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dort stationierten Abteilung der Kriegsflotte, die
beiden ältesten Räte des Sveahofrätts und vier
der ältesten Staatsminister bilden; ist ein Mit-
glied des höchsten Gerichtshofs angeklagt, so treten
dazu vier der älteren Regierungsräte, bei der An-
klage gegen ein Mitglied des Verwaltungsgerichts
vier der älteren Justizräte. Administrative Rechts-
sachen und Streitigkeiten werden auf dem Weg
der Verwaltung teils durch den Landshöfding bzw.
das kirchliche Konsistorium, in zweiter Instanz
durch das betreffende Zentralbureau und in letzter
Linie vom König im Staatsrat entschieden; einige
administrative Rechtssachen jedoch werden durch
einen eignen Verwaltungsgerichtshof (Kammer-
gericht) erledigt, von dessen Entscheidungen teils
an den höchsten Gerichtshof teils an den König
im Staatsrat appelliert werden kann.
Armee und Flotte. Die von den Kammern
1901 beschlossene Neueinrichtung der Armee nähert
sich der Vollendung. Jedes Truppenkorps hat
seinen in die Liste eingetragenen Kader, dessen
Zahl bei den verschiedenen Waffen wechselt. Jeder
Schwede ist vom 21. bis 40. Lebensjahr wehr-
pflichtig. Die Dienstzeit dauert 8 Jahre im
1. Aufgebot der Beväring, 4 Jahre im 2. Auf-
gebot, 8 Jahre im Landsturm. Jeder Wehr-
pflichtige dient im Frieden bei der Infanterie, der
Positions= und Festungsartillerie, bei den Pio-
nieren und dem Train 240, bei den andern
Waffengattungen 850 Tage; die Marinemann-
schaften, zu denen auch die Küstenartillerie gehört,
dienen im ganzen 300 Tage. — Die Armee ist
in 6 Divisionen und die Truppen von Boden und
von Gotland eingeteilt; sie besteht aus 28 Regi-
mentern Infanterie, 8 Regimentern Kavallerie,
6 Regimentern und 1 Korps Feldartillerie, 1 Regi-
ment Positionsartillerie, 1 Regiment Festungs-
artillerie, 4 Bataillonen Genie und 6 Bataillonen
Train. Das stehende Heer zählte nach dem Etat
1909: 2573 Offiziere, 464 Beamte, 2407
Unteroffiziere, 24 104 Mann in den Kaders
(Freiwillige), 30 944 Mann im stehenden Heer
(Beväring), im ganzen 60 492 Mann. Zur Dis-
position und in den Reserven waren 302 850 Offi-
ziere und Mannschaften. Die Flotte zählte 1909:
90 Fahrzeuge (12 Panzerturmschiffe, 1 Panzer-
kreuzer, 4 Panzermonitore, 7 Panzerkanonenboote,
5 Torpedokreuzer, 5 Kanonenboote, 6 Torpedo-
jäger, 50 Torpedoboote) mit 68 828 Tonnen
Gehalt, 213 485 indizierten Pferdekräften, 435
Geschützen und 136 Torpedorohren; außerdem
17 andere Fahrzeuge und 11 im Bau. Das Per-
sonal bildeten 280 Offiziere, 40 Ingenieure, 72
Kommissare usw., 43 Arzte, 498 Unteroffiziere,
3718 Matrosen; außerdem 200 Indeltamatrosen,
500 Schiffsjungen; 93 Offiziere und Beamte und
1490 Unteroffiziere usw. des Küstenartilleriekorps
und etwa 38 000 Mann der Beväring.
Das schwedische Wappen zeigt vier Felder,
zwei davon (rechts oben und links unten) mit je
drei goldenen Kronen auf blauem Grund, die bei-
Schweden.
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den andern je mit rotem Löwen, der über drei
weiße Schrägbalken springt, und einen gespaltenen
Herzschild. Die Handelsflagge ist blau mit liegen-
dem gelbem Kreuz; am Flaggstock zeigt das obere
Quadrat ein Kreuz mit blauem Vertikal= und
gelben Horizontalarmen, durch die in Verbin-
dung mit den Diagonalen acht Dreiecke entstehen,
deren seitliche blau, die andern rot sind. Die
Kriegsflagge ist ebenso, nur in Spitzen auslau-
fend. Die Landesfarben sind Blau und Gelb.
An Orden besitzt Schweden den Seraphinen-
(13. Jahrh.), den Schwert= (1748 erneuert), den
4 (1748) und Wasaorden (1772 ge-
tiftet).
IV. Kirche. Anterricht. Staatskirche ist die
evangelisch-lutherische Kirche; die übrigen Reli-
gionsgemeinden genießen Duldung und freie Re-
ligionsübung. Die oberste Leitung der Landes-
kirche hat der König; im Staatsrat besteht ein
besonderes Departement für Kirchenwesen, dessen
Angestellte von dem König ernannt werden. All-
gemeine Kirchengesetze werden vom König, dem
Reichstag und der Kirchenversammlung gemeinsam
gegeben; doch hat der König die Macht, admini-
strative und ökonomische Verordnungen (selbst in
Bezug auf liturgische Dinge und die Ausübung
der Kirchenzucht) allein zu erlassen. Seit 1863
hat die Landeskirche eine außerhalb des Reichs-
tags stehende Vertretung, die Kirchenversamm-
lung (kyrkomöte); sie besteht aus 60 Mit-
gliedern: dem Erzbischof von Upsala als Vor-
sitzendem, den 12 Bischöfen, dem pastor primarius
von Stockholm, 4 theologischen Universitätslehrern,
12 von der Hauptstadt und den Bistümern ge-
wählten Geistlichen sowie 30 Vertretern der Laien,
die in 25 Wahlkreisen indirekt von den Wahl-
berechtigten (alle Gemeindewähler) gewählt werden
(die Laienvertreter dürfen geistlichen Stands sein).
Die Kirchenversammlung tritt jedes fünfte Jahr
oder öfter zusammen, wenn es der König bestimmt;
ihre Genehmigung ist zu jedem neuen Kirchengesetz
erforderlich, sowie zur Veränderung und Auf-
hebung der Privilegien, Freiheiten und Gerecht-
same, die der Geistlichkeit und der Kirche 1866
noch verblieben. Kirchlich ist Schweden eingeteilt
in 13 Stifte (Bistümer) mit je einem Bischof und
einem Konsistorium; der Bischof von Upsala führt
den Titel Erzbischof. Die Bischöfe werden vom
König aus 3 von der Geistlichkeit der Stifte und
den Mitgliedern des Konsistoriums vorgeschlagenen
Kandidaten ernannt. Die Stifte zerfallen in
Propsteien, diese in Pastorate (1909: 2566),
jedes mit seinem besondern Pfarrer (kyrkoherde);
ein Pastorat besteht oft aus mehreren Kirchspielen.
Die katholische Religionsübung war in
Schweden nach der Durchführung der Reformation
durch Gustav Wasa und seine Söhne Erich und
Karl seit Ende des 16. Jahrh. unter Todesstrafe
verboten und nur in den Gesandtschaftskapellen
durften Messen gelesen werden; erst Gustav III.
gewährte 24. Jan. 1781 den Katholiken, die bis