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burg, Murten, Orbe, Echallens, Grandson (von
Bern und Freiburg), Uznach, Gaster, Gams (von
Glarus und Schwyz). Endlich besaßen auch ein-
zelne Orte für sich allein untertäniges Gebiet:
Bern das Waadtland, den Oberaargau; Zürich
die Grafschaft Sax im Rheintal, Uri Livinen im
Tessin; Graubünden Veltlin, Kläven und Worms;
Schwyz die March, Glarus Werdenberg.
Träger der alten Eidgenossenschaft waren aus-
schließlich die 13 Orte, die unter sich in lockerster
Verbindung und nicht einmal zu allen in direktem
Bündnis standen. Einziges Bundesorgan war
die Tagsatzung, ein Kongreß souveräner Staa-
ten, dessen Organisation und Kompetenzen ledig-
lich auf Gewohnheitsrechten beruhten. Sie wurde
in der Regel durch zwei Gesandte von jedem Ort
beschickt, die nach gebundener Instruktion stimm-
ten, und versammelte sich früher an den ver-
schiedensten Orten, seit dem 15. Jahrh. meist in
Baden und seit 1712 in Frauenfeld, aber auch
an andern Orten, bisweilen sogar im Ausland.
Man unterschied 1) allgemeine Tage, an denen
außer den Orten auch die Zugewandten, privi-
legierten Untertanen und fremden Verbündeten
vertreten waren; 2) gemeineidgenössische Tage der
13 Orte und der höchstgestellten Zugewandten;
3) seit der Reformation konfessionelle Sonder-
tagsatzungen der katholischen Orte in Luzern, der
evangelischen in Aarau und 4) Syndikatstage der
regierenden Orte für die deutschen Vogteien in
Frauenfeld, für die ennetbirgischen in Lugano.
Tagsatzungsabschiede heißen kurze Protokollaus-
züge, die jedem Abgeordneten mit nach Haus ge-
geben wurden; sie sind veröffentlicht in einer mo-
numentalen Quellensammlung. Die Tagsatzung
entscheidet über Krieg und Frieden, schließt Bünd-
nisse und Verträge, vertritt die Eidgenossenschaft
nach außen, sorgt für Erhaltung von Frieden und
Ordnung im Innern, verwaltet die gemeinen
Vogteien und erläßt Satzungen über Gegenstände
besonders der Staatspolizei und des Wehrwesens.
Ein vollziehendes Organ gab es nicht. Dafür
lag eine gewisse Leitung der eidgenössischen Ge-
schäfte, besonders des diplomatischen Verkehrs,
in den Händen des Vororts, der herkömmlich
Zürich war.
Mit Hilfe der Franzosen und nach französischem
Vorbild wurde die Eidgenossenschaft 1798 in den
helvetischen Einheitsstaat verwandelt (1798/1802)
mit einer Verfassung, die nur gleichartige
und gleichwertige Glieder ohne Untertanenverhält-
nisse kannte und deren Gebietseinteilung häufig
wechselte. Die gesetzgebende Behörde zerfiel in
zwei Kammern, einen Senat und einen im Ver-
hältnis zur Bevölkerungszahl bestellten Großen
Rat; ein fünfgliedriges Direktorium, von dem
vier Minister abhingen, bildeten die oberste voll-
ziehende Behörde. Als zweite Instanz in Straf-
fällen und Kassationsgericht im Zivilprozeß, ferner
als aufsichtsführendes Organ über gesetzgebende
und vollziehende Behörden fungierte ein oberster
Schweiz.
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Gerichtshof. Kantonsgerichte urteilten in erster
Instanz in Kriminal-, als letzte in Zivil= und
Polizeisachen. Unter dem Direktorium standen
die Statthalter in den Kantonen, Unterstatthalter
in den Bezirken und Agenten in den Gemeinden.
Die Kantone bildeten bloße Verwaltungsbezirke
ohne jegliche Autonomie. Eine Verwaltungs-
kammer sorgte für Finanzwesen, Handel, Acker-
bau, Gewerbe, Kommunikationsmittel. Neben der
reduzierten schweizerischen Milizarmee gab es be-
soldete stehende Truppen.
Durch die Vermittlungsakte Bonapartes vom
19. Febr. 1803 wurde allen Kantonen ihre Auto-
nomie, den alten 13 Orten ihr früheres Gebiet
wiederhergestellt, jedoch Aargau und Waadt von
Bern getrennt und das Schweizer Gebiet durch
Aufnahme von sechs neuen Kantonen (St Gallen,
Graubünden, Aargau, Tessin und Waadt) auf
19 Kantone gebracht. Diese Mediationsverfassung,
ein schwacher Versuch eines Bundesstaats, war zu-
gleich Bundes= und Kantonalverfassung. Organ
des Bundes ist wieder die Tagsatzung, bei der die
sechs größten Kantone durch je zwei, alle übrigen
durch je eine an Instruktion gebundene Stimme
vertreten waren. Ihr Sitz wechselte jährlich zwi-
schen drei evangelischen Vororten: Zürich, Bern,
Basel, und drei katholischen: Luzern, Freiburg,
Solothurn. Der Schultheiß des Vororts war als
solcher Landammann der Schweiz mit besondern
Kompetenzen und der eidgenössischen Kanzlei an
der Seite. Die Tagsatzung entschied über Krieg
und Frieden, Bündnisse und Verträge, Anstände
unter den Kantonen und verfügte über die Bundes-
armee. Sonderbündnisse unter den Kantonen so-
wie mit auswärtigen Mächten waren verboten.
Die Kantone zerfielen hinsichtlich ihrer Verfassung
in drei Gruppen: 1) die demokratischen Kantone
mit der alten Landsgemeindeverfassung in geringer
Abänderung; 2) die alten Städtekantone mit ari-
stokratischer Repräsentativverfassung und Bevor-
zugung der Hauptstädte. 3) Die neuen Kantone,
ausgenommen Graubünden, dessen alte Verfassung
etwas geändert wurde, erhielten eine Repräsen-
tativverfassung mit kompliziertem Wahlmodus.
Der Bundesvertrag von 1815, der nach
dem Sturz Napoleons an die Stelle der Me-
diationsverfassung trat, kehrte wieder zur lockersten
Form des früheren Staatenbunds zurück, unter-
schied sich davon einzig durch Beseitigung aller
Untertanenverhältnisse, Gleichberechtigung aller
Kantone und teilweise Beschränkung der Kantonal-
souveränität zugunsten des Bundes und Aufstel-
lung einer Bundesexekutivbehörde. Im übrigen
waren die Kantone wieder souverän, die Tag-
satzung, ein Kongreß souveräner Staaten, das
oberste Organ, bei dem jeder Kanton durch eine
Stimme vertreten war. Fortbestand und Eigen-
tum der Klöster und Kapitel war durch die Ver-
fassung ausdrücklich garantiert, das Gebiet der
Eidgenossenschaft durch die Aufnahme von Wallis,
Neuenburg und Genf auf den heutigen Umfang