Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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sisch scharf voneinander getrennte Teile, eine 
Scheidung, die auch wirtschaftlich und politisch 
sich geltend macht: das Küstenland, in dem eine 
große Anzahl fruchtbarer Täler mit sandigen, 
wüstenhaften Strecken abwechseln, die Sierra, die 
das Hochland (Puna) zwischen den zwei Ketten der 
Peru durchziehenden Kordilleren und deren Ab- 
fall gegen den Stillen Ozean umfaßt, und die 
Montaha, die tropischen Wälder am Osthang der 
Kordilleren und das Amazonastiefland. Die Ein- 
wohnerzahl belief sich nach der letzten Zählung 
von 1876 auf 2669 945; nach einer Berechnung 
der Geographischen Gesellschaft zu Lima, die von 
manchen Seiten als zu hoch betrachtet wird, hatte 
Peru 1896 4559550 Einwohner (2,6 auf 
den qkm). Die Volksdichte ist im Norden größer 
als im Süden; in der Sierra beträgt sie 4, im 
Küstenland 3,9, in der Montaß#a nur 0,3. Die 
Hauptmasse der Bevölkerung (an 50%) sind 
Indianer, größtenteils Nachkommen der Kitschua 
(Quichoa), die einst das Inkareich begründeten, 
eine Reihe von andern Stämmen mit hoher 
Kultur (wie die Ruinenstätten und Totenfelder 
z. B. von Ancön, Gran Chimu usw. beweisen) 
unterwarfen und sprachlich (mit Ausnahme der 
Aymara) sowie kulturell assimilierten. Von andern 
Indianerstämmen haben sich als Volk noch erhalten 
die zur Gruppe der Nu-Aruak (Arrowaken) ge- 
hörigen Antis im Land zwischen dem Mantaro- 
Ené-Tambo und dem Urubamba-Quillabamba. 
Herrschende Rasse sind die Weißen (an 15%), 
die aber nur selten mehr ganz reines Blut auf- 
weisen; sie stellen die Beamten, Offiziere, Geist- 
lichen, die Arzte und Ingenieure, auf dem Land 
die Guts= und Bergwerksbesitzer. An 3% der 
Bevölkerung sind Nachkommen der seit Pizarro 
bis zur endgültigen Aufhebung der Sklaverei 1856 
eingeführten Negersklaven, die fast ausschließlich 
im Küstengebiet leben. Aus der Vermischung dieser 
drei Volkselemente miteinander stammt eine man- 
nigfache Mischbevölkerung (an 32 %% ): weiße Kre- 
olen, Mestizen, Mulatten, Chinos, Zambos, 
Cholos usw. Den lebhafteren, betriebsamen Küsten- 
bewohnern (Costenos), welche die politische Macht 
besitzen, stehen die verschlosseneren, konservativeren 
Gebirgsbewohner (Serranos) mißtrauisch gegen- 
über. Nach der Aufhebung der Sklaverei wurden 
bis 1875 an 90 000 chinesische Kulis eingeführt, 
die seither mindestens zur Hälfte dem Klima 
usw. erlegen sind. — Die Fremden (an 10 100 
Italiener, 2000 Spanier, 1100 Franzosen, 
1000 Engländer, 800/900 Deutsche usw.) setzen 
sich zusammen aus Kaufleuten, Eisenbahn= und 
Bergwerksbeamten, Lehrern u. dgl.; eine deutsche 
1857 von Frhr Schütz-Holzhausen gegründete 
Kolonie besteht in Pozuzo unweit Huänuco. 
Die bedeutenderen Städte sind die Hauptstadt 
Lima (nach gemeindlicher Zählung 1908: 140884 
Einwohner), Callav (34500), Arequipa (35000), 
Cuzco (30 000), Ayacucho (20000), Catacaos 
(25.000), Cajamarca (12 000). 
Peru. 
  
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III. Staatswesen. Die Regierungsform von 
Peru ist die einer demokratisch-repräsentativen Re- 
publik und beruht auf der Verfassung vom 18. Okt. 
1856, abgeändert 25. Nov. 1860. Die öffent- 
lichen Gewalten zerfallen in gesetzgebende, voll- 
ziehende und richterliche. Die gesetzgebende Ge- 
walt wird von einem Kongreß ausgeübt, der 
sich aus Senat und Abgeordnetenkammer zusam- 
mensetzt. Der Senat besteht aus 51 Mitgliedern; 
jedes Departement mit mehr als acht Provinzen 
wählt vier, die mit weniger als acht Provinzen drei, 
die Küstenprovinzen je einen Vertreter. Die Ab- 
geordnetenkammer besteht aus 116 Abgeordneten 
(je 1 auf 30000 oder für einen Bruchteil von 
über 15000 Einwohnern oder für jede Provinz, 
die diese Volkszahl nicht erreicht), die ebenso wie 
die Senatoren in direkter Wahl auf sechs Jahre 
gewählt werden; alle zwei Jahre scheidet von beiden 
Kammern ein Drittel aus und wird durch Neu- 
wahlen ersetzt. Wahlberechtigt ist jeder peruanische 
Bürger, der über 21 Jahre alt, verheiratet oder 
Meister eines Handwerks ist oder ein Grundstück 
besitzt oder Steuern zahlt oder lesen und schreiben 
kann. Als Abgeordneter wählbar ist jeder Peru- 
aner von Geburt, der 25 Jahre alt ist und 500 Pe- 
sos jährliche Einnahme hat oder Lehrer einer 
Wissenschaft und in dem Departement seines Wahl- 
orts geboren ist oder seit drei Jahren seinen Wohn- 
sitz hat, als Senator jeder Peruaner von Geburt, 
der 35 Jahre alt ist und eine jährliche Einnahme 
von 1000 Pesos hat oder Lehrer einer Wissenschaft 
ist. Nicht wählbar zum Senat und Abgeordneten- 
haus sind die Exekutivbehörden, falls sie nicht ihr 
Amt niederlegen, die Mitglieder und Staats- 
anwälte des Obersten Gerichtshofs, die höchsten 
kirchlichen Behörden in den Departements und 
Provinzen ihrer Dihzese, die Pfarrer in den Pro- 
vinzen ihrer Pfarreien, die Mitglieder der (obern) 
Gerichtshöfe in den Verwaltungsbezirken, in denen 
sie richterliche Gewalt ausüben, die militärischen 
Befehlshaber in dem Bereich ihrer Amtsgewalt. 
Der Kongreß versammelt sich alle zwei Jahre 
am 28. Juli ohne besondere Berufung; zu außer- 
ordentlichen Versammlungen kann er durch die 
Exekutive berufen werden. Die gewöhnliche Dauer 
der Session ist 100 Tage, doch können die Sitzun- 
gen um 50 Tage verlängert werden; zur Beschluß- 
fähigkeit ist Anwesenheit von zwei Dritteln der 
Mitglieder erfordert. Der Kongreß hat die Be- 
fugnis, Gesetze zu geben, zu interpretieren und abzu- 
ändern, den Ort seiner Sitzungen zu bestimmen, 
Verletzungen der Verfassung zu untersuchen, Steu- 
ern aufzuerlegen, den Staatshaushalt festzustellen, 
die Ermächtigung zur Aufnahme von Anleihen zu 
erteilen, Amter und Gehalt zu gewähren und auf- 
zuheben, die Wahl des Präsidenten und der Vize- 
präsidenten zu verkünden, die militärischen Be- 
förderungen zu genehmigen oder zu verweigern, 
über Krieg und Frieden zu entscheiden, Amnestien 
und Strafnachlaß zu gewähren, die Präsenzstärke 
der Streitkräfte zu bestimmen, im Notfall einzelne 
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