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kann eine Abänderung oder Aufhebung solcher Anordnungen durch einen
Beschluß des Senats und der Bürgerschaft jederzeit erfolgen.
5#199. Die Handelskammer hat die Verfügung über eine bestimmte
Summe in Gemäßbeit näherer gesetzlicher Bestimmung.
5 100. Zur Beratung über Handels= und Schiffahrtsangelegen-
heiten, sowie zur gegenseitigen Mitteilung der sich darauf beziehenden
Anträge und Beschlüsse des Senats und der Handelskammer ist eine
Behörde aus einigen Mitgliedern des Senats und einigen Mitgliedern
der Handelskammer gebildet.
5* 101. Für einzelne Geschäftszweige und Einrichtungen, welche dem
Handels= und Schiffahrtsbetriebe zur Hülfe dienen, bestehen besondere
Behörden aus einigen Mitgliedern des Senats und einigen Mitgliedern
der Handelskammer, welche die nächste Aufsicht über solche Geschäfts-
zweige und Einrichtungen führen und bei der Wahl der dafür anzustellen-
den Beamten mitwirken.
II. Gewerbekonvent und Gewerbekammer.
5 102. Der Gewerbekonvent wird aus Staatsbürgern, deren Berufs-
tätigkeit in der Betreibung eines Handwerks oder einer Fabrik besteht oder
bestanden hat, gebildet.
8 103. Die Mitglieder des Gewerbekonvents werden von den Ge-
nossen der verschiedenen Gewerbe auf eine durch das Gesetz zu be-
stimmende Anzahl von Jahren gewählt.
5* 1040 Der Gewerbekonvent ist dazu berufen, über Angelegenheiten,
welche die Interessen des Gewerbestandes berühren, zu beraten.
#§ 105. Die Versammlungen des Gewerbekonvents finden auf Ver-
anstaltung der Gewerbekammer und unter Leitung des Vorsitzers der-
selben statt.
§+ 106. Die Gewerbekammer besteht aus einer durch das Gesetz zu
bestimmenden Anzahl von Mitgliedern des Gewerbekonvents.
5107. Dieselben werden vom Gewerbekonvent auf eine gesetzlich
zu bestimmende Anzahl von Jahren gewählt.
§ 108. Die Gewerbekammer ist berufen, auf Alles, was für das
Gewerbewesen dienlich sein kann, fortwährend ihr Augenmerk zu richten,
darüber zu beraten, und dem Senat auf dessen Antrag oder auch un-
aufgefordert gutachtlich zu berichten, wie auch die ihr zur Förderung
des Gewerbeverkehrs angemessen scheinenden Maßregeln bei den zu-
ständigen Behörden zu beantragen.
5 109. Sie hat in wichtigen zu ihrem Wirkungskreise gehörenden
Angelegenheiten eine Beratung des Gewerbekonvents zu veranlassen,
demselben auch von Zeit zu Zeit über ihre Wirksamkeit Bericht zu erstatten.
5 110. Uber alle in Gewerbeangelegenheiten zu erlassenden Gesetze
wird vorab die Gewerbekammer, welche auf Erfordern eine Beratung
des Gewerbekonvents darüber veranstaltet, zu einer Begutachtung ver-
anlaßt.
n"n 111. Die Gewerbekammer hat die Verfügung über eine bestimmte
Summe in Gemäßheit näherer gesetzlicher Bestimmung.