Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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dort stationierten Abteilung der Kriegsflotte, die 
beiden ältesten Räte des Sveahofrätts und vier 
der ältesten Staatsminister bilden; ist ein Mit- 
glied des höchsten Gerichtshofs angeklagt, so treten 
dazu vier der älteren Regierungsräte, bei der An- 
klage gegen ein Mitglied des Verwaltungsgerichts 
vier der älteren Justizräte. Administrative Rechts- 
sachen und Streitigkeiten werden auf dem Weg 
der Verwaltung teils durch den Landshöfding bzw. 
das kirchliche Konsistorium, in zweiter Instanz 
durch das betreffende Zentralbureau und in letzter 
Linie vom König im Staatsrat entschieden; einige 
administrative Rechtssachen jedoch werden durch 
einen eignen Verwaltungsgerichtshof (Kammer- 
gericht) erledigt, von dessen Entscheidungen teils 
an den höchsten Gerichtshof teils an den König 
im Staatsrat appelliert werden kann. 
Armee und Flotte. Die von den Kammern 
1901 beschlossene Neueinrichtung der Armee nähert 
sich der Vollendung. Jedes Truppenkorps hat 
seinen in die Liste eingetragenen Kader, dessen 
Zahl bei den verschiedenen Waffen wechselt. Jeder 
Schwede ist vom 21. bis 40. Lebensjahr wehr- 
pflichtig. Die Dienstzeit dauert 8 Jahre im 
1. Aufgebot der Beväring, 4 Jahre im 2. Auf- 
gebot, 8 Jahre im Landsturm. Jeder Wehr- 
pflichtige dient im Frieden bei der Infanterie, der 
Positions= und Festungsartillerie, bei den Pio- 
nieren und dem Train 240, bei den andern 
Waffengattungen 850 Tage; die Marinemann- 
schaften, zu denen auch die Küstenartillerie gehört, 
dienen im ganzen 300 Tage. — Die Armee ist 
in 6 Divisionen und die Truppen von Boden und 
von Gotland eingeteilt; sie besteht aus 28 Regi- 
mentern Infanterie, 8 Regimentern Kavallerie, 
6 Regimentern und 1 Korps Feldartillerie, 1 Regi- 
ment Positionsartillerie, 1 Regiment Festungs- 
artillerie, 4 Bataillonen Genie und 6 Bataillonen 
Train. Das stehende Heer zählte nach dem Etat 
1909: 2573 Offiziere, 464 Beamte, 2407 
Unteroffiziere, 24 104 Mann in den Kaders 
(Freiwillige), 30 944 Mann im stehenden Heer 
(Beväring), im ganzen 60 492 Mann. Zur Dis- 
position und in den Reserven waren 302 850 Offi- 
ziere und Mannschaften. Die Flotte zählte 1909: 
90 Fahrzeuge (12 Panzerturmschiffe, 1 Panzer- 
kreuzer, 4 Panzermonitore, 7 Panzerkanonenboote, 
5 Torpedokreuzer, 5 Kanonenboote, 6 Torpedo- 
jäger, 50 Torpedoboote) mit 68 828 Tonnen 
Gehalt, 213 485 indizierten Pferdekräften, 435 
Geschützen und 136 Torpedorohren; außerdem 
17 andere Fahrzeuge und 11 im Bau. Das Per- 
sonal bildeten 280 Offiziere, 40 Ingenieure, 72 
Kommissare usw., 43 Arzte, 498 Unteroffiziere, 
3718 Matrosen; außerdem 200 Indeltamatrosen, 
500 Schiffsjungen; 93 Offiziere und Beamte und 
1490 Unteroffiziere usw. des Küstenartilleriekorps 
und etwa 38 000 Mann der Beväring. 
Das schwedische Wappen zeigt vier Felder, 
zwei davon (rechts oben und links unten) mit je 
drei goldenen Kronen auf blauem Grund, die bei- 
Schweden. 
  
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den andern je mit rotem Löwen, der über drei 
weiße Schrägbalken springt, und einen gespaltenen 
Herzschild. Die Handelsflagge ist blau mit liegen- 
dem gelbem Kreuz; am Flaggstock zeigt das obere 
Quadrat ein Kreuz mit blauem Vertikal= und 
gelben Horizontalarmen, durch die in Verbin- 
dung mit den Diagonalen acht Dreiecke entstehen, 
deren seitliche blau, die andern rot sind. Die 
Kriegsflagge ist ebenso, nur in Spitzen auslau- 
fend. Die Landesfarben sind Blau und Gelb. 
An Orden besitzt Schweden den Seraphinen- 
(13. Jahrh.), den Schwert= (1748 erneuert), den 
4 (1748) und Wasaorden (1772 ge- 
tiftet). 
IV. Kirche. Anterricht. Staatskirche ist die 
evangelisch-lutherische Kirche; die übrigen Reli- 
gionsgemeinden genießen Duldung und freie Re- 
ligionsübung. Die oberste Leitung der Landes- 
kirche hat der König; im Staatsrat besteht ein 
besonderes Departement für Kirchenwesen, dessen 
Angestellte von dem König ernannt werden. All- 
gemeine Kirchengesetze werden vom König, dem 
Reichstag und der Kirchenversammlung gemeinsam 
gegeben; doch hat der König die Macht, admini- 
strative und ökonomische Verordnungen (selbst in 
Bezug auf liturgische Dinge und die Ausübung 
der Kirchenzucht) allein zu erlassen. Seit 1863 
hat die Landeskirche eine außerhalb des Reichs- 
tags stehende Vertretung, die Kirchenversamm- 
lung (kyrkomöte); sie besteht aus 60 Mit- 
gliedern: dem Erzbischof von Upsala als Vor- 
sitzendem, den 12 Bischöfen, dem pastor primarius 
von Stockholm, 4 theologischen Universitätslehrern, 
12 von der Hauptstadt und den Bistümern ge- 
wählten Geistlichen sowie 30 Vertretern der Laien, 
die in 25 Wahlkreisen indirekt von den Wahl- 
berechtigten (alle Gemeindewähler) gewählt werden 
(die Laienvertreter dürfen geistlichen Stands sein). 
Die Kirchenversammlung tritt jedes fünfte Jahr 
oder öfter zusammen, wenn es der König bestimmt; 
ihre Genehmigung ist zu jedem neuen Kirchengesetz 
erforderlich, sowie zur Veränderung und Auf- 
hebung der Privilegien, Freiheiten und Gerecht- 
same, die der Geistlichkeit und der Kirche 1866 
noch verblieben. Kirchlich ist Schweden eingeteilt 
in 13 Stifte (Bistümer) mit je einem Bischof und 
einem Konsistorium; der Bischof von Upsala führt 
den Titel Erzbischof. Die Bischöfe werden vom 
König aus 3 von der Geistlichkeit der Stifte und 
den Mitgliedern des Konsistoriums vorgeschlagenen 
Kandidaten ernannt. Die Stifte zerfallen in 
Propsteien, diese in Pastorate (1909: 2566), 
jedes mit seinem besondern Pfarrer (kyrkoherde); 
ein Pastorat besteht oft aus mehreren Kirchspielen. 
Die katholische Religionsübung war in 
Schweden nach der Durchführung der Reformation 
durch Gustav Wasa und seine Söhne Erich und 
Karl seit Ende des 16. Jahrh. unter Todesstrafe 
verboten und nur in den Gesandtschaftskapellen 
durften Messen gelesen werden; erst Gustav III. 
gewährte 24. Jan. 1781 den Katholiken, die bis
	        
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