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Die Grundzüge des deutschen Scheck—
rechts seien im Anschluß an ein Beispiel dar-
gestellt. Ein Scheck lautet etwa folgendermaßen:
Die Reichsbank in Köln wolle zahlen gegen diesen
Scheck aus meinem Guthaben an Herrn Karl Mül-
ler in Köln oder überbringer Mark Eintausend.
Köln, den 1. Dez. 1910.
Heinrich Schmidt.
Wir sehen hier die wesentlichen Erforder-
nisse des Schecks nach dem Gesetz vom
11. März 1908: 1) die in den Text aufzu-
nehmende Bezeichnung als Scheck (oder, wenn
der Scheck in einer fremden Sprache ausgestellt
ist, ein jener Bezeichnung entsprechender Ausdruck
in der fremden Sprache); 2) die an den Be-
zogenen (hier die Reichsbank) gerichtete Anweisung
des Ausstellers, aus seinem Guthaben (sog. Gut-
habenklausel) eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3) die Unterschrift des Ausstellers; 4) die Angabe
des Orts und des Tags der Ausstellung.
Was die äußere Form des Schecks betrifft,
so sind bestimmte Formulare gesetzlich zwar nicht
vorgeschrieben, aber gebräuchlich. Die Banken
liefern solche ihren Kunden bei Beginn des Scheck-
verkehrs in Heften. Das bei der Reichsbank übliche
Formular ist auf weißem Papier gedruckt (sog.
weißer Scheck im Gegensatz zum roten Scheck, s. u.).
Durch diese Formulare wird die mißbräuchliche
Benutzung des Schecks erschwert. Von der auf
der rechten Seite befindlichen Zahlenreihe hat der
Aussteller diejenigen Zahlen abzutrennen, die den
Betrag des Schecks übersteigen, wodurch Fäl-
schungen ein Riegel vorgeschoben ist. Auch sind die
Formulare numeriert, so daß die Bank, da sie die
den einzelnen Kunden zugeteilten Nummern kennt,
eine Kontrolle ausüben kann.
Wir finden auf dem Scheck in der Regel wenig-
stens drei verschiedene Personen: den Aussteller,
den Bezogenen, den Zahlungsempfänger. Nur
dann haben wir es bloß mit zwei Personen zu
tun, wenn der Aussteller sich selbst als Zahlungs-
empfänger bezeichnet, also von seinem Guthaben
für sich einen Betrag abheben will. Aussteller
eines Schecks kann jedermann sein, vorausgesetzt
natürlich, daß er bei dem Bezogenen, z. B. seiner
Bank, ein für den Scheckverkehr bestimmtes Gut-
haben hat. Dabei ist der Begriff des Guthabens
aber nicht eng zu verstehen, etwa dahin, daß der
Aussteller immer einen bestimmten Barbetrag bei
der Bank niedergelegt haben müßte. Es genügt
schon, wenn dem Aussteller lediglich ein Scheck-
kredit eröffnet ist, es kann sich um ein Darlehen
der Bank an den Aussteller handeln, dessen Betrag
mittels Schecks ratenweise abgehoben wird. Über-
haupt: es kommt nur darauf an, daß zwischen
dem Aussteller und dem Bezogenen ein Rechts-
verhältnis besteht, nach welchem der Bezogene
Schecks des Ausstellers bis zu einem bestimmten
Geldbetrag einzulösen verpflichtet ist. Dieser Be-
trag ist nach dem Scheckgesetz als Guthaben an-
zusehen. Das Fehlen des Guthabens macht den
Scheck usw.
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Scheck übrigens nicht rechtsungültig, da nur die
Guthabenklausel, nicht das tatsächliche Vorhanden-
sein * Guthabens, gesetzliches Formerforder-
nis ist.
Der Bezogene, derjenige, der angewiesen
wird zu zahlen, soll nach deutschem Gesetz nicht
beliebig gewählt werden. Der eigentliche Scheck
ist bei uns, ähnlich wie in England und mehreren
andern Staaten, der Bankscheck, und es sollen
als Bezogene — wenigstens bei den im Inland
zahlbaren Schecks — nur bezeichnet werden: die
Banken und gewisse Anstalten und Genossen-
schaften mit Bankcharakter, deren Kreis im § 2 des
Scheckgesetzes näher umschrieben ist. Die Fähig-
keit, Scheckbezogener zu sein, nennt man „passive
Scheckfähigkeit“. Schecks, die auf eine andere
Person gezogen werden, sind zwar nicht ungültig,
aber keine normalen Schecks. Das Gesetz wünscht
sie aus guten Gründen nicht, und sie unterliegen
auch der Wechselstempelabgabe, von der regelrechte
Schecks nicht betroffen werden. Letztere waren
bis zur Reichsfinanzreform von 1909 überhaupt
stempelfrei. Heute sind sie — nicht jedoch die
Postschecks — einem festen Stempel von 10 F.
für das Stück unterworfen.
Als Zahlungsempfänger kann entweder
eine bestimmte Person oder Firma (Namenscheck)
oder der Inhaber des Schecks angegeben werden
(Inhaberschechk).
Der Namenscheck kann durch sog. Indossa-
ment, wie es auch beim Wechsel vorkommt, über-
tragen werden, indem der als Zahlungsempfänger
Bezeichnete auf die Rückseite (daher Indossament,
vom ital. dosso, Rücken) des Schecks etwa schreibt:
„Für mich an die Order des Herrn Theodor Weiß
in Köln. Friedrich Schwarz.“ Dann ist nun-
mehr Weiß aus dem Scheck berechtigt, der seiner-
seits den Scheck wieder an einen andern indossieren
kann, usw. Der Namenscheck ist also, auch wenn
er nicht die sog. Orderklausel („an die Order des
Herrn X.“ oder dgl.) enthält, ein Orderpapier
(Orderscheck). Der Aussteller kann jedoch die
Übertragung auch durch die Worte „nicht an
Order“ oder durch einen gleichbedeutenden Zusatz,
die sog. Rektaklausel, untersagen. Dann ist die
Indossierung unstatthaft (Rektaschech.
Sehr verbreitet sind die Inhaberschecks. Ihre
Übertragung erfolgt einfach wie die Ubereignung
anderer beweglicher Sachen. Die lbertragbarkeit
kann für Inhaberschecks ihrem Wesen entsprechend
auch nicht ausgeschlossen werden. Verschiedene
Arten des Inhaberschecks sind zu unterscheiden.
Zunächst der Scheck mit der reinen Inhaberklausel,
bei dem der Aussteller einfach „den Inhaber“ als
Empfänger bezeichnet. Viel gebräuchlicher ist aber
ein Inhaberscheck in der Fassung: „an Herrn Karl
Müller in Köln oder Überbringer“ (Überbringer-
klausel). Auch dieser Scheck gilt nach gesetzlicher
Bestimmung als Inhaberscheck; trotzdem der Name
Müller genannt ist, kann er wegen des Zusatzes
„oder Überbringer“ von jedem Inhaber dem Be-
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