Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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erteilt. Private katholische Volksschulen ohne jeden 
staatlichen oder städtischen Zuschuß bestehen in 
Bückeburg (seit 1848, 1910: 20 Kinder) und in 
Stadthagen (seit 1877, 1910: 27 Kinder). 
Literatur. Piderit, Gesch. der Grasschaft 
Schaumburg (1831); Wiegmann, Heimatkunde 
des Fürstentums S.-L. (1905); Böhmers, Staats- 
recht des Fürstentums S.-L., in Handbuch des 
öffentl. Rechts, hrsg. von Marquardsen 3. Bd, 
II. Halbbd (1884); Beseler, Staats= u. Verwal- 
tungsrecht des Fürstentums S.-L. (1910); Heid- 
kämper, Die schaumburg-lippische Kirche (1900); 
ders., Schaumburg-Lippische Kirchengeschichte vom 
30jähr. Krieg bis zur Gegenwart (1908); Dam- 
mann, Geschichtl. Darstellung der Einführung der 
Reformation in S.-L. (1852); Freisen, Der kath. 
u. protest. Pfarrzwang usw. (1906) 174 ff. 
(Sacher.] 
Scheck, Scheckrecht. ([I. Begriff des 
Schecks; II. Geschichtliches; III. Scheckrecht; 
IV. Giroverkehr und Abrechnungsverkehr; V. Wirt- 
schaftliche Bedeutung des Scheckwesens; VI. Post- 
scheckverkehr.) 
I. Begriff des Schechks. Der Scheck ist eine 
schriftliche Anweisung bestimmter Art, 
mittels deren der Scheckaussteller einen andern, 
bei dem er ein Guthaben hat, z. B. seinen 
Bankier, anweist, aus diesem Guthaben an einen 
Dritten (oder an den Aussteller selbst) einen be- 
stimmten Geldbetrag zu zahlen. Also, soweit an 
einen Dritten gezahlt werden soll, ein Ersatz der 
Barzahlung. 
Von ähnlichen Erscheinungen des Rechts= und 
Wirtschaftslebens (einfache Anweisung, Wechsel, 
Banknote) ist der Scheck streng zu unterscheiden. 
So kann die Anweisung des B.G.B an jede 
beliebige Person, die des H.G. B. wenigstens an 
jeden Kaufmann gerichtet sein, und beide können 
nicht allein Geld, sondern auch Wertpapiere oder 
andere vertretbare Sachen zum Gegenstand haben. 
Der Scheck dagegen soll nach dem deutschen Scheck- 
gesetz nur auf eine Bank oder ein bankähnliches 
Institut gezogen werden und muß immer auf Zah- 
lung einer bestimmten Geldsumme gerichtet sein (die 
sog. Effektenschecks, die zur Reglung der Effekten- 
abwicklung im Bank= und Börsenverkehr dienen, 
sind keine Schecks im Sinn des Scheckgesetzes). 
Der Scheck ist ferner stets bei Sicht zahlbar, 
während bei der Anweisung die Leistung des An- 
gewiesenen auch erst zu einer späteren Zeit fällig 
werden kann. — Beim Wechsel handelt es sich 
meist um Gewährung eines Kredits, abgesehen 
vom Sichtwechsel ist die Wechselschuld immer erst 
später, nach so und so viel Tagen, Monaten fällig. 
Der Wechsel ist Kreditpapier, der sofort einlösbare 
Scheck Kassapapier. — Die Banknote lautet 
im Gegensatz zum Scheck auf fest bestimmte, runde 
Beträge. Sie läßt sich also der zu bezahlenden 
Schuld in der Regel nicht anpassen. Anders der 
Scheck, der in einem Stück genau zu dem Betrag 
ausgestellt werden kann, der im Einzelfall zu be- 
zahlen ist. Die Banknote enthält ferner ein 
Scheck usw. 
  
900 
Zahlungsversprechen der betreffenden Bank, der 
Scheck eine Zahlungsanweisung an die Bank. Der 
Scheck strebt schließlich baldiger Einlösung zu, er 
gelangt immer nur an wenige Personen — die 
Banknote dagegen läuft durch tausend Hände, sie 
ist bestimmt für den steten Umlauf im Verkehr. 
II. Geschichtliches. Scheckähnliche Papiere 
waren vermutlich schon im Altertum verbreitet; 
jedenfalls ist deren Gebrauch im griechischen 
Agypten neuerdings urkundlich nachgewiesen. Auch 
im Mittelalter sind solche Papiere, so z. B. An- 
weisungen von Fürsten auf die Abgaben ihrer 
Städte, nichts Seltenes. Regelrechte Schecks finden 
wir nach Georg Cohn erst im 15. und 16. Jahrh. 
in italienischen Städten, zunächst in Sizilien. In 
den Niederlanden war, etwa seit dem Anfang des 
17. Jahrh., das dem Scheck ähnliche Kassiers-- 
briefje in Gebrauch. Seit dem Ende des 17. Jahrh. 
entwickelt sich, im Anschluß an das Depositen- 
geschäft bei den Goldschmieden, der Scheckverkehr 
in England. Dort hat er sich im 19. Jahrh. 
in großartiger Weise ausgedehnt. Aus England, 
dem klassischen Land des Schecks, stammt auch sein 
Name. Das Wort wird meist von exchequer 
(Schatzkammer der englischen Könige) hergeleitet. 
Mitte des 18. Jahrh. war in England die Be- 
zeichnung checker üblich, später der Ausdruck 
cheque oder check (die moderne deutsche Schrei- 
bung Scheck beruht auf einer Anregung des All- 
gemeinen Deutschen Sprachvereins). 
Heute ist der Scheckverkehr über die ganze Welt 
verbreitet, namentlich auch in den Vereinigten 
Staaten von Amerika, wo er ebenso wie in Eng- 
land einen gewaltigen Umfang erreicht hat. 
In Deutschland finden wir zwar schon im 
Mittelalter und später Anweisungen zu Zahlungs- 
zwecken, aber erst um die Mitte des 19. Jahrh. 
nahmen einzelne Banken den modernen Scheck- 
verkehr nach englischem Muster auf. In den letzten 
30 Jahren hat dieser Verkehr dann bei uns — 
dank der Bemühungen verdienstvoller Männer, 
namentlich des früheren Reichsbankpräsidenten 
Dr Richard Koch — in immer steigendem Maß 
an Ausdehnung gewonnen. 
III. Scheckrecht. Das Scheckwesen ist in der 
Gesetzgebung der meisten Kulturstaaten geordnet. 
In Deutschland ist die gesetzliche Reglung erst 
spät erfolgt. Der Erlaß eines Scheckgesetzes wurde 
allerdings schon Ende der 1870er Jahre in Vor- 
trägen und Schriften angeregt, und auch in der 
Folgezeit ruhte die Frage nicht. Dem Reichstag 
wurde aber erst im Jahr 1892 ein Scheckgesetz- 
entwurf vorgelegt, der unerledigt blieb. Das Jahr 
1907 brachte dann den „vorläufigen Entwurf 
eines Scheckgesetzes“, der regierungsseitig im Reichs- 
anzeiger veröffentlicht und allseitig begrüßt wurde. 
Nach einer Prüfung und Umarbeitung an der 
Hand der hervorgetretenen Wünsche wurde der 
Entwurf dem Reichstag vorgelegt und mit un- 
wesentlichen Abänderungen Gesetz (Scheckgesetz vom 
11. März 1908, in Kraft seit 1. April 1908).
	        
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