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Departements zerfällt; an der Spitze eines jeden
steht ein Staatsrat, der die dem Departement zu-
gehörigen Sachen vorbereitet und dem König zur
Entscheidung vorträgt. Die Departements sind
folgende: für auswärtige Angelegenheiten, diplo-
matische und Konsulatssachen, für Justiz, Krieg,
Marine, für Inneres, Finanzen, Kirchenwesen und
für Landwirtschaft. Von den Regierungsdeparte-
ments ressortieren zum Zweck der Verwaltung der
einzelnen Administrationszweige verschiedene Zen-
tralbehörden und Direktionen: das Staatskontor,
das Kommerzkollegium, die Domänendirektion,
die Münze, die Generalzolldirektion, die General=
postdirektion, das statistische Zentralbureau, das
Kammergericht, die landwirtschaftliche Akademie,
das Reichsarchiv usw. Für die allgemeine zivile
Lokalverwaltung ist das Land in 25 Provinzen
oder Läns eingeteilt, deren eine die Hauptstadt
bildet; in dieser stehen an der Spitze der Ver-
waltung ein Ober= und ein Unterstatthalter: in
den übrigen 24 Läns, die aus Stadt- und Land-
distrikten zusammengesetzt sind, steht an der Spitze
der Verwaltung ein Landeshauptmann (Lands-
höfding), dem zur Verwaltung der einzelnen Vog-
teien (Fögderin; 118), Untervogteien (Länsmans-
distrikte; 518) und Bezirke (Härad) Kronvögte
und Untervögte unterstellt sind. Die einzelnen Ge-
meinden, die auf dem Land meist mit den Grenzen
des Kirchspiels zusammenfallen, während jede
Stadt eine Gemeinde für sich bildet, haben nach
den Gesetzen 1862 und 1909 eine weitgehende
Selbstverwaltung. Jedes Län bildet einen eignen
Landstingsdistrikt, der nicht nur die Kirchspiel-
gemeinden, sondern auch die Städte umfaßt
(außer wenn diese 25 000 und mehr Einwohner
zählen); der Län Kalmar ist in 2 Landstingsdistrikte
geteilt. In jedem dieser Distrikte besteht als Or-
gan der Selbstverwaltung eine gewählte Versamm-
lung, das Landsting ß in dieses entsendet jede Stadt
mit 2500 Einw. 1, jede mit 2500/5000 Einw. 2,
die mit 5000/10 000 Einw. 3 Abgeordnete usw.;
jeder Landbezirk mit 5000 Einw. und dar-
unter 1, mit 5000/10 000 Einw. 2 Abgeord-
nete usw. Die Abgeordneten, deren Zahl zwischen
22 und 91 schwankt, werden auf 3 Jahre ge-
wählt, in den Städten-von den Gemeindevertre-
tungen, in den Landgemeinden von der Kommunal--
stämma. Die Wähler sind nachihren Einkommens-
und Vermögensverhältnissen in 40 Stufen ein-
geteilt. Außer der Wahl der Mitglieder der Ersten
Kammer des Reichstags kommt den Landstingen
die Entscheidung über alle innern Provinzial-
angelegenheiten des geistigen und wirtschaftlichen
Lebens (Verkehrswege, Volksschulwesen, Landwirt-
schaft, Gesundheitspflege usw.) zu. Die Vorsitzen-
den der Landstinge werden vom König ernannt;
ihre Beschlüsse bedürfen teils der Genehmigung
des Landeshauptmanns teils der des Königs. In
den kleineren Gemeinden kommt die Entschei-
dung den sämtlichen stimmberechtigten Mitgliedern
zu, deren Versammlungen auf dem Land Kommu-
Schweden.
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nalstämma, in den Städten Almän Radstuga
(Allgemeiner Rat) heißen. Die Durchführung der
Beschlüsse ist in den Landgemeinden dem sog.
Kommunalnämd, in den Städten teils dem Magi-
strat teils speziellen von der Gemeinde ernannten
Autoritäten übertragen. Der „Kommunalstamm“
kann indessen seine Befugnisse einer repräsentativen
Versammlung, den Kommunalbevollmächtigten,
übertragen. In den Städten mit über 3000 Ein-
wohnern tritt an Stelle des Allgemeinen Rats eine
repräsentative Versammlung von 20/60 „Stadt-
bevollmächtigten“. In den Städten mit ½1/180
der Gesamtbevölkerung des Landes beträgt die
Zahl dieser Bevollmächtigten 40/60, in Stock-
holm 100 (Vorsitzender ist hier der Oberstatt-
halter). Die Bürgermeister der Städte werden
vom König aus 3 Kandidaten ernannt, die von
den in der Stadt domizilierten stimmberechtigten
Männern vorgeschlagen werden; das gleiche gilt
für die Ernennung der Räte und des Sekretärs
bei der Stadtverwaltung von Stockholm. Das
Wahlrecht zur Gemeinde ist an einen Zensus ge-
bunden; auch die Frauen haben aktives und pas-
sives Stimmrecht.
Die Volksvertretung, der Reichstag, zerfällt
in 2 Kammern, die in allen Fragen die gleiche
Befugnis und Autorität haben. Der Reichstag
versammelt sich in jedem Jahr am 15. Jan. oder,
wenn dieser Tag ein Feiertag ist, am darauffol-
genden Tag zu einer ordentlichen Session in der
Hauptstadt; der König kann ihn auch zu einer
außerordentlichen Session einberufen. Hat der
Reichstag noch nicht vier Monate getagt, so kann
er nur auf eignes Ansuchen hin geschlossen wer-
den, außer wenn der König ihn auflöst und eine
Neuwahl für alle beiden oder eine der 2 Kammern
anordnet. Der neue Reichstag versammelt sich
dann innerhalb 3 Monaten, und er kann nicht eher
aufgelöst werden, als bis er 4 Monate hindurch
getagt hat; einen außerordentlichen Reichstag kann
der König jederzeit auflösen. Die Präsidenten
(Talman) und Vizepräsidenten beider Kammern
werden vom König ernannt; ihre Ernennung gilt
bis zum Schluß der Kammer. Zu Beginn einer
jeden ordentlichen Session werden 6 ständige
Komitees gebildet (für Verfassung, Finanzen, für
außerordentliche Staatseinnahmen, die sog. Bevill-
ningar, für die Reichsbank, für Gesetzgebung und
für Landwirtschaft), durch deren Vermittlung der
Reichstag einen großen Teil seiner Befugnis aus-
übt; die Wahl zu diesen Ausschüssen erfolgt nach
dem Proportionalwahlverfahren und für jede
Kammer zu gleichen Teilen. Die legislative Ge-
walt teilt der Reichstag mit dem König; bei Ge-
setzen über kirchliche Verhältnisse ist auch die Zu-
stimmung der Landeskirchenversammlung notwen-
dig. Verfassungsänderungen werden wie die
übrigen Gesetze behandelt, müssen aber nach der
ersten Annahme durch den Reichstag nochmals der
ersten ordentlichen Session des Parlaments, der
nach einer allgemeinen Neuwahl der Kammern
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