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auch hoffen läßt, daß sie für immer dem Dienst
der Kirche sich widmen werden. Die heilige Syn-
ode will, daß vornehmlich Söhne von armen Eltern
ausgewählt werden, schließt aber damit die Kinder
der Reichen keineswegs aus, wofern sie auf ihre
Kosten Unterhalt genießen und das Bestreben an
den Tag legen, Gott und der Kirche zu dienen.
Diese Knaben wird der Bischof in so viele Klassen,
als ihm gut scheint, einteilen mit Rücksicht auf ihre
Zahl, ihr Alter und ihre Fortschritte im kirchlichen
Unterricht; er wird sie teils dem Kirchendienst
widmen, teils im Kollegium zum Unterricht zurück-
behalten und die Stelle der Ausgetretenen wieder
mit andern besetzen, auf daß dieses Kollegium eine
fort und fort dauernde Pflanzschule — ein per-
petuum seminarium — von Dienern Gottes
sei.“ Weiter wird dann noch bestimmt, daß für
die Einrichtung der Seminarien sich die Bischöfe
zwei ihrer geeignetsten Kanoniker an die Seite
stellen, durch eine besondere Besteuerung des Klerus
sowie auch durch etwaige Union einfacher Bene-
fizien sich die Mittel zur Gründung und Unter-
haltung des Seminars beschaffen und für die Ver-
waltung der Einkünfte sich der Beihilfe einiger
Geistlichen bedienen sollten (Conc. Trid. sess.
23, c. 18 de ref.).
Es handelt sich demnach in diesem Dekret nicht
um einen Rat, sondern um eine die Bischöfe
bindende Verpflichtung zur Errichtung von Se-
minarien. Es sollen darin die Aspiranten des
geistlichen Stands von Jugend auf, unverdorben
und unberührt vom Weltsinn und der Sünde,
unmittelbar aus dem Schoß der christlichen Fa-
milie eintreten, um hier ein zweites Vaterhaus zu
finden und zu wohl unterrichteten und frommen
Dienern der Kirche herangezogen zu werden. Be-
zeichnend genug werden die neu zu begründenden
Anstalten abwechselnd bald Kollegien bald Semi-
narien genannt, um einerseits den geschichtlichen
Zusammenhang zu wahren, anderseits den beab-
sichtigten Fortschritt zum Besseren anzudeuten. Der
neue Name ist überall in Geltung gekommen, so
jedoch, daß diese Institute bald als Klerikal= bald
als Priesterseminarien bezeichnet werden, je nach
den verschiedenen Gesichtspunkten, unter denen
man sie betrachtet. Die vom Konzil selbst ge-
wünschte Teilung der Zöglinge in verschiedene
Klassen veranlaßte frühzeitig den Unterschied der
kleinen und großen Seminarien, dergestalt, daß
die Alumnen der ersteren noch in den vorbereiten-
den humanistischen Studien sich befinden, die der
letzteren aber Theologie studieren. Genießen die
Zöglinge den wissenschaftlichen Unterricht nicht im
Haus selbst, sondern besuchen sie eine außerhalb
desselben bestehende Anstalt — Gymnasium, Uni-
versität —, so heißen solche kirchliche Erziehungs-
anstalten gewöhnlich Gymnasialkonvikte, theolo-
gische Konvikte. Nach den Voraussetzungen des
Konzils von Trient soll zwar der Unterricht im
Haus (Seminar) selbst erteilt werden, aber es ver-
stößt nicht gegen das Wesen eines tridentinischen
Seminarien.
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Seminars, wenn die Zöglinge Unterrichtsanstalten
außerhalb des Hauses besuchen, wie dies z. B.
selbst bei den Zöglingen des Collegium Ger-
manicum und anderer römischen Seminarien der
Fall ist, wenn nur der Zweck des Seminars auch
so erreicht wird. Solche Seminarien dürfen ohne
Erlaubnis des Papstes Mönchen nicht übergeben
werden, und diese wird nur unter der Bedingung
erteilt, daß die Jurisdiktion des Bischofs gewahrt
bleibe (S. C. C. 13 Iun. 1722 in Act. S. Sed. III
57). Die Teilung der Zöglinge, ihre Beaufsich-
tigung und Versetzung, die Sorge für ihre wissen-
schaftliche, aszetische und praktische Ausbildung,
die Auswahl der neu Aufzunehmenden wird den
Diözesanbischöfen zur persönlichen Pflicht gemacht
und damit in heilsamster Weise die apostolische
Ordnung, wo und wieweit sie in Abgang ge-
kommen war, wiederhergestellt sowie auch der Rück-
kehr von übelständen vorgebeugt, die durch die
Vernachlässigung dieser Pflicht zum größten
Schaden der Kirche eingetreten waren.
Wenn die Seminarien ausschließlich bischöfliche
Anstalten sein sollten, so erklärt es sich auch, wes-
halb in dem Dekret über dieselben der Universitäten
keine Erwähnung geschieht, welche ihre Privilegien
direkt vom Heiligen Stuhl haben. Es ist dem-
nach schon aus diesem Grund die Ansicht durch-
aus falsch, wonach durch das Seminardekret des
Tridentinums die Hochschulen bzw. die theolo-
gischen Fakultäten an denselben hätten überflüssig
gemacht oder unterdrückt werden sollen. Nichts
konnte, wie die Verhältnisse lagen, den Bätern
fermner liegen als eine Herabsetzung des Ansehens
und der Wirksamkeit der damaligen Universitäten.
Zu den schönsten Schöpfungen der Kirche gehörend,
von den Päpsten besonders belobt, bevorzugt und
ausgezeichnet, hatten diese ehrwürdigen Korpora-
tionen gerade in der Zeit der letzten kirchlichen
Revolution meist treu zur Kirche gestanden, ihre
Lehre und Disziplin verteidigt und dafür von
den Neuerern Schmach, Spott und Verfolgung
gelitten. Wenn man ihnen neuerdings, nach dem
Vorgang von Thomassin, Theiner u. a., einen
großen Teil der Schuld an dem sittlichen Verfall
des Klerus im 15. und 16. Jahrh. hat aufbürden
wollen, so ist das schon deshalb nicht zutreffend,
weil die Universitäten des Mittelalters nicht als
erste Aufgabe hatten, ihre Scholaren für den
Empfang der Weihen oder für die Ausübung der
Seelsorge, sondern vornehmlich für die Erwerbung
der akademischen Grade und das wissenschaftliche
Lehramt vorzubereiten. Die tridentinischen Väter,
meistens selbst auf diesen Universitäten vorgebildet
und graduiert, haben deshalb nicht nur kein Wort
des Mißtrauens oder des Tadels gegen diese In-
stitute ausgesprochen, sondern im Gegenteil alle
ihre Privilegien aufrechterhalten, z. B. bei den
Bestimmungen über das Patronatsrecht, über die
Erfordernisse zur bischöflichen Würde usw. (Conc.
Trid. sess. 7, c. 13 de ref.; 22, c. 6 de ref.;
25, c. 6 de ref.). Ebenso hat auch der Aposto-