Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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zogenen zur Einlösung vorgelegt werden. Dieser 
sog. alternative Inhaberscheck ist besonders 
bei den Banken üblich. Schließlich ist noch zu 
bemerken, daß ein gültiger Inhaberscheck auch dann 
schon vorhanden ist, wenn eine Angabe, an wen 
zu zahlen, im Scheck nicht enthalten ist. Auch 
einen solchen Scheck kann jeder Inhaber einlösen. 
Besondere Beachtung verdienen die Verrech- 
nungsschecks, bei denen die Gefahr der Ein- 
ziehung durch einen Unbefugten erheblich ver- 
ringert ist. Der Aussteller sowie jeder Inhaber 
eines Schecks kann durch den quer über die Vorder- 
seite gesetzten Vermerk „Nur zur Verrechnung“ 
verbieten, daß der Scheck bar bezahlt werde. Der 
Bezogene darf dann den Scheck nur durch Ver- 
rechnung, die als Zahlung gilt, einlösen. Einige 
Banken geben Verrechnungsschecks zur offenen Ver- 
sendung in Form der sog. Postkartenschecks 
aus. Der Schutzzweck, dem unser Verrechnungs- 
scheck dient, wird in England mittels der „ge- 
kreuzten Schecks“, crossed cheques, er- 
reicht, die nur an einen banker ausbezahlt werden 
dürfen. 
Die sog. Reiseschecks haben im Scheckgesetz 
keine besondere Erwähnung gefunden. Sie lauten 
auf bestimmte runde Summen (limitierte Schecks) 
und werden im Ausland an zahlreichen Stellen 
zu einem festen, jedem Scheck aufgedruckten Um- 
rechnungskurs in der betreffenden Landeswährung 
ausgezahlt. 
Von weiteren Einzelheiten, die in Deutschland 
Rechtens sind, sei hervorgehoben: Der Scheck ist 
seiner Natur entsprechend stets bei Sicht zahl- 
bar, Angabe einer andern Zahlungszeit macht 
ihn nichtig. Er kann im Gegensatz zum Wechsel 
nicht mit einem Annahmevermerk, einem Akzept, 
versehen werden; das gilt einfach als nicht ge- 
schrieben (in andern Ländern sind sog. Akzept- 
surrogate verbreitet, z. B. in Amerika das certi- 
fing). Der Scheck ist serner binnen zehn 
Tagen nach der Ausstellung dem Bezogenen am 
Zahlungsort zur Zahlung vorzulegen (längere 
Vorlegungsfristen für Auslandschecks). Auf das 
Recht des Bezogenen zur Zahlung ist der Ablauf 
der Vorlegungsfrist ohne Einfluß. Ein Wider- 
ruf des Schecks ist erst nach dem Ablauf der Vor- 
legungsfrist wirksam. Der Bezogene, der den 
Scheckbetrag bezahlt, kann die Aushändigung des 
quittierten Schecks verlangen. 
Sind nun aber auch genügende Garantien 
für die Einlösung des Schecks gegeben? 
Diese für die Praxis wichtige Frage ist unbedenk- 
lich zu bejahen. Ist der Scheck an sich in Ord- 
nung — und für die ordnungsmäßige Ausstellung 
ist ja durch feste Formulare gesorgt —, dann wird 
der Bezogene, wenn das entsprechende Guthaben 
vorhanden, den Scheckschon im geschäftlichen Inter- 
esse einlösen. Wenn allerdings das Guthaben nicht 
mehr besteht, dann ist natürlich Gefahr vorhanden, 
daß die Einlösung des Schecks abgelehnt wird. 
Aber das wird nicht oft vorkommen; denn wenn 
Scheck usw. 
  
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der Aussteller Mißbrauch mit dem Scheck treibt, 
wenn er geflissentlich über das ihm bei der Bank 
zustehende Guthaben hinaus Schecks ausstellt (sog. 
Überziehen des Guthabens), dann wird die Bank 
selbstverständlich das zwischen ihr und dem Aus- 
steller bestehende Verhältnis zur Lösung bringen, 
wird die unbenutzt gebliebenen Scheckformulare 
zurückverlangen, und der Störenfried ist aus dem 
Scheckverkehr des betreffenden Instituts entfernt, 
weiterer Mißbrauch verhindert. In den seltenen 
Fällen aber, in denen der Scheck tatsächlich nicht 
eingelöst wird, steht das Gesetz dem Scheckinhaber 
mit starker Hand bei. Gegen den Bezogenen kann 
er allerdings nicht auf Zahlung klagen, das würde 
dem Charakter des Schecks widersprechen, bei dem 
der Bezogene nur Zahlungsorgan, nicht selbstän- 
diger Schuldner sein soll, und ist aus wohler- 
wogenen Gründen vom Gesetzgeber abgelehnt 
worden. Aber die andern Beteiligten haften dem 
Inhaber streng für die Einlösung des Schecks 
(wechselmäßiger Regreßanspruch gegen Aussteller 
und Indossanten, Bereicherungsanspruch gegen den 
Aussteller). 
IV. Giroverkehr und Abrechnungsverkehr. 
Diese Formen des Geldverkehrs stehen mit dem 
eigentlichen Scheckverkehr in engem Zusammen- 
hang, namentlich läßt sich auch die große wirt- 
schaftliche Bedeutung des Scheckwesens (s. u.) ohne 
sie nur unvollkommen darlegen. 
1. Der Giroverkehr (vom ital. giro, Kreis, 
Kreislauf des Geldes) oder Uberweijungsverkehr 
ist etwas Ahnliches wie der Scheckverkehr, aber noch 
einfacher. Beim Scheckverkehr liegt die Sache ja 
so, daß ich bei einer Bank ein Guthaben besitze, 
daß dort ein Konto für mich geführt wird. Der- 
jenige, an den ich mittels eines Schecks bezahlt 
habe, kann diesen nun an der Bank zur Einlösung 
bringen, und der Scheckbetrag wird von meinem 
Konto abgeschrieben. Hat nun der Zahlungs- 
empfänger bei derselben Bank auch ein Konto, 
so ist es natürlich viel praktischer, wenn der zu 
zahlende Betrag nicht in bar abgeholt, sondern 
einfach auf das Konto des Empfängers übertragen 
wird. Und darin besteht das Wesen des Giro- 
verkehrs. In solchen Fällen weise ich die Bank 
an, dem Konto dessen, an den ich zahlen will, den 
fraglichen Betrag gutzuschreiben und dafür mein 
Konto zu belasten. Der Vorteil der Vermeidung 
des lästigen Bargeldumsatzes, der beim Scheck- 
verkehr immerhin teilweise erreicht wird — denn 
wenigstens durch die Hände des Scheckausstellers 
läuft kein bares Geld —, ist hier also ganz ver- 
wirklicht. 
Diese zweckmäßige Art des Geldverkehrs ist in 
großem Stil durchgeführt bei dem Giroverkehr 
der Reichsbank. Wer dort eine gewisse Stamm- 
einlage einzahlt, kann ein sog. Girokonto erhalten. 
Damit ist er sowohl an den Scheckverkehr wie auch 
an den eigentlichen Giroverkehr der Reichsbank 
angeschlossen. Er kann nun über sein Guthaben 
nicht nur mittels regelrechten Schecks, des oben
	        
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