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Schweiz.
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Zölle; 6) Handel, Industrie und Landwirtschaft; wählt werden. Mitglieder des Bundes-, Rational-
7) Post-, Telegraphen-, Telephon= und Eisenbahn-
wesen. Jedes Departement ist einem Mitglied des
Bundesrats zugewiesen; Entscheidungen gehen
stets vom Rat als Kollegialbehörde aus. Ent-
scheidungen des Bundesrats in Administrativ=
streitsachen unterliegen der Weiterziehung durch
Rekurs an die Bundesversammlung bezüglich der
Entscheidung in Verwaltungssachen steht der Bun-
desrat nur unter der Oberaussicht der Bundes-
versammlung. Jene Administratiostreitsachen sind
in Art. 189 des Gesetzes über die Organisation
der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 auf-
gezählt (Beschwerden wegen Verletzung der bun-
desverfassungsrechtlichen Forderungen im Schul-
wesen, der Handels= und Gewerbefreiheit, des
Jesuitenverbots, des Verbots neuer klösterlicher
Niederlassungen, der Vorschriften über das Be-
erdigungswesen und das Zivilstandswesen, soweit
Verwaltungsbehörden zuständig sind, der Normen
betr. unentgeltliche Ausrüstung der Wehrmänner,
betr. die politische Stimmberechtigung der Bür-
ger und die kantonalen Wahlen und Abstim-
mungen auf Grundlage des kantonalen Ver-
fassungs= und des Bundesrechts, Anstände aus
denjenigen Bestimmungen der Staatsverträge mit
dem Ausland, die sich auf Handels= und Zollver-
hältnisse, Patentgebühren, Freizügigkeit, Nieder-
lassung und Befreiung von Militärpflichtersatzsteuer
beziehen, Beschwerden betr. die Anwendung der
auf Grund der Bundesverfassung erlassenen Bun-
desgesetze, soweit nicht diese Gesetze selbst etwas
Abweichendes bestimmen und es sich nicht um Ver-
letzung privatrechtlicher oder strafrechtlicher Normen
des eidgenössischen Rechts durch Entscheide kan-
tonaler Behörden handelt. Gerichtsstandsfragen
bleiben indessen in allen Fällen dem Bundesgericht
vorbehalten). Der Bundesrat leitet die ständigen
schweizerischen Gesandtschaften (Paris, Wien,
Berlin, Rom, Washington, London, Buenos-
Aires, Yokohama) und die zahlreichen Konsulate
in allen Erdteilen. Der Bundeskanzler wird von
der Bundesversammlung auf die Dauer von drei
Jahren gewählt, ebenso der Vizekanzler; ersterer
führt die Protokolle des Nationalrats, letzterer
die des Ständerats. Sitz der Bundesbehörden
und Versammlungsort der Bundesversammlung ist
Bern. Die Abgeordneten beider Räte können sich
nach Belieben einer der Landessprachen (Deutsch,
Französisch oder Italienisch) bedienen; alle Ge-
setze, Verordnungen und Beschlüsse der Bundes-
behörden müssen in diesen drei Sprachen gedruckt
werden. Bei ernstlichen Ruhestörungen haben die
Bundesbehörden das Recht der Intervention, und
falls dadurch die Sicherheit der Schweiz bedroht
wird, die Pflicht, einzuschreiten.
3. Das Bundesgericht besteht aus 19 Mit-
gliedern und 9 Ersatzmännern, welche von der
Bundesversammlung mit Berücksichtigung der drei
Landessprachen aus den stimmberechtigten Schwei-
zerbürgern weltlichen Stands auf 6 Jahre ge-
und Ständerals und von diesen Behörden ge-
wählte Beamte können dem Bundesgericht nicht
angehören. Aus der Zahl der Bundesrichter wählt
die Bundesversammlung einen Präsidenten und
einen Vizepräsidenten auf 2 Jahre. Innerhalb
des Bundesgerichts ist zu unterscheiden: a) das
Plenum (für alle Rechtssachen, die nicht ausdrück-
lich den Sektionen überwiesen sind); b) die zivil-
rechtliche Abteilung; c) die öffentlichrechtliche
Abteilung; d) die Kammer für Schuldbetreibungs-
und Konkurssachen; e) die Abteilungen für Straf-
rechtspflege, nämlich oc) Anklagekammer, ") Krimi-
nalkammer mit Zuziehung von 12 Geschworenen
(Assisenhof), J) das Bundesstrafgericht, 5) Kassa-
tionshof. Die Geschworenen beim Bundesgericht
werden ebenfalls auf 6 Jahre gewählt. Zu diesem
Behuf ist die Schweiz in 5 Assisenbezirke ein-
geteilt. Die Kriminalkammer bezeichnet die Orte,
wo jeweilen die Assisen abgehalten werden. Das
Bundesgericht ist zuständig 1) als Zivilgerichts-
hof: a) als einzige Instanz in Streitigkeiten
zwischen Bund und Kantonen, zwischen Kantonen
unter sich, zwischen den Kantonen oder Bund einer-
seits und Korporationen und Privaten anderseits,
wenn der Streitwert mindestens 3000 Franken be-
trägt und die eine oder andere Partei es verlangt;
in Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden
verschiedener Kantone; in allen Zivilsachen, die
durch Bundesgesetze ausschließlich dem Bundes-
gericht zugewiesen sind, z. B. Erfindungspatente;
b) als Beschwerde-Instanz in Streitsachen des
eidgenössischen Expropriationsrechts bei Eisenbahn-
Zwangsliquidation, bei Amortisation von Wert-
papieren; c) als Berufungsinstanz gegen die in
der letzten kantonalen Instanz erlassenen Haupt-
urteile, sofern der Streitwert 2000 Franken beträgt
und die Anfechtung wegen Nichtanwendung oder
unrichtiger Anwendung des eidgenössischen Rechts
erfolgt. Hierher gehören auch die Streitsachen be-
treffend Personenstand und Ehe, Firma, Handels-
und Fabrikmarken, Muster- und Modellschutz und
Urheberrecht; d) als Kassationsinstanz in jenen
Fällen, die nach eidgenössischem Recht zu beurteilen
sind, aber wegen zu geringen Werts Berufung an
das Bundesgericht nicht zulassen, wenn kantonales
oder ausländisches statt eidgenössischen Rechts an-
gewendet worden war. 2) In Strafsachen ist es
zuständig a) als Bundesassisenhof für Hochverrat
und Aufruhr, Verbrechen und Vergehen gegen das
Völkerrecht, bei politischen Verbrechen und Ver-
gehen, die eine Intervention des Bunds hervor-
gerufen haben, bei Amtsverbrechen eidgenössischer
Beamten und in Strafsachen, welche durch die
kantonalen Gesetze dem Bundesgericht zugewiesen
werden. b) Erst= und letztinstanzlich beurteilt das
Bumdesstrafgericht alle nicht dem Assisenhof zu-
gewiesenen Straffälle, die der Bundesgerichtsbarkeit
unterstellt sind (hierher gehören die Ubertretungen
der eidgenössischen fiskalischen und polizeilichen
Gesetze, grobe Nachlässigkeiten der Eisenbahn= und