Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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dürfen nicht erhoben werden (auch in der evan- 
gelischen Landeskirche nicht). Die Missionspfarrei 
Rudolstadt gehört zum Dekanat Erfurt. Statt 
des Bischofs übt übrigens in vielen Fällen wie 
auch sonst im Bezirk Erfurt-Merseburg die Juris- 
diktion das „Geistliche Gericht“ in Erfurt. Seit 
1881 besteht in Rudolstadt eine Niederlassung 
der Schwestern der hl. Elisabeth (Graue Schwestern) 
aus Breslau für ambulante Krankenpflege, welche 
die stillschweigende Erlaubnis der Regierung ge- 
sunden hat; eine ausdrückliche, 1888 vom Mini- 
sterium beabsichtigte, ist nicht erfolgt. — Die Unter- 
herrschaft des Fürstentums wurde am 21. Juli 
1900 durch den Bischof dem Vikar von Sonders- 
hausen überwiesen, ohne daß dazu eine staatliche 
Genehmigung nachgesucht wurde. 
Die evangelisch-lutherische Kirche ist Landes- 
kirche. Der Fürst übt die Kirchenhoheit und das 
Kirchenregiment. Das im 16. Jahrh. geschaffene 
Konsistorium wurde 1850 beseitigt, 1858 zwar 
wieder hergestellt, 1868 jedoch endgültig auf- 
gehoben. Die von der Regierung erstrebte Ein- 
führung einer Synodalverfassung ist am Wider- 
stand des Landtags gescheitert (1910). Oberste 
Kirchenbehörde ist das Ministerium, Abteilung 
für Kirchen= und Schulsachen. Für die Bearbei- 
tung der rein kirchlichen Angelegenheiten besteht 
ein Kirchenrat (Ministerialabteilungsvorstand, 
vom Landesherrn ernannte Geistliche); unter- 
geordnete Behörden sind die Kirchen= und Schul- 
inspektion (Landrat und Superintendent [Epho- 
rus!) und der (lokale) Kirchen= und Schulvorstand 
(Ortsgeistliche, Lehrer, Ortsvorstand, ferner 
ebenso viele gewählte Mitglieder). Es bestehen 
zehbern (Superintendenturen) und 65 Par- 
ochien. 
Der Gottesdienst und Schulunterricht der Ju- 
den ist durch Verordnung vom 15. Febr. 1856 
geregelt. 
Die Volksschulen werden von der politischen 
Gemeinde oder von mehreren zu einer Schul- 
gemeinde vereinigten Gemeinden unterhalten; sie 
stehen sämtlich in einem engen Verband zur evan- 
gelisch-lutherischen Landeskirche. Eine private 
katholische Volksschule besteht seit 1882 in Rudol- 
stadt (1910: 62 Kinder), zu der kein staatlicher 
oder kommunaler Zuschuß gewährt wird. Auf 
Grund einer Ministerialverfügung dürfen prote- 
stantisch getaufte Kinder, auch wenn sie aus 
Mischehen oder rein katholischen Ehen stammen, 
in die katholische Privatschule nicht aufgenommen 
werden. Katholischer Religionsunterricht wird den 
katholischen Kindern in den öffentlichen Volks- 
schulen nirgends erteilt. Auswärtige katholische 
Kinder finden zur Vorbereitung auf Beicht und 
Kommunion Aufnahme in der Kommunikanten- 
anstalt in Rudolstadt. Höhere Schulen besuchende 
Schüler und Schülerinnen erhalten privaten katho- 
lischen Religionsunterricht. " 
Literatur. Junghans, Gesch. der schwarzburg. 
Regenten (1821); Apfelstedt, Gesch. des schwarzburg. 
Schwarzburg-Sondershausen. 
  
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Hauses (1856); König, Genealogie des hochfürstl. 
Haufes Sch.-R. (1865); Oberbreyer, Sizzo, Prinz 
von Sch. (1909); Sigismund, Landeskunde des 
Fürstent. Sch.-R. (2 Tle, 1862/63); Irmisch, Bei- 
träge zur schwarzburg. Heimatskunde (2 Bde, 1905 
bis 1906); Klinghammer, Staatsrecht des Fürstent. 
Sch.-R., sowie Schambach, Staatsrecht des Fürstent. 
Sch.-Sondershausen, beide in Marquardsens Hand- 
buch des öffentl. Rechts, III., Bd, 2. Halbbd (1884); 
Schwartz, Das Staats= u. Verwaltungsrecht des 
Fürstent. Sch.-R. (1909); Langbein, Das Staats- 
u. Verwaltungsrecht des Fürstent. Sch.-Sonders- 
hausen (1909); Einicke, Zwanzig Jahre schwarz- 
burg. Reformationsgesch. (2 Bde, 1904/09), Freisen, 
Staat u. kath. Kirche in den deutschen Bundes- 
staaten 1I (1906) 145 ff; ders., Der kath. u. protest. 
Pfarrzwang (1906) 47 ff. lSacher.] 
Schwarzburg-Sondershausen. 1.Ge- 
chichte. Der Stammvater des Fürstenhauses 
Schwarzburg-Arnstadt (Sondershausen) war Jo- 
hann Günther I., ein Sohn Günthers XL.; vgl. 
Art. Schwarzburg-Rudolstadt. Johann Günther I. 
erbte Arnstadt nach dem Tod seines ältesten Bru- 
ders Günther XLI. (1583) und starb 1586, bald 
nach dem Familienvertrag vom 25. Febr. 1584. 
Seine vier Söhne regierten gemeinschaftlich. Da 
drei von diesen Erben später kinderlos starben und 
nur der vierte Sohn Christian Günther I. Nach- 
kommen hatte, so wurden die Gebiete nicht weiter 
geteilt. Die Söhne dieses Fürsten gründeten un- 
beschadet der Einheit der Stammlande späterhin 
drei Linien: Sondershausen, Arnstadt und Ebe- 
leben. Die letzteren beiden Häuser starben 1669 
und 1681 aus. Beim Tod des Fürsten Anton 
Günther I. der Linie Sondershausen (1681) teil- 
ten sich seine Söhne Christian Wilhelm und An- 
ton Günther II. in die Landesregierung und grün- 
deten die Linien Sondershausen und Annstadt. 
Der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen 
wurde 1697, der von Schwarzburg-Arnstadt 1709 
in den Reichsfürstenstand erhoben und ihre Ge- 
biete für unmittelbare Reichsfürstentümer erklärt. 
Da Kursachsen noch Oberhoheitsrechte über die 
beiden Gebiete geltend machte, obwohl es schon 
1699 und 1702 Geldentschädigungen zur Ab- 
tretung der genannten Rechte sowohl von Schwarz- 
burg-Arnstadt wie von Schwarzburg-Sonders- 
hausen erhalten hatte, mußten die neuen Reichs- 
fürsten für die endgültige Aufhebung dieser 
Hoheitsrechte an Kursachsen jährliche Abgaben 
zahlen, Sondershausen laut Vertrag von 1719 
ab 7000 Taler, Arnstadt von 1731 ab 3500 
Taler. Als 1716 der Fürst des Hauses Schwarz= 
burg-Arnstadt kinderlos starb, wurde Christian 
Wilhelm von Schwarzburg-Sondershausen all- 
einiger Herrscher des ganzen Gebiets, das seitdem 
Schwarzburg= Sondershausen benannt wurde. 
Schon 1713 hatte Sondershausen die Primogeni- 
tur eingeführt und einen Erbvertrag mit Rudol- 
stadt geschlossen. 
Auf Christian Wilhelm folgte 1720 sein Sohn 
Günther, dessen Nachfolger sein Bruder Heinrich I. 
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