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erteilt. Private katholische Volksschulen ohne jeden
staatlichen oder städtischen Zuschuß bestehen in
Bückeburg (seit 1848, 1910: 20 Kinder) und in
Stadthagen (seit 1877, 1910: 27 Kinder).
Literatur. Piderit, Gesch. der Grasschaft
Schaumburg (1831); Wiegmann, Heimatkunde
des Fürstentums S.-L. (1905); Böhmers, Staats-
recht des Fürstentums S.-L., in Handbuch des
öffentl. Rechts, hrsg. von Marquardsen 3. Bd,
II. Halbbd (1884); Beseler, Staats= u. Verwal-
tungsrecht des Fürstentums S.-L. (1910); Heid-
kämper, Die schaumburg-lippische Kirche (1900);
ders., Schaumburg-Lippische Kirchengeschichte vom
30jähr. Krieg bis zur Gegenwart (1908); Dam-
mann, Geschichtl. Darstellung der Einführung der
Reformation in S.-L. (1852); Freisen, Der kath.
u. protest. Pfarrzwang usw. (1906) 174 ff.
(Sacher.]
Scheck, Scheckrecht. ([I. Begriff des
Schecks; II. Geschichtliches; III. Scheckrecht;
IV. Giroverkehr und Abrechnungsverkehr; V. Wirt-
schaftliche Bedeutung des Scheckwesens; VI. Post-
scheckverkehr.)
I. Begriff des Schechks. Der Scheck ist eine
schriftliche Anweisung bestimmter Art,
mittels deren der Scheckaussteller einen andern,
bei dem er ein Guthaben hat, z. B. seinen
Bankier, anweist, aus diesem Guthaben an einen
Dritten (oder an den Aussteller selbst) einen be-
stimmten Geldbetrag zu zahlen. Also, soweit an
einen Dritten gezahlt werden soll, ein Ersatz der
Barzahlung.
Von ähnlichen Erscheinungen des Rechts= und
Wirtschaftslebens (einfache Anweisung, Wechsel,
Banknote) ist der Scheck streng zu unterscheiden.
So kann die Anweisung des B.G.B an jede
beliebige Person, die des H.G. B. wenigstens an
jeden Kaufmann gerichtet sein, und beide können
nicht allein Geld, sondern auch Wertpapiere oder
andere vertretbare Sachen zum Gegenstand haben.
Der Scheck dagegen soll nach dem deutschen Scheck-
gesetz nur auf eine Bank oder ein bankähnliches
Institut gezogen werden und muß immer auf Zah-
lung einer bestimmten Geldsumme gerichtet sein (die
sog. Effektenschecks, die zur Reglung der Effekten-
abwicklung im Bank= und Börsenverkehr dienen,
sind keine Schecks im Sinn des Scheckgesetzes).
Der Scheck ist ferner stets bei Sicht zahlbar,
während bei der Anweisung die Leistung des An-
gewiesenen auch erst zu einer späteren Zeit fällig
werden kann. — Beim Wechsel handelt es sich
meist um Gewährung eines Kredits, abgesehen
vom Sichtwechsel ist die Wechselschuld immer erst
später, nach so und so viel Tagen, Monaten fällig.
Der Wechsel ist Kreditpapier, der sofort einlösbare
Scheck Kassapapier. — Die Banknote lautet
im Gegensatz zum Scheck auf fest bestimmte, runde
Beträge. Sie läßt sich also der zu bezahlenden
Schuld in der Regel nicht anpassen. Anders der
Scheck, der in einem Stück genau zu dem Betrag
ausgestellt werden kann, der im Einzelfall zu be-
zahlen ist. Die Banknote enthält ferner ein
Scheck usw.
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Zahlungsversprechen der betreffenden Bank, der
Scheck eine Zahlungsanweisung an die Bank. Der
Scheck strebt schließlich baldiger Einlösung zu, er
gelangt immer nur an wenige Personen — die
Banknote dagegen läuft durch tausend Hände, sie
ist bestimmt für den steten Umlauf im Verkehr.
II. Geschichtliches. Scheckähnliche Papiere
waren vermutlich schon im Altertum verbreitet;
jedenfalls ist deren Gebrauch im griechischen
Agypten neuerdings urkundlich nachgewiesen. Auch
im Mittelalter sind solche Papiere, so z. B. An-
weisungen von Fürsten auf die Abgaben ihrer
Städte, nichts Seltenes. Regelrechte Schecks finden
wir nach Georg Cohn erst im 15. und 16. Jahrh.
in italienischen Städten, zunächst in Sizilien. In
den Niederlanden war, etwa seit dem Anfang des
17. Jahrh., das dem Scheck ähnliche Kassiers--
briefje in Gebrauch. Seit dem Ende des 17. Jahrh.
entwickelt sich, im Anschluß an das Depositen-
geschäft bei den Goldschmieden, der Scheckverkehr
in England. Dort hat er sich im 19. Jahrh.
in großartiger Weise ausgedehnt. Aus England,
dem klassischen Land des Schecks, stammt auch sein
Name. Das Wort wird meist von exchequer
(Schatzkammer der englischen Könige) hergeleitet.
Mitte des 18. Jahrh. war in England die Be-
zeichnung checker üblich, später der Ausdruck
cheque oder check (die moderne deutsche Schrei-
bung Scheck beruht auf einer Anregung des All-
gemeinen Deutschen Sprachvereins).
Heute ist der Scheckverkehr über die ganze Welt
verbreitet, namentlich auch in den Vereinigten
Staaten von Amerika, wo er ebenso wie in Eng-
land einen gewaltigen Umfang erreicht hat.
In Deutschland finden wir zwar schon im
Mittelalter und später Anweisungen zu Zahlungs-
zwecken, aber erst um die Mitte des 19. Jahrh.
nahmen einzelne Banken den modernen Scheck-
verkehr nach englischem Muster auf. In den letzten
30 Jahren hat dieser Verkehr dann bei uns —
dank der Bemühungen verdienstvoller Männer,
namentlich des früheren Reichsbankpräsidenten
Dr Richard Koch — in immer steigendem Maß
an Ausdehnung gewonnen.
III. Scheckrecht. Das Scheckwesen ist in der
Gesetzgebung der meisten Kulturstaaten geordnet.
In Deutschland ist die gesetzliche Reglung erst
spät erfolgt. Der Erlaß eines Scheckgesetzes wurde
allerdings schon Ende der 1870er Jahre in Vor-
trägen und Schriften angeregt, und auch in der
Folgezeit ruhte die Frage nicht. Dem Reichstag
wurde aber erst im Jahr 1892 ein Scheckgesetz-
entwurf vorgelegt, der unerledigt blieb. Das Jahr
1907 brachte dann den „vorläufigen Entwurf
eines Scheckgesetzes“, der regierungsseitig im Reichs-
anzeiger veröffentlicht und allseitig begrüßt wurde.
Nach einer Prüfung und Umarbeitung an der
Hand der hervorgetretenen Wünsche wurde der
Entwurf dem Reichstag vorgelegt und mit un-
wesentlichen Abänderungen Gesetz (Scheckgesetz vom
11. März 1908, in Kraft seit 1. April 1908).