Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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Vgl. ferner die Literatur bei den Artikeln Ar- 
beiterschutz, Frauenfrage, Gesundheitspflege, Ge- 
werbe, Gewerbeauffiht, Sozialversicherung (Schluß 
von B# V), Hausindustrie, Arbeiterausschüsse, Kin- 
derschutz. itze.] 
Schutzherrschaft s. Souveränität, völker- 
rechtliche. 
Schwarzburg-Rudolstadt. 1. Ge- 
schichte. Die Schwarzburger Lande bilden einen 
Teil des Gebiets der Thüringer, die im 6. Jahrh. 
dem Ansturm der vereinigten Franken und Sach- 
sen unterlagen. Im 9. und 10. Jahrh. zogen ver- 
schiedene begüterte Grafen die Herrschaft über ein- 
zelne Gebiete an sich, so auch die Grafen von Ke- 
verenburg (Käfernburg), aus denen das Schwarz- 
burger Fürstenhaus hervorging. Als Ahnherr 
wird ohne sichere Beweise Gundar (Günther), ein 
Sohn des fränkischen Königs Lothars IV., ge- 
nannt, der in der ersten Hälfte des 8. Jahrh. die 
Käfernburg bei Arnstadt erbaut haben soll. Der 
erste urkundlich beglaubigte Graf von Käfernburg 
ist Sizzo III. (1109/60). Dessen zwei Söhne 
teilten das väterliche Erbe, Günther IV. folgte 
als Graf von Käfernburg, Heinrich I. als Graf 
von Schwarzburg (Burg und Dorf an der 
Schwarza). Der letztere starb kinderlos, infolge- 
dessen nannte sich Günther IV. Graf von der 
Schwarzburg und der Käfernburg. Günthers IV. 
unmittelbare Nachkommen gründeten die Linien 
Schwarzburg und Käfernburg. Arnstadt wurde 
1306, Leutenberg um 1330, Frankenhausen um 
1345., Sondershausen (von den Grafen von 
Hohnstein) 1356, Rudolstadt (von den Grafen 
von Orlamünde) 1360 erworben; 25. 
1356 erfolgte die Erhebung zu einem der Vier 
Grafen des Reichs, die 1518 bestätigt wurde. 
Die schwarzburgische Linie (der Zweig Käfernburg 
starb 1385 aus) zweigte 1275 mit Heinrich V. 
die ältere blankenburgische Linie ab, ihr gehört 
Graf Günther XXlI. an, der 6. Febr. 1349 zum 
deutschen König gewählt wurde. Um 1400 einigten 
sich die Linien Schwarzburg und Blankenburg und 
regierten gemeinschaftlich die Erbländer bis 1445, 
wo die Landesleitung wieder geteilt wurde; die 
blankenburgische Linie (welche später noch eine 
    
jüngere Linie abzweigte) regierte 
die sog. die schwarzburgische Linie 
die sog. Der gemeinschaftliche 
Stammuvater der jetzt regierenden beiden Linien 
des Hauses Schwarzburg ist Günther XL., auch 
„Günther mit dem fetten Maul“, so genannt, 
weil er 1548 die sämtlich schwarzburgischen Lande 
in seiner Hand vereinigte. Ihm folgten seine vier 
Söhne; infolge verschiedener Teilungen und Ver- 
träge zuletzt durch den Ilmschen Hauptrezeß von 
1599 wurde der schwarzburgische Besitz in nur 
zwei Gebiete und Linien Schwarzburg-Rudolstadt 
und Schwarzburg-Arnstadt (Sondershausen) 
geteilt. 
Der Gründer der Hauptlinie Schwarzburg= 
Rudolstadt war Albrecht VII. lein Sohn Gün- 
Schutzherrschaft — Schwarzburg-Rudolstadt. 
  
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thers XI.). Ihm folgte (1605) sein Sohn Lud- 
wig Günther, dem (1646) Albrecht Anton II. 
und (1710) Ludwig Friedrich I. folgten. Letzterer 
wurde bei Antritt seiner Regierung von Kaiser 
Joseph I. (2. Juni 1710) in den erblichen Reichs- 
fürstenstand erhoben. Infolgedessen kam der neue 
Reichsfürst mit Herzog Wilhelm Ernst von Wei- 
mar, der durch diese Erhebung seinen Einfluß als 
Lehnsherr der schwarzburgischen Besitzungen ge- 
fährdet glaubte, in Streitigkeiten. Herzog Ernst 
belagerte (1711) Arnstadt mit 1500 Mann und 
nahm die fürstlich schwarzburgischen Räte ge- 
fangen. Fürst Ludwig Friedrich verpflichtete sich 
zur jährlichen Zahlung von 7000 Talern (welcher 
Verpflichtung sich das Fürstenhaus erst 1864 durch 
Ablösung entledigte). 1713 wurde das Erst- 
geburtsrecht eingeführt und ein Erbfolgevertrag 
mit Schwarzburg-Sondershausen geschlossen. Auf 
Ludwig Friedrich folgte (1718) sein Sohn Fried- 
rich Anton, der (1719) eine Menge Lehnsstreitig- 
keiten gütlich beilegte. Nach ihm gelangten zur 
Regierung (1744) Johann Friedrich, dann (1767 
bis 1790) sein Oheim Ludwig Günther II., nach 
diesem Friedrich Karl (1790/93), Ludwig Fried- 
rich II. (1793/1807), welcher 1807 dem Rhein- 
bund beitrat. Sein minderjähriger Sohn, Fried- 
rich Günther, wurde bis 1814 von seiner Mutter, 
Karoline Louise von Hessen-Homburg, bevormun- 
det. Er gab dem Land am 2. Jan. 1816 eine 
Verfassung und ordnete die Lehnsverhältnisse ein- 
zelner schwarzburgischer Gebiete durch Ablösungen 
und Umtausch (1811 mit Weimar, 1816 mit 
Preußen, 1823 mit Sachsen-Gotha, 1825 mit 
Dez. Sachsen-Coburg). Die im Ländchen entstandenen 
Unruhen unterdrückte er mit Hilfe des Militärs 
und der Bürgerwehr und durch Erlaß mehrerer 
freisinniger Gesetze. Am 21. März 1854 gab er 
dem Land eine neue, dem Fürstenhaus günstige 
Verfassung und hob gleichzeitig die 1848 erlassenen 
Gesetze wieder auf. Am 14. Juni 1866 stimmte 
die Regierung gegen den österreichischen Antrag; 
am 18. Aug. traten Fürst und Volk dem Nord- 
deutschen Bund bei. Friedrich Günther folgte 
1867 sein Bruder Albert, diesem 1869 dessen 
Sohn Georg XXIV., diesem 1890 sein Vetter 
Günther Viktor. Da dessen Ehe (mit Anna Luise, 
Prinzessin von Schönburg-Waldenburg) kinder- 
los ist, wurde auf Grund der Erklärung der 
Agnaten der beiden Schwarzburger Linien vom 
21. April 1896 und des Schwarzburg-Rudol- 
städtischen Gesetzes vom 1. Juni 1896 (und wegen 
der Nachfolge in Schwarzburg-Sondershausen 
hier durch Gesetz vom 14. Aug. 1896) der Prinz 
Sizzo von Leutenberg, der Sohn des 1867 ge- 
storbenen Fürsten Friedrich Günther aus dessen 
morganatischer Ehe mit der Gräfin von Reina 
(Prinzessin von Anhalt als Adoptivtochter des 
Prinzen Wilhelm von Anhalt), als ebenbürtiger 
Angehöriger des fürstlichen Hauses anerkannt. 
Auf diesen, der am 8. Nov. 1896 zum „Prinzen 
von Schwarzburg“ ernannt wurde, geht nach
	        
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