Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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heitlichen internationalen Abmachung über die 
Tiefladelinie. 
Schiffahrtspolitik. Die Schiffahrtspolitik 
nimmt neben den Interessen der Schiffahrt auch 
die des Handels wahr. Beide Interessen sind eng 
verknüpft. Alle seefahrenden Nationen sind be- 
strebt, durch besondere Gesetzgebungen und durch 
Schutzmaßregeln ihre eigne Schiffahrt — selbst 
zum Nachteil fremder — zu heben. Die neuen 
Gesetzgebungen der Uferstaaten lassen immer deut- 
licher die Absicht erkennen, Schiffe anderer Na- 
tionen durch allerlei Betriebserschwernisse und Ab- 
gaben von dem Transport der Ausfuhrgüter, haupt- 
sächlich von der Auswandererbeförderung, nach 
Mösglichkeit auszuschließen. So bestehen bei einigen 
Staaten die Differentialabgaben, d.kh. beson- 
dere Abgaben, durch die fremde Schiffe gegenüber 
den einheimischen benachteiligt werden (in Form von 
Tonnengeldern und Zuschlagszöllen). Durch die 
Gegenseitigkeits= (Meistbegünstigungs-) Verträge 
wird die Wirkung jener Maßregeln allerdings 
immer mehr eingeengt. Es bestehen Beschränkungen 
in der Küstenschiffahrt. Wie bei allen Seestaaten 
für ihren Bereich ist auch in Deutschland für die 
Küstenfahrt nur deutschen Schiffen das Recht zu- 
gebilligt, Güter in einem deutschen Seehafen zu 
laden, nach einem deutschen Hafen zu befördern 
und sie dort auszuladen. Nur Schiffe solcher 
Staaten, die auch Deutschland das Meistbegün- 
stigungsrecht zuerkannt haben, haben das gleiche 
Recht. Um wichtige Linien dem Verkehr zu erhalten, 
um regelmäßigen Personen= und Postverkehr zu 
ermöglichen, werden an Dampfschiffahrtsgesellschaf- 
ten Subventionen gezahlt. Die Formen, in 
die sie gekleidet werden, sind verschieden. Sie ver- 
folgen aber alle denselben Zweck, der nationalen 
Schiffahrt durch direkte oder indirekte Zuschüsse 
der Regierung den ersten Platz zu sichern. Wir 
begegnen hier u. a. Ausdrücken: Subvention, Be- 
zahlung für Seepostbeförderung, Admiralitäts- 
subvention, Navigations= und Bauprämien, Mei- 
lengelder, Fischereiprämien. Alle diese Subven- 
tionen belaufen sich auf etwa 47 Mill. Dollar 
— 188 Mill. I jährlich. Es zahlen jährlich 
etwa: Frankreich 53,696 Mill., England und 
Kolonien 38,756 Mill., Japan 21,656 Mill., 
Italien 15,492 Mill., Spanien 12,6 Mill., 
Osterreich= Ungarn 11,58 Mill., Deutschland 
9,204 Mill., Rußland 7,516 Mill., Vereinigte 
Staaten von Amerika 5,868 Mill. M usw. In 
Deutschland dienen die Subventionen in erster 
Linie dem Interesse an der Erhaltung wich- 
tiger Reichspostdampferlinien und der Postbeför- 
derung. 
In Spanien tritt zur Hebung der heimischen 
Schiffahrt mit dem 1. Jan. 1911 ein Schiffahrts- 
gesetz in Kraft, nach dem allen ausländischen Ge- 
sellschaften besonders schwere Steuern und Lasten 
auferlegt, hingegen den allerdings erst zu bildenden 
spanischen Reedereien direkt staatliche Unter- 
stützungen in Aussicht gestellt werden. 
  
  
Schiffahrt. 
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Auswandererpolitik. Einen wichtigen 
Zweig der Schiffahrt bildet die Auswanderer- 
politik. Die staatliche Fürsorge erstreckt sich nicht 
allein auf die Besatzung der Schiffe, sondern auf 
alle an Bord befindlichen Personen, auf die Passa- 
giere in vielen Fällen, ohne daß sie sich dessen be- 
wußt sind. Sie sind nicht der Willkür des Reeders 
ausgesetzt. Im vierten Buch des Handelsgesetzbuchs 
ist in den 88 664/678 das Frachtgeschäft zur Be- 
förderung von Menschen geordnet. Die einzelnen 
Bestimmungen sind bereits bei der Besprechung 
der betreffenden Teile der Schiffahrt oben ange- 
führt. Für die gewerbsmäßige Beförderung von 
Auswanderern ist die behördliche Genehmigung 
erforderlich. Nur auf Grund eines schriftlichen 
Vertrages darf die Beförderung von Auswan- 
derern erfolgen. Es ist Fürsorge getroffen, daß 
sich nicht Wehrpflichtige zwischen 17 und 25 Jahren 
oder gerichtlich Verfolgte durch Auswanderung 
der Behörde entziehen. Das Auswandererwesen 
hat im Lauf der Jahre einen ungewöhnlichen Um- 
fang angenommen. Die Reedereien wetteifern in 
dem Bestreben, die Überfahrt schnell, bequem und 
sicher zu bewerkstelligen. Vgl. d. Art. Auswande- 
rung Bd I, Sp. 471 ff. 
Binnenschiffahrt. Flüsse und Ka- 
näle. Nicht allein auf dem Meer, auch im Innern 
der Länder sind in den stehenden und fließenden 
Gewässern wichtige und bequeme Verkehrswege 
vorhanden, wie ja wohl die Binnengewässer (z. B. 
der Nil) die ersten Kulturträger der alten Zeiten 
sind. Für die Volkswirtschaft sind die fließenden 
Binnengewässer wichtiger als die stehenden. Häufig 
sind beide vereinigt. Es sind natürliche und künst- 
liche Binnenwasserstraßen vorhanden, Flüsse und 
Kanäle. Hindernisse, die in sonst schiffbaren Flüssen 
vorkommen, werden künstlich beseitigt. So werden 
Flußläufe vertieft, kanalisiert, begradigt (kor- 
rigiert). 
In Europa, Asien und Amerika ist der Binnen- 
schiffahrtsverkehr von großer Bedeutung. Er be- 
wältigt ungeheure Mengen von Massengütern. 
Denn gerade zur Beförderung dieser ist er das 
geeignetste Mittel. Zur Vereinfachung des Trans- 
ports, Verkürzung des Wegs, Erschließung neuer 
bequemer Absatzgebiete werden getrennte Fluß- 
straßen durch Kanäle verbunden. Am ausgedehn- 
testen ist das Wassernetz Rußlands, Amazoniens 
und der Union. Am dichtesten in den Niederlanden, 
in Belgien und England. Der verkehrsreichste 
Fluß ist der Rhein, es folgen Hudson, Sikiang 
(Süd-China), Wolga. Südamerika hat hervor- 
ragende Flußbecken für die Binnenschiffahrt; 
Nordamerika das Mississippi-Missourigebiet; 
Afrika den Kongo oberhalb der Hauptfälle. 
Die Niederländer sind im Wasserbau die Lehr- 
meister der Welt geworden. Über ihre Grundsätze 
über den Kanal= und Strombau ist man heute 
noch nicht hinausgekommen. Der Rhein als der 
wassermächtigste Strom des atlantischen Europas 
zwang die Uferbewohner seiner Mündung, den
	        
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