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haben, können geteilt werden. In jedem Wahl-
kreis wird auf je ½/220 der Landesbevölkerung ein
Abgeordneter gewählt (in Kreisen, die nicht /080
der Einwohnerzahl erreichen, trotzdem drei). Die
Wahl erfolgt direkt und da, wo zwei oder mehrere
Abgeordnete zu wählen sind, nach dem Propor-
tionalverfahren; in der Regel findet sie im Sep-
tember des der Session vorausgehenden Jahrs
statt. Das Wahlrecht besitzt jeder 24 Jahre alte
Schwede; ausgeschlossen sind die unter Vormund-
schaft oder im Konkurs Stehenden, diejenigen,
die selbst oder deren Frau und Kinder Armen-
unterstützung genießen oder mit der Steuerzahlung
seit drei Jahren im Rückstand sind, und diejenigen
Wehrpflichtigen, die sich ihrer Dienstpflicht ent-
zogen haben. Die Kandidaten sind nur in dem
Wahlkreis wählbar, in dem sie das aktive Wahl-
recht besitzen, in einer Stadt mit mehreren Kreisen
in einem beliebigen der Wahlkreise. Die Mit-
glieder der Zweiten Kammer können ein Mandat
mur aus bestimmten gesetzlich festgelegten Gründen.
ablehnen oder niederlegen.
Gemeinsame Wahlbestimmungen für beide
Kammern sind: das Wahlrecht kann nur persön-
lich ausgeübt werden, die Wahlen sind geheim,
nur schwedische Bürger können Mitglied des
Reichstags werden; nicht wählbar sind die unter
Vormundschaft Stehenden, Personen, deren Masse
vom Konkursgericht übernommen ist, die wegen
eines entehrenden Verbrechens Angeklagten oder
Verurteilten, wer durch ein Urteil unwürdig er-
klärt wurde, für andere vor Gericht zu erscheinen,
wer bewiesenermaßen bei der Wahl eines Reichs-
tagsabgeordneten versucht hat, durch Geld oder
Geschenke Stimmen zu sammeln, oder eine Stimme
gegen eine Vergütung abgegeben oder die Wahl
durch Gewalttätigkeiten oder Drohungen gestört
hat. — Die Mitglieder beider Kammern erhalten
für eine ordentliche Session 1200 Kronen Re-
muneration, außerdem Reiseentschädigung; wird
der Reichstag aufgelöst, bevor er vier Monate ge-
tagt hat, so erhalten die Mitglieder des neuge-
wählten wie die eines außerordentlichen Reichstags
Tagesdiäten von 10 Kronen (bis zum Höchstbetrag
von 1200 Kronen). Für jeden Tag der Abwesen-
heit während der Session werden 10 Kronen ab-
gezogen.
Das schwedische Staatsbürgerrecht wird
durch Geburt (in einer gesetzlichen Ehe eines
Schweden oder durch außereheliche Geburt von
einer schwedischen Untertanin) oder Naturalisation
(in der Regel erst nach dreijähriger Ansässigkeit im
Land) erworben, von Ausländerinnen auch durch
Heirat mit einem Schweden. Der Naturalisierte
hat die gleichen bürgerlichen und politischen Rechte
wie der Schwede von Geburt, nur kann er nicht
Mitglied des Staatsrats werden. Rechte des
Schweden sind Wahl des Wohhnsitzes, aktives und
passives Wahlrecht in Staat und in der Gemeinde,
das Recht, Amter zu bekleiden, Liegenschaften zu
besitzen, Handel, Gewerbe, Fischerei aus dem See-
Schweden.
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territorium des Staats zu betreiben, Rede-, Preß-,
Versammlungs-, Kultusfreiheit usw. Die früheren
vier Stände (Adel, Geistlichkeit, Bürger- und
Bauernstand) haben seit 1866 keine besondere
Vertretung im Reichstag mehr; die übrigen (aller-
dings ziemlich bedeutungslosen) Freiheiten und
Privilegien des Adels und des Klerus jedoch, die
nicht mit dieser Vertretung zus hängen, wur-
den nicht angetastet und sie können nur mit Zu-
stimmung des Reichstags und der Ritterschaft bzw.
der Kirchenversammlung aufgehoben oder geändert
werden. Der Adel hat noch eine besondere Re-
präsentation, die Adelsversammlung, die aus den
Häuptern sämtlicher adliger Geschlechter besteht,
in jedem dritten Jahr berufen wird und haupt-
sächlich über die Stiftungen und Legate verfügt,
die dem Adel als Standesgenossenschaft gehören.
Das Recht des Königs, den Adel zu verleihen,
wird noch gelegentlich angewandt.
Rechtspflege. Die Rechtsprechung ist nach
den Grundgesetzen ein Teil der Königsgewalt.
Der König übt sie aus durch den Höchsten Ge-
richtshof (Högsta Domstol), der aus 18, in zwei
getrennten Abteilungen tagenden „Justizräten“
besteht. Dieses höchste Gericht ist die letzte In-
stanz für Appellationen gegen sämtliche Urteile der
Antergerichte. Die Staatsgewalt vertritt bei ihm
ein Generalprokurator, der „Justizkanzler“. Unter
dem höchsten Tribunal stehen die drei allgemeinen
Obergerichte des Reichs, das Sveahofrätt zu
Stockholm, das Götahofrätt zu Jönköping und
das Skänehofrätt zu Kristianstadt, sowie das
Kriegshofrätt für Militärsachen. Die erste In-
stanz bilden auf dem Land die Bezirksgerichte
(Häradsrätter), aus einem Bezirksrichter (Hä-
radshöfding) und 12 auf 6 Jahre von den
stimmberechtigten Gemeindemitgliedern gewählten
Schöffen bestehend, und in den Städten die Stadt-
gerichte (Rädstufvurätter, „Ratsstubengericht"),
aus Bürgermeister und wenigstens zwei Schöffen
zusammengesetzt, die in Stockholm vom König er-
nannt, in den andern Städten von den Stadt-
bevollmächtigten bzw. der Gemeindeversammlung
gewählt werden. Die Mitglieder der Obergerichte
und des höchsten Gerichts werden vom König er-
nannt und sind im allgemeinen unabsetzbar. Die
Mitglieder des höchsten Gerichtshofs sind kon-
stitutionell verantwortlich: einerseits kann sie der
Justizbevollmächtigte des Reichstags und der
Justizkanzler des Königs in bestimmten Fällen
vor dem Reichsgericht anklagen, anderseits kann
der Reichstag sie durch ein Votum des Opinions-=
ausschusses (s. oben) entfernen. — Anklagen gegen
Mitglieder des Staatsrats, des höchsten Gerichts-
hofs und gegen Berater des Königs in Kom-
mandosachen werden bei dem von Fall zu Fall
zusammenberufenen Reichsgericht anhängig ge-
macht, das der Präsident des Sveahofrätts als
Vorsitzender, die Vorsitzenden der verschiedenen
Zentralverwaltungen, die Höchstkommandierenden
der in der Hauptstadt stehenden Truppen und der