Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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Die Grundzüge des deutschen Scheck— 
rechts seien im Anschluß an ein Beispiel dar- 
gestellt. Ein Scheck lautet etwa folgendermaßen: 
Die Reichsbank in Köln wolle zahlen gegen diesen 
Scheck aus meinem Guthaben an Herrn Karl Mül- 
ler in Köln oder überbringer Mark Eintausend. 
Köln, den 1. Dez. 1910. 
Heinrich Schmidt. 
Wir sehen hier die wesentlichen Erforder- 
nisse des Schecks nach dem Gesetz vom 
11. März 1908: 1) die in den Text aufzu- 
nehmende Bezeichnung als Scheck (oder, wenn 
der Scheck in einer fremden Sprache ausgestellt 
ist, ein jener Bezeichnung entsprechender Ausdruck 
in der fremden Sprache); 2) die an den Be- 
zogenen (hier die Reichsbank) gerichtete Anweisung 
des Ausstellers, aus seinem Guthaben (sog. Gut- 
habenklausel) eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; 
3) die Unterschrift des Ausstellers; 4) die Angabe 
des Orts und des Tags der Ausstellung. 
Was die äußere Form des Schecks betrifft, 
so sind bestimmte Formulare gesetzlich zwar nicht 
vorgeschrieben, aber gebräuchlich. Die Banken 
liefern solche ihren Kunden bei Beginn des Scheck- 
verkehrs in Heften. Das bei der Reichsbank übliche 
Formular ist auf weißem Papier gedruckt (sog. 
weißer Scheck im Gegensatz zum roten Scheck, s. u.). 
Durch diese Formulare wird die mißbräuchliche 
Benutzung des Schecks erschwert. Von der auf 
der rechten Seite befindlichen Zahlenreihe hat der 
Aussteller diejenigen Zahlen abzutrennen, die den 
Betrag des Schecks übersteigen, wodurch Fäl- 
schungen ein Riegel vorgeschoben ist. Auch sind die 
Formulare numeriert, so daß die Bank, da sie die 
den einzelnen Kunden zugeteilten Nummern kennt, 
eine Kontrolle ausüben kann. 
Wir finden auf dem Scheck in der Regel wenig- 
stens drei verschiedene Personen: den Aussteller, 
den Bezogenen, den Zahlungsempfänger. Nur 
dann haben wir es bloß mit zwei Personen zu 
tun, wenn der Aussteller sich selbst als Zahlungs- 
empfänger bezeichnet, also von seinem Guthaben 
für sich einen Betrag abheben will. Aussteller 
eines Schecks kann jedermann sein, vorausgesetzt 
natürlich, daß er bei dem Bezogenen, z. B. seiner 
Bank, ein für den Scheckverkehr bestimmtes Gut- 
haben hat. Dabei ist der Begriff des Guthabens 
aber nicht eng zu verstehen, etwa dahin, daß der 
Aussteller immer einen bestimmten Barbetrag bei 
der Bank niedergelegt haben müßte. Es genügt 
schon, wenn dem Aussteller lediglich ein Scheck- 
kredit eröffnet ist, es kann sich um ein Darlehen 
der Bank an den Aussteller handeln, dessen Betrag 
mittels Schecks ratenweise abgehoben wird. Über- 
haupt: es kommt nur darauf an, daß zwischen 
dem Aussteller und dem Bezogenen ein Rechts- 
verhältnis besteht, nach welchem der Bezogene 
Schecks des Ausstellers bis zu einem bestimmten 
Geldbetrag einzulösen verpflichtet ist. Dieser Be- 
trag ist nach dem Scheckgesetz als Guthaben an- 
zusehen. Das Fehlen des Guthabens macht den 
Scheck usw. 
  
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Scheck übrigens nicht rechtsungültig, da nur die 
Guthabenklausel, nicht das tatsächliche Vorhanden- 
sein * Guthabens, gesetzliches Formerforder- 
nis ist. 
Der Bezogene, derjenige, der angewiesen 
wird zu zahlen, soll nach deutschem Gesetz nicht 
beliebig gewählt werden. Der eigentliche Scheck 
ist bei uns, ähnlich wie in England und mehreren 
andern Staaten, der Bankscheck, und es sollen 
als Bezogene — wenigstens bei den im Inland 
zahlbaren Schecks — nur bezeichnet werden: die 
Banken und gewisse Anstalten und Genossen- 
schaften mit Bankcharakter, deren Kreis im § 2 des 
Scheckgesetzes näher umschrieben ist. Die Fähig- 
keit, Scheckbezogener zu sein, nennt man „passive 
Scheckfähigkeit“. Schecks, die auf eine andere 
Person gezogen werden, sind zwar nicht ungültig, 
aber keine normalen Schecks. Das Gesetz wünscht 
sie aus guten Gründen nicht, und sie unterliegen 
auch der Wechselstempelabgabe, von der regelrechte 
Schecks nicht betroffen werden. Letztere waren 
bis zur Reichsfinanzreform von 1909 überhaupt 
stempelfrei. Heute sind sie — nicht jedoch die 
Postschecks — einem festen Stempel von 10 F. 
für das Stück unterworfen. 
Als Zahlungsempfänger kann entweder 
eine bestimmte Person oder Firma (Namenscheck) 
oder der Inhaber des Schecks angegeben werden 
(Inhaberschechk). 
Der Namenscheck kann durch sog. Indossa- 
ment, wie es auch beim Wechsel vorkommt, über- 
tragen werden, indem der als Zahlungsempfänger 
Bezeichnete auf die Rückseite (daher Indossament, 
vom ital. dosso, Rücken) des Schecks etwa schreibt: 
„Für mich an die Order des Herrn Theodor Weiß 
in Köln. Friedrich Schwarz.“ Dann ist nun- 
mehr Weiß aus dem Scheck berechtigt, der seiner- 
seits den Scheck wieder an einen andern indossieren 
kann, usw. Der Namenscheck ist also, auch wenn 
er nicht die sog. Orderklausel („an die Order des 
Herrn X.“ oder dgl.) enthält, ein Orderpapier 
(Orderscheck). Der Aussteller kann jedoch die 
Übertragung auch durch die Worte „nicht an 
Order“ oder durch einen gleichbedeutenden Zusatz, 
die sog. Rektaklausel, untersagen. Dann ist die 
Indossierung unstatthaft (Rektaschech. 
Sehr verbreitet sind die Inhaberschecks. Ihre 
Übertragung erfolgt einfach wie die Ubereignung 
anderer beweglicher Sachen. Die lbertragbarkeit 
kann für Inhaberschecks ihrem Wesen entsprechend 
auch nicht ausgeschlossen werden. Verschiedene 
Arten des Inhaberschecks sind zu unterscheiden. 
Zunächst der Scheck mit der reinen Inhaberklausel, 
bei dem der Aussteller einfach „den Inhaber“ als 
Empfänger bezeichnet. Viel gebräuchlicher ist aber 
ein Inhaberscheck in der Fassung: „an Herrn Karl 
Müller in Köln oder Überbringer“ (Überbringer- 
klausel). Auch dieser Scheck gilt nach gesetzlicher 
Bestimmung als Inhaberscheck; trotzdem der Name 
Müller genannt ist, kann er wegen des Zusatzes 
„oder Überbringer“ von jedem Inhaber dem Be- 
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