Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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köping (45 416), Helsingborg (32 432) und Gefle 
(31595). Etwa 22 % der Bevölkerung wohnt 
in den Städten. 
III. Verfassung und Verwaltung. Die 
Verfassung des Königreichs Schweden ist kon- 
stitutionell-monarchisch und beruht auf vier Grund- 
gesetzen: der Verfassung (Regierungsform) vom 
6. Juni 1809, der Reichstagsordnung vom 
22. Juni 1866 (abgeändert 10. Febr. 1909), 
der Sukzessionsordnung vom 26. Sept. 1810 und 
der Verordnung über die Freiheit der Presse vom 
16. Juli 1812. Das Königtum ist nach dem 
Recht der Erstgeburt in der männlichen Linie des 
Hauses Bernadotte erblich mit Ausschluß der 
Frauen und ihrer Deszendenz. Die Person des 
Königs ist heilig und unverantwortlich; er muß 
immer der evangelisch-lutherischen Lehre angehören. 
Der Herrscher hat den Titel: König von Schweden, 
der Goten und Wenden, Majestät. Der Thron- 
erbe führt den Titel Kronprinz; er verliert sein 
Erbrecht, wenn er ohne Zustimmung des Königs 
oder die Tochter eines Privatmanns heiratet oder 
ohne Einwilligung des Königs und Reichstags 
regierender Fürst in einem fremden Land wird. 
Vor Antritt der Regierung hat der neue König 
einen Eid auf die Verfassung abzulegen. Der 
König und der vermutliche Thronfolger werden 
mit 18 Jahren volljährig. Bei Minderjährigkeit 
des Thronberechtigten hat der Reichstag 1, 3 oder 
5 Vormünder zu bestimmen, die die Regierung 
bis zur Volljährigkeit des Königs führen. Ist der 
König zeitweise wegen Krankheit oder sonstwie an 
der Führung der Regierung verhindert oder be- 
gibt er sich in ein fremdes Land, so tritt der 
Thronfolger oder der nächste Erbberechtigte als 
Nat mit fast allen Rechten des Königs an seine 
elle. 
Der König hat die volle ausführende Gewalt, 
doch so, daß er bei allen wichtigeren Regierungs- 
handlungen an die Mitwirkung des Staatsrats 
(s. unten) gebunden ist. Er hat das Recht, Ver- 
träge und Bündnisse mit fremden Mächten zu 
schließen, Krieg zu erklären und Frieden zu 
schließen; er hat das Oberkommando über die 
Land= und Seestreitkräfte (bei dessen Ausübung 
er nicht an die Mitwirkung des Staatsrats ge- 
bunden ist), das Recht zu begnadigen usw.; er 
ernennt (im Staatsrat) die Beamten, verleiht 
Fremden das schwedische Bürgerrecht, den Adel, 
Orden und Ehrentitel; er hat das Recht, den 
Staatsrat und gewisse Klassen von Beamten, die 
eine Vertrauensstellung einnehmen (z. B. die 
Chefs der Regierungsbehörden, den Justizkanzler, 
die Provinzlandeshauptleute, die höheren Mili- 
tärs, die diplomatischen Vertreter usw.) nach 
seinem Belieben abzusetzen; die übrigen und die 
richterlichen Beamten können nur auf Grund der 
bestehenden Instruktionen oder eines gerichtlichen 
Urteils abgesetzt und nicht gegen ihren Wunf 
versetzt werden. Das Gesetzgebungsrecht teilt der 
König mit der Volksvertretung, gegenüber deren 
Schweden. 
  
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gesetzgeberischen Beschlüssen er ein absolutes Veto 
hat (mit Ausnahme der Steuergesetzgebung). Dem 
König ausschließlich steht ferner das sog. ökono- 
mische Gesetzgebungsrecht zu, kraft dessen er auf 
volkswirtschaftlichem Gebiet (Reglung von Berg- 
bau, Forstwesen, Fabriktätigkeit, Handel und 
Gewerbe, Fischerei, Gesundheitswesen usw.) viele 
Vorschriften geben kann und gegeben hat, die sehr 
tief in die Bewegungsfreiheit der Bürger ein- 
greifen können. 
Bei allen wichtigeren Entschließungen ist der 
König gebunden, den Staatsrat insgesamt 
oder wenigstens, außer dem Bericht erstattenden 
Staatsrat, noch 3 andere Mitglieder zu hören. 
Der Staatsrat besteht aus 11 Mitgliedern, von 
denen der König einen zum Staatsminister er- 
nennt; 8 der Mitglieder des Staatsrats stehen an 
der Spitze der 8 Regierungs-(Ministerial-)Depar- 
tements; 3 sind keinem besondern Departement 
vorgesetzt und heißen daher konsultative Staats- 
räte. Die Ernennung der Staatsräte durch den 
König erfolgt im Staatsrat selbst. Die Mit- 
glieder müssen geborne Schweden sein und sich zur 
Staatsreligion bekennen; keines darf zugleich einem 
andern Amt vorstehen und dessen Einkünfte be- 
ziehen. Vater und Sohn oder Brüder dürfen 
nicht zu gleicher Zeit im Staatsrat Sitz haben. 
Über alle Verhandlungen im Staatsrat ist ein 
Protokoll zu führen; die Staatsräte haben die 
Verpflichtung, unter ihrer Verantwortlichkeit ihre 
Meinung auszusprechen, die in das Protokoll 
aufzunehmen ist, die Entscheidung bleibt jedoch 
ausschließlich beim König. Handelt dieser offenbar 
gegen die Verfassung, so haben die Staatsräte die 
Pflicht, energische Vorstellungen zu machen und 
gegebenenfalls ihr Amt niederzulegen. Die könig- 
lichen Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der 
Gegenzeichnung durch den betreffenden Departe- 
mentschef; nur die in rein militärischen Kom- 
mandosachen bedürfen keiner Gegenzeichnung (die 
Entscheidung über diese soll der König in Gegen- 
wartdesjenigen Dep tschefs treffen, zu dessen 
Bereich sie gehören). Die Staatsräte haben das 
Recht, an den Beratungen des Reichstags jederzeit 
teilzunehmen; sie stehen in einem gewissen Ab- 
hängigkeitsverhältnis zu diesem, doch ist es in 
Schweden nicht als politische Notwendigkeit an- 
erkannt, daß ein Kabinett zurücktritt, wenn es in 
einer der beiden Kammern nicht die ausreichende 
Unterstützung findet, falls es nur das Vertrauen 
des Herrschers weiter genießt. Die konstitutionelle 
Kontrolle über den Staatsrat wird durch den 
Reichstag bzw. durch dessen konstitutionellen Aus- 
schuß ausgeübt; hat dieser festgestellt, daß ein 
Staatsrat gesetzwidrig gehandelt hat, so soll der 
Ausschuß ihn durch den Justizbevollmächtigten 
des Reichstags vor dem Reichsgericht in Anklage- 
zustand versetzen oder durch den Reichstag die 
* 1 
MBeDGl 
ch Amtsenthebung beim König beantragen lassen. 
Die oberste Staatsverwaltung liegt bei der 
königlichen Kanzlei, welche in acht ministerielle
	        
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