Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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und wurde die Mutter der englischen Königin 
Viktoria, die wiederum den zweiten Sohn des 
Herzogs Ernst I., den Prinzen Albert, zum Ge- 
mahl wählte (1840), der so der Begründer des in 
England regierenden Zweigs des coburg- 
gothaischen Hauses wurde. 
Ernst II. (1844/93) brachte die schon 1842 
infolge Finanzfragen entstandenen Mißhelligkeiten 
mit den Landständen in Coburg durch ein neues 
Wahlgesetz zum Ausgleich. Das Jahr 1848 
brachte infolge des liberalen Auftretens des Her- 
zogs keine Unruhen. Das gemeinschaftliche Staats- 
grundgesetzbuch vom 3. Mai 1852 brachte die 
Anfänge einer organischen Vereinigung der beiden 
Herzogtümer, es behielt zwar die Einrichtung der 
Sonderlandtage und getrennte Finanzrechnung 
bei, erklärte jedoch eine Reihe von Angelegenheiten 
für gemeinsam, zu deren Beratung sämtliche Mit- 
glieder der beiden Landtage zu einem gemeinsamen 
Landtag abwechselnd nach Coburg oder Gotha 
berufen wurden. Auch die viel Staub aufwirbelnde 
Domänenfrage wurde geregelt. Herzog Ernst II. 
trat als der Schützer des Nationalvereins auf 
und war ein Vorkämpfer der Hegemonie Preu- 
ßens, mit dem er 1861 eine Militärkonvention 
abschloß. Auf Grund derselben stellte er 1866 
sein Militär zur Verfügung Preußens und trat 
dem Norddeutschen Bund bei. Als Dank für seine 
Haltung überließ ihm Preußen die sog. kurhessi- 
schen Forsten im preußischen Kreis Schmalkalden 
(ogl. Sp. 859). Durch das Gesetz vom 31. Jan. 
1874 wurde die Union noch enger gestaltet, ohne 
daß indes eine völlige Realunion erzielt wurde. 
Do Ernst II. kinderlos starb (1893), folgte ihm 
der englisch erzogene Alfred (Herzog von Edin- 
burgh), der zweite Sohn seines Bruders Albert, 
des englischen Prinzgemahls. Der einzige Sohn 
Alfreds starb 1899; unter Mitwirkung der Lan- 
desvertretung wurde die Thronfolge dahin ge- 
regelt, daß bei dem Tod Alfreds (der schon 1900 
erfolgte), die Regierung auf Karl Eduard, den 
Neffen Alfreds und den Sohn des vierten Sohnes 
(Herzog von Albany) des Prinzgemahls Albert 
überging (der dritte Sohn des Prinzgemahls, der 
Herzog von Connaught, verzichtete für sich und seine 
Nachkommen auf die Erbfolge). Für Karl Eduard 
(geb. 19. Juli 1884) führte bis zur Erlangung 
der Großjährigkeit (1905) der Erbprinz zu Hohen- 
lohe-Langenburg (Schwiegersohn Herzog Alfreds) 
die Regentschaft, der unter anderem mit Hilfe des 
Staatsministers Hentig in Gotha die Domänen-= 
frage im Sinn der Bevölkerung löste (ogl. Sp. 858 f). 
Am 11. Okt. 1905 vermählte sich Herzog Karl 
Eduard mit Viktoria Adelheid aus dem Hause 
Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg. Der 
Ehe sind bisher drei Kinder (zwei Prinzen) ent- 
sprossen. 
2. Fläche, Bevölkerung. Sachsen-Coburg 
und Gotha (1977 qkm) besteht aus zwei durch 
einen Teil des Herzogtums Sachsen-Meiningen 
und den preußischen Kreis Schleusingen getrennten 
Sachsen-Coburg und Gotha. 
  
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Teilen, dem Herzogtum Coburg (562 qkm) und 
dem Herzogtum Gotha (1406 qkm). Zu Coburg, 
das fränkische Bevölkerung besitzt, gehören drei im 
bayrischen Kreis Unterfranken liegende Exklaven 
(die größte von ihnen Königsberg), zu Gotha, 
dessen Bevölkerung sächsischen Stammes ist, die 
von preußischem und Schwarzburger Gebiet um- 
schlossenen Exklaven Volkenrode, Nazza, Tras- 
dorf, Neuroda und Kettmannshausen. Die Be- 
völkerung betrug 1905:242 432, 1855:151000 
1816:112000 Seelen. Auf 1 qkm kamen 1905: 
123.1, 1871:89,0 Einwohner. Dem Bekenntnis 
nach waren 1905:237187 Epvangelische, 3897 
Katholiken, 714 Juden; auf 1000 Einwohner 
kamen 978.4 (1871:991,1) Protestanten, 16,1 
(1871:7,2) Katholiken, 2,9 (1871: 1,2) Juden. 
Das Herzogtum Coburg zählt 162 Gemeinden, 
darunter 4 Städte, Gotha 188 Gemeinden, dar- 
unter 7 Städte. Die Hauptstädte Coburg und 
Gotha hatten 1905: 22 488 bzw. 36 947 Ein- 
wohner. Von der Gesamtfläche entfallen auf 
Ackerland und Gärten 52,9 %, auf Wiesen 
10,2% , auf Wald 30,1 %; von Wald sind 
58,3 % Staats-, 5.7% Kronen-, 12,4% Ge- 
meindeforste. Nach der Berufszählung von 1907 
widmeten sich (Berufszugehörige insgesamt) der 
Landwirtschaft 59 683, der Industrie 128 231, 
Handel und Verkehr 30 134, dem häuslichen 
Dienst und wechselnder Lohnarbeit 2474, dem 
öffentlichen Dienst und freien Berufen 12220; 
ohne Beruf waren 18 361. Gewerblich bedeutend 
ist die Fabrikation von Eisen= und Stahlwaren, 
Schießwaffen, Meerschaum= und Spielwaren, 
Fleischwaren, Porzellan usw. 
3. Verfassung, Verwaltung. Die Lan- 
desverfassung beruht auf dem Staatsgrundgesetz 
für die „Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha“ 
vom 3. Mai 1852 und dessen Abänderungen in 
den Gesetzen vom 31. Jan. 1874, 20. Mai 1876, 
8. April 1879 und 14. April 1902. Nach dem 
Staatsgrundgesetz bilden die beiden Herzogtümer 
„ein unter der Regierung des Herzoglichen Hauses 
vereinigtes untrennbares Ganze“, doch sind durch- 
aus nicht alle Angelegenheiten gemeinsame (so 
z. B. die innere Verwaltung, Kirche, Schule usw.). 
Staatsoberhaupt ist der Herzog; er führt, ebenso 
der Erbprinz, das Prädikat Hoheit (der zurzeit 
regierende Herzog als Mitglied des englischen 
Königshauses das Prädikat Königliche Hoheit). 
Der Herzog und die Prinzen werden mit 21 Jahren 
volljährig. Die Regierung vererbt sich im Mannes- 
stamm nach dem Recht der Erstgeburt und der 
Linealerbfolge. Eine Zidvilliste besteht nicht (über 
die Einkünfte des Herzogs vgl. Sp. 858 #). 
Für jedes der beiden Herzogtümer besteht ein 
Einzellandtag; alle den Landesvertretungen 
zustehende Rechte werden durch die Einzellandtage 
ausgeübt, soweit sie nicht ausdrücklich durch die 
Verfassung dem gemeinschaftlichen Land- 
tag (abwechselnd in Coburg und in Gotha) zu- 
gewiesen sind. Der Landtag für Coburg besteht
	        
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