Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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wurde. Dieser wurde 1754in das Reichsfürstenkolle- 
gium aufgenommen (ebenso Johann Friedrich von 
Schwarzburg-Rudolstadt). Auf Heinrich folgte sein 
Neffe Günther III. (1758/94), diesem Günther 
Friedrich Karl. Diesem Fürsten, der 1806 heim- 
lich zu Preußen hielt, sandte Napoleon den Mar- 
schall Soult ins schwarzburgische Gebiet, das ge- 
plündert wurde. Der Fürst trat 1807 dem Rhein- 
bund, 1815 dem Deutschen Bund, 1819 dem 
preußischen Zollverein bei. Am 19. Aug. 1835 
legte er die Regierung zugunsten seines Sohnes 
nieder und starb 1837. Sein Nachfolger Günther 
Friedrich Karl 1I. gab am 24. Sept. 1841 dem 
Land eine konstitutionelle Verfassung. Die Volks- 
unruhen von 1848 wurden mit Hilfe preußischer 
umd sächsischer Truppen unterdrückt. Am 12. Dez. 
1849 gab der Fürst dem Land eine neue, mehr 
freisinnige Verfassung, die aber (8. Juli) 1857 
geändert wurde. Am 14. Juni stimmten Fürst 
und Volk gegen den von Osterreich gestellten Mo- 
bilmachungsantrag wider Preußen, erklärten sich 
für letzteres und wurden in den Norddeutschen 
Bund ausgenommen. Am 17. Juli 1880 trat 
Fürst Günther (gest. 1889) von der Landesregie- 
rung zurück; sein Nachfolger wurde sein Sohn 
Karl Günther. Mit dessen Tod (25. März 1909) 
starb die Linie Sondershausen aus. Die Thron- 
folge ging infolge des Erbfolgevertrags von 1713 
auf den Fürsten Günther Viktor von Schwarz= 
burg-Rudolstadt über (über dessen Nachfolger vgl. 
d. Art. Schwarzburg-Rudolstadt). Durch diese 
Personalunion verlieren die beiden Fürstentümer 
ihre Selbständigkeit nicht. Ob eine weitere Ver- 
einigung der beiden Staaten, die von den einen 
befürwortet, von den andern bekämpft wird, ein- 
tritt, muß die Entwicklung lehren. Seit 1910 
steht bereits ein gemeinsamer Minister an der 
Spitze der beiden Ministerien; weitere Verschmel- 
zungen sind im Werk. 
2. Fläche, Bevölkerung. Das Fürstentum 
Schwarzburg-Sondershausen umfaßt 862, 11ckm 
und zählte 1905: 85 152 Einwohner. Das Staats- 
gebiet besteht aus zwei Hauptteilen, die sog. Unter- 
herrschaft südlich vom Unterharz (519,14 qkm, 
40 052 Einwohner, Residenzstadt Sonders- 
hausen, 1905: 7383 Einwohner) und die sog. 
Oberherrschaft südlich von Erfurt (342,96 qkm, 
45100 Einwohner, Residenzstadt Arnstadt, 1905: 
16270 Einwohner). Auf 1 qkm kamen 1905: 
98.8, 1871:77,9 Einwohner. Dem Bekenntnis 
nach waren 1905: 83 389 Evangelische, 1521 Ka- 
tholiken, 195 Juden. Auf 1000 Einwohner kamen 
1905: 979,3 (1871: 994,5) Protestanten, 17,9 
(1871: 2,6) Katholiken, 2,3 (1871: 2,8) Juden. 
Das Fürstentum zählt 9 Städie und 84 Land- 
gemeinden. Von der Gesamtfläche entfallen auf 
Acker= und Gartenland 56,8% , auf Wiesen 
4.6%, auf Forsten 31 %. Vom Wald sind 63% 
Kron-, 13% Gemeinde-, 11% Genossenschafts-, 
12% Privatforsten. Nach der Berufszählung von 
1907 widmeten sich (Berufszugehörige insgesamt) 
Schwarzburg-Sondershausen. 
  
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der Landwirtschaft 28,.7 (1895: 40,4% ), der 
Industrie 48,2% (1895: 42%), Handel und 
Verkehr 9,8% (1895: 8,9 %). 
3. Verfassung, Verwaltung. Die Ver- 
fassung beruht auf dem Landesgrundgesetz vom 
8. Juli 1857 und trägt im ganzen einen patri- 
archalischen Charakter. Die Stellung des Fürsten 
ist die gleiche wie in Schwarzburg-Rudolstadt (vgl. 
d. Art.), auch hinsichtlich der Regierungsfolge gelten 
die gleichen Bestimmungen. Die Selbständigkeit 
des Fürstentums ist durch das Aussterben der Linie 
Sondershausen (1909) und den Übergang der Re- 
gierung an die Rudolstädter Linie nicht verloren 
gegangen; die beiden Länder bilden zurzeit eine 
Personalunion. Uber die Bezüge des Fürsten vgl. 
Sp. 990. 
Der Landtag (eine Kammer) besteht nach dem 
Wahlgesetz vom 14. Jan. 1856, abgeändert durch 
Gesetz vom 19. April 1904, a) aus höchstens sechs 
lebenslänglichen, vom Fürsten ernannten Mit- 
gliedern, von denen je nicht mehr als drei der 
Ober= und Unterherrschaft angehören dürfen, b) aus 
sechs Abgeordneten der Höchstbesteuerten, die in 
unmittelbarer Wahl von denjenigen 300 Wahl- 
berechtigten, welche die höchsten direkten Staats- 
steuern entrichten, von den Wahlberechtigten der 
Ober= und Unterherrschaft je in einer Wahl- 
handlung gemeinschaftlich gewählt werden, c) aus 
sechs Abgeordneten aus allgemeinen Wahlen. 
Staatsdiener und Geistliche bedürfen eines jeder- 
zeit widerruflichen Urlaubs, mit welchem aber 
ebensowenig wie beim Eintritt in den Reichstag 
nach § 26 des Staatsbeamtengesetzes vom 19. Dez. 
1900 in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 
1905 ein Gehaltsabzug verbunden ist. Wählbar 
ist jeder, der das aktive Wahlrecht hat und 30 Jahre 
alt ist. Wahlberechtigt ist jeder männliche Staats- 
angehörige, welcher das aktive Wahlrecht bei den 
Gemeindewahlen besitzt und nicht mit Entrichtung 
direkter Staatssteuern ein Jahr und darüber hin- 
aus im Rückstand ist. Die Abgeordneten aus den 
allgemeinen Wahlen werden von Wahlmännern, 
die mindestens 25 Jahre alt sein müssen, die 
Wahlmänner zunächst von den Urwählern in Ur- 
wahlbezirken gewählt. Die Wahl der Abgeord- 
neten seitens der Höchstbesteuerten erfolgt direkt. 
Die Legislaturperiode währt 4 Jahre. Die Ein- 
berufung des Landtags durch den Fürsten erfolgt 
regelmäßig im 2. und 4. Jahr der Finanzperiode, 
sonst nur, wenn die Umstände es erfordern. Der 
Landtag ist beschlußfähig bei Anwesenheit von 
zwei Dritteln der Mitglieder. Bei Stimmengleich- 
heit ist die Abstimmung in einer der nächsten 
Sitzungen zu wiederholen. Abermalige Stimmen- 
gleichheit gilt für Ablehnung. Die in Sonders- 
hausen wohnenden Abgeordneten erhalten 6 M-, 
die Auswärtigen 12 M Diäten und Reisekosten; 
der Präsident erhält noch einen Zuschlag von 
3 M täglich. 
Der Landtag wirkt mit bei der Gesetzgebung 
und Feststellung des Staatshaushalts. Fürst und
	        
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