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Vgl. ferner die Literatur bei den Artikeln Ar-
beiterschutz, Frauenfrage, Gesundheitspflege, Ge-
werbe, Gewerbeauffiht, Sozialversicherung (Schluß
von B# V), Hausindustrie, Arbeiterausschüsse, Kin-
derschutz. itze.]
Schutzherrschaft s. Souveränität, völker-
rechtliche.
Schwarzburg-Rudolstadt. 1. Ge-
schichte. Die Schwarzburger Lande bilden einen
Teil des Gebiets der Thüringer, die im 6. Jahrh.
dem Ansturm der vereinigten Franken und Sach-
sen unterlagen. Im 9. und 10. Jahrh. zogen ver-
schiedene begüterte Grafen die Herrschaft über ein-
zelne Gebiete an sich, so auch die Grafen von Ke-
verenburg (Käfernburg), aus denen das Schwarz-
burger Fürstenhaus hervorging. Als Ahnherr
wird ohne sichere Beweise Gundar (Günther), ein
Sohn des fränkischen Königs Lothars IV., ge-
nannt, der in der ersten Hälfte des 8. Jahrh. die
Käfernburg bei Arnstadt erbaut haben soll. Der
erste urkundlich beglaubigte Graf von Käfernburg
ist Sizzo III. (1109/60). Dessen zwei Söhne
teilten das väterliche Erbe, Günther IV. folgte
als Graf von Käfernburg, Heinrich I. als Graf
von Schwarzburg (Burg und Dorf an der
Schwarza). Der letztere starb kinderlos, infolge-
dessen nannte sich Günther IV. Graf von der
Schwarzburg und der Käfernburg. Günthers IV.
unmittelbare Nachkommen gründeten die Linien
Schwarzburg und Käfernburg. Arnstadt wurde
1306, Leutenberg um 1330, Frankenhausen um
1345., Sondershausen (von den Grafen von
Hohnstein) 1356, Rudolstadt (von den Grafen
von Orlamünde) 1360 erworben; 25.
1356 erfolgte die Erhebung zu einem der Vier
Grafen des Reichs, die 1518 bestätigt wurde.
Die schwarzburgische Linie (der Zweig Käfernburg
starb 1385 aus) zweigte 1275 mit Heinrich V.
die ältere blankenburgische Linie ab, ihr gehört
Graf Günther XXlI. an, der 6. Febr. 1349 zum
deutschen König gewählt wurde. Um 1400 einigten
sich die Linien Schwarzburg und Blankenburg und
regierten gemeinschaftlich die Erbländer bis 1445,
wo die Landesleitung wieder geteilt wurde; die
blankenburgische Linie (welche später noch eine
jüngere Linie abzweigte) regierte
die sog. die schwarzburgische Linie
die sog. Der gemeinschaftliche
Stammuvater der jetzt regierenden beiden Linien
des Hauses Schwarzburg ist Günther XL., auch
„Günther mit dem fetten Maul“, so genannt,
weil er 1548 die sämtlich schwarzburgischen Lande
in seiner Hand vereinigte. Ihm folgten seine vier
Söhne; infolge verschiedener Teilungen und Ver-
träge zuletzt durch den Ilmschen Hauptrezeß von
1599 wurde der schwarzburgische Besitz in nur
zwei Gebiete und Linien Schwarzburg-Rudolstadt
und Schwarzburg-Arnstadt (Sondershausen)
geteilt.
Der Gründer der Hauptlinie Schwarzburg=
Rudolstadt war Albrecht VII. lein Sohn Gün-
Schutzherrschaft — Schwarzburg-Rudolstadt.
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thers XI.). Ihm folgte (1605) sein Sohn Lud-
wig Günther, dem (1646) Albrecht Anton II.
und (1710) Ludwig Friedrich I. folgten. Letzterer
wurde bei Antritt seiner Regierung von Kaiser
Joseph I. (2. Juni 1710) in den erblichen Reichs-
fürstenstand erhoben. Infolgedessen kam der neue
Reichsfürst mit Herzog Wilhelm Ernst von Wei-
mar, der durch diese Erhebung seinen Einfluß als
Lehnsherr der schwarzburgischen Besitzungen ge-
fährdet glaubte, in Streitigkeiten. Herzog Ernst
belagerte (1711) Arnstadt mit 1500 Mann und
nahm die fürstlich schwarzburgischen Räte ge-
fangen. Fürst Ludwig Friedrich verpflichtete sich
zur jährlichen Zahlung von 7000 Talern (welcher
Verpflichtung sich das Fürstenhaus erst 1864 durch
Ablösung entledigte). 1713 wurde das Erst-
geburtsrecht eingeführt und ein Erbfolgevertrag
mit Schwarzburg-Sondershausen geschlossen. Auf
Ludwig Friedrich folgte (1718) sein Sohn Fried-
rich Anton, der (1719) eine Menge Lehnsstreitig-
keiten gütlich beilegte. Nach ihm gelangten zur
Regierung (1744) Johann Friedrich, dann (1767
bis 1790) sein Oheim Ludwig Günther II., nach
diesem Friedrich Karl (1790/93), Ludwig Fried-
rich II. (1793/1807), welcher 1807 dem Rhein-
bund beitrat. Sein minderjähriger Sohn, Fried-
rich Günther, wurde bis 1814 von seiner Mutter,
Karoline Louise von Hessen-Homburg, bevormun-
det. Er gab dem Land am 2. Jan. 1816 eine
Verfassung und ordnete die Lehnsverhältnisse ein-
zelner schwarzburgischer Gebiete durch Ablösungen
und Umtausch (1811 mit Weimar, 1816 mit
Preußen, 1823 mit Sachsen-Gotha, 1825 mit
Dez. Sachsen-Coburg). Die im Ländchen entstandenen
Unruhen unterdrückte er mit Hilfe des Militärs
und der Bürgerwehr und durch Erlaß mehrerer
freisinniger Gesetze. Am 21. März 1854 gab er
dem Land eine neue, dem Fürstenhaus günstige
Verfassung und hob gleichzeitig die 1848 erlassenen
Gesetze wieder auf. Am 14. Juni 1866 stimmte
die Regierung gegen den österreichischen Antrag;
am 18. Aug. traten Fürst und Volk dem Nord-
deutschen Bund bei. Friedrich Günther folgte
1867 sein Bruder Albert, diesem 1869 dessen
Sohn Georg XXIV., diesem 1890 sein Vetter
Günther Viktor. Da dessen Ehe (mit Anna Luise,
Prinzessin von Schönburg-Waldenburg) kinder-
los ist, wurde auf Grund der Erklärung der
Agnaten der beiden Schwarzburger Linien vom
21. April 1896 und des Schwarzburg-Rudol-
städtischen Gesetzes vom 1. Juni 1896 (und wegen
der Nachfolge in Schwarzburg-Sondershausen
hier durch Gesetz vom 14. Aug. 1896) der Prinz
Sizzo von Leutenberg, der Sohn des 1867 ge-
storbenen Fürsten Friedrich Günther aus dessen
morganatischer Ehe mit der Gräfin von Reina
(Prinzessin von Anhalt als Adoptivtochter des
Prinzen Wilhelm von Anhalt), als ebenbürtiger
Angehöriger des fürstlichen Hauses anerkannt.
Auf diesen, der am 8. Nov. 1896 zum „Prinzen
von Schwarzburg“ ernannt wurde, geht nach