- 
gemeinde), doch kann auch die obere Schulbehörde 
bei einer Schule mit mehreren Lehrern den Leiter 
dieser Schule damit beauftragen. Dem durch 
den Schulvorstand gewählten Ortsschulinspektor 
steht die Aufsicht über den fachmännischen Teil 
des Unterrichtsbetriebs nicht zu. — Eine private 
katholische Volksschule (1910: 220 Kinder) besteht 
seit 1902 in dem Dorf Rositz Landratsamt Alten- 
burg), doch wird diese Schule seit 1908 mangels 
an Mitteln nur von den Kindern im Alter von 8 
bis 13 Jahren besucht. Der Staat zahlte in den 
Jahren 1908/09 und 1909/10 je einen Zuschuß 
von 800, im Jahr 1909/10 von 1200 M (bis 
dahin nichts). Die Gemeinde Rositz hat bisher 
einen Zuschuß verweigert. Die Einrichtung einer 
privaten katholischen Schule in Altenburg (120 
schulpflichtige katholische Kinder) scheiterte bisher 
am Mangel an Unterhaltungskosten. 
Literatur. Sachse, Die Fürstenhäuser S.-A. 
mit Rücksicht auf die altenburg. Landesgesetze 
(1826); Braun, Gesch. der Burggrafen von Alten- 
burg (1868); ders., Erinnerungsblätter aus der 
Gesch. Altenburgs 1526/1826 (1876). Amende, 
Landeskunde (1902); Mälzer, Die Landwirtschaft 
im Herzogtum Altenburg (1907); Sonnenkalb, 
Staatsrecht des Herzogt. S.-A., in Marquardsens 
Handbuch des öffentl. Rechts III (1884); Hässel- 
barth, Staats= und Verwaltungsrecht des Herzogt. 
S.-A. (1909); Albrecht, Das Domänenwesen im 
Herzogt. S.-A. (1905); Brandt, Der Bauer u. die 
bäuerlichen Lasten im Herzogt. S.-A. vom 17. bis 
19. Jahrh. (1907); J. u. E. Löbe, Gesch. der Kir- 
chen u. Schulen (3 Bde, 1884/91); Sammlung der 
auf die Landeskirche des Herzogt. S.-A. sich be- 
ziehenden Bestimmungen, hrsg. von Geyer (reicht 
bis 1905); Freisen, Staat u. kath. Kirche usw. II 
(1906) 327 ff; derf., Der kath. u. protest. Pfarr- 
zwang (1906) 104 ff. Für Bibliographie: Löbe, 
Altenburgica (1878). (Sacher.] 
Sachsen-Coburg und Gotha. 1. Ge- 
schichte. Gotha war bei der Erbteilung von 
1641 dem größeren thüringischen Gebiet zugeteilt 
worden, welches Ernst der Fromme erhielt (val. 
d. Art. Sachsen-Weimar-Eisenach). Beim Aus- 
sterben der Altenburger Linie (1672) fiel ihm 
ferner der größere Teil der Altenburger Erbschaft 
(darunter auch Coburg) zu. Ernst der Fromme 
(71625) ist der Stammvater sämtlicher herzog- 
lichen Linien des ernestinischen Hauses. Er hinter- 
ließ sieben Söhne, die das väterliche Erbe auf- 
teilten; Friedrich I. (7 1691) gründete die Linie 
Sachsen-Gotha, auch Gotha-Altenburg genannt, 
Bernhard I. (1 1706) die Linie Sachsen-Mei- 
ningen (s. d. Art.), Ernst (1 1715) die Linie 
Sachsen-Hildburghausen (s. d. Art. Sachsen- 
Altenburg), Johann Ernst (71 1729) die Linie 
Saalfeld, seit 1735 Coburg-Saalfeld (s. unten). 
Von den weiteren drei Söhnen Ernsts des Frommen
	        
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