Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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Eheschließung in das Heiratsregister enthalten: 
Vor- und Familiennamen, Religion, Alter, Stand 
oder Gewerbe, Geburts= und Wohnort der Ehe- 
schließenden, Vor- und Familiennamen, Stand 
oder Gewerbe und Wohnort ihrer Eltern, Vor- 
und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe 
und Wohnort der zugezogenen Zeugen, die Er- 
klärung der Eheschließenden und den Ausspruch 
des Standesbeamten. Über die erfolgte Ehe- 
schließung ist den Eheleuten sofort eine Beschei- 
nigung auszustellen. Die Beurkundung der 
Sterbefälle erfolgt auf die Anzeige des hierzu 
verpflichteten Familienhauptes, mangels oder in 
Verhinderung desselben auf die pflichtmäßige An- 
zeige desjenigen, in dessen Wohnung oder Be- 
hausung der Sterbefall sich ereignet hat. Zuständig 
ist der Standesbeamte des Bezirks, in welchem der 
Tod erfolgt ist. Jeder Sterbefall muß diesem spä- 
testens am nächstfolgenden Wochentag angemeldet 
werden. Vor der Eintragung des Sterbefalls in 
das Sterberegister darf ohne eigne ortspolizeiliche 
Genehmigung eine Beerdigung nicht stattfinden 
(§60). Die Eintragung soll enthalten: Vor= und 
Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohn- 
ort des Anzeigenden, Ort, Tag und Stunde des 
erfolgten Tods; Vor= und Familiennamen, Re- 
ligion, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohnort und 
Geburtsort des Verstorbenen; Vor= und Familien- 
namen seines Ehegatten, oder Vermerk, daß der 
Verstorbene ledig gewesen sei; Vor= und Familien- 
namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der 
Eltern des Verstorbenen (§ 59). Geburten und 
Sterbefälle, welche sich auf Seeschiffen während 
der Reise ereignen, sind spätestens am nachfolgenden 
Tag nach der Geburt oder dem Todesfall von dem 
Kapitän oder Steuermann unter Zuziehung von 
zwei Schiffsoffizieren oder andern glaubhaften 
Personen in dem Tagebuch zu beurkunden; von 
demselben müssen dann zwei beglaubigte Ab- 
schriften dem nächsten Seemannsamt übergeben 
werden, welches eine davon demjenigen Standes- 
beamten zwecks Eintragung in das Register zu- 
zusenden hat, in dessen Bezirk die Eltern des 
Kindes bzw. der Verstorbene ihren Sitz haben 
oder zuletzt gehabt haben (88 61 u. 62). 
2. In andern Staaten: a) europäi- 
schen: Das französische System der Zivil- 
standsregister ist außer im Deutschen Reich rezi- 
piert worden in Belgien und Holland, Groß- 
britannien und Irland, in der Schweiz, in Ru- 
mänien, Ungarn, Spanien, Bulgarien, Bosnien 
und Herzegowina sowie in Griechenland. In 
Belgien wurde das französische Recht durch 
Gesetz vom 17. Juni 1796 eingeführt, durch 
Art. 119 der Verfassung vom Jahr 1831 neuer- 
dings sanktioniert und durch Gemeindegesetz weiter 
ausgeführt. Danach steht die Führung der Zivil- 
standsregister dem Bürgermeister oder einem vom 
Gemeindekollegium aufgestellten Schöffen als 
Standesbeamten zu. Holland und West- 
friesland, die Länder, in denen zuerst die Zivil- 
Personenstand. 
  
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ehe proklamiert wurde — es geschah dies durch die 
Reformierten im Kampf gegen die protestantischen 
Dissidenten und besonders gegen die Katholiken 
am 1. April 1580 — und wo man 1795 von der 
fakultativen Zivilehe zur obligatorischen überging, 
erhielten nach ihrer Vereinigung mit Frankreich 
die zivilen Standesregister, die wie die Zivilehe 
auch im bürgerlichen Gesetzbuch vom Jahr 1833 
beibehalten wurden. Für England ist das Ge- 
setz vom 17. Aug. 1836 (Act for registering 
bearths, deaths and marriages) maßgebend, 
wonach die Führung der Register besondern Re- 
gistrars übertragen ist. Es liegt darin aber ein 
beachtenswerter Unterschied vom französischen Recht 
insofern vor, als einmal nicht die Organe der 
Gemeinde-, sondern nach dem Gesetz von 1834 die 
der Armensprengelverwaltung mit der Uberwachung 
der Registerführung betraut sind, und als zweitens 
bezüglich der Eheschließungen die Standesbeamten 
nur zur Registrierung, nicht zur Trauung bevoll- 
mächtigt sind. Die Pfarrgeistlichen der englischen 
Staatskirche führen über die nach ihrem Ritus 
abgeschlossenen Ehen Trauungsbücher nach staat- 
lichen Vorschriften und haben in bestimmten Zeil- 
abschnitten Duplikate derselben an das Registrar's 
Office abzuliefern. Bezüglich der in andern For- 
men abgeschlossenen Ehen führen die Standes- 
beamten nur ergänzende Verzeichnisse. Die eng- 
lische Gesetzgebung wurde in Irland am 29. Aug. 
1844 und in Schottland am 7. Aug. 1854 ein- 
geführt. In der Schweiz ist durch das eid- 
genössische Zivilehegesetz vom 24. Dez. 1874 seit 
1. Jan. 1876 für das ganze Bundesgebiet mit 
der obligatorischen Zivilehe das Zivilstands- 
registerwesen einheitlich geregelt. Das gleiche ge- 
schah in Rumänien infolge der Gesetze vom 
4./16. Dez. 1864, 2. Juni 1865, 23. Jan. und 
3. Dez. 1866. Ungarn hat seit 1895 die obli- 
gatorische Zivilehe und die staatlichen Standes- 
register, über deren Einrichtung die ministerielle 
Instruktion vom 29. Juni 1895 genauere An- 
weisungen enthält. In Spanien hat seit der 
Zeit, in welcher die obligatorische Zivilehe durch 
Gesetz vom 18. Juni 1870 vorübergehend dort- 
selbst Platz gegriffen hatte, aber durch Dekret vom 
9. Febr. 1875, wenigstens was die Katholiken 
betrifft, der kirchlichen Eheschließungsform wieder 
weichen mußte, die bürgerliche Registerführung 
Geltung. Die katholischen Eheschließungen müssen 
von der Pfarrgeistlichkeit den mit der Standes- 
registerführung betrauten Munizipalrichtern der 
Gemeinden zwecks Eintragung in die bürgerlichen 
Heiratsregister mitgeteilt werden. In Bosnien 
und Herzegowina sind seit 1885 staatliche Ge- 
burts= und Sterberegister in Gebrauch. Die Ehe- 
schließungen der orthodoxen wie der katholischen 
Christen aber werden vor der Geistlichkeit vor- 
genommen und von dieser registriert. Bulgarien 
und Griechenland besitzen, ersteres durch 
Ges. vom 15. Dez. 1892 und Ausf.Ges. vom 
24. März 1898, letzteres durch Ges. vom 28. Okt.
	        
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