Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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und Kanaren), 133 Batterien Feld= und Ge- 
birgsartillerie (3 in Afrika, 2 auf den Kanaren, 
4 auf den Balearen), 13 Batterien Fußartillerie 
(6 in Afrika), 8 Regimenter Genie (1 in Afrika), 
dazu 54 Rekrutierungs= und Reservezonen für 
Infanterie, 25 Depots und Remonteanstalten für 
Kavallerie, 23 für Artillerie, 1 Pionierregiment, 
1 Eisenbahnbataillon, 1 Luftschifferkompagnie, 
1 Topographenbrigade, 1 Arbeiterkompagnie, 
7 Reservedepots; zusammen mit den Sanitäts- 
und übrigen Truppen nach dem Budget 1910: 
11761 Offiziere, Arzte und Beamte (darunter 
230 Militärgeistliche), 80 072 Mann, 17205 
Dienstpferde, 1861 Maultiere, 521 Geschütze. 
Die Guardia civil zählte 991 Offiziere und 
19750 Mann, die Carabineros 620 Offiziere 
und 14 193 Mann. — Die Flotte zählte 1910 
32 Schiffe (1 Panzerschiff, 5 geschützte Kreuzer, 
2 Küstenverteidiger, 4 Torpedobootszerstörer, 
7 Torpedo-, 13 Kanonenboote) mit 63 234 
Tonnen, 87 580 indizierten Pferdekräften, 366 
Geschützen; außerdem 9 andere Fahrzeuge und 
als Hilfskreuzer 12 Dampfer der Compania 
Transatläntica. Das Personal betrug 1910: 
697 Offiziere (1 Admiral, 3 Vizeadmirale, 
7 Konteradmirale, 43 Kapitäne, 48 Fregatten- 
kapitäne usw.), 54 Kadetten, 25 Marineartillerie= 
offiziere, 241 Marineinfanterieoffiziere, 20 In- 
genieure, 55 Mechaniker, 52 Geistliche, 38 Audi- 
teure, 111 Arzte und 227 Verwaltungsbeamte. 
Das königliche Wappen besteht aus einem 
in vier Felder geteilten Schild mit einem Mittel- 
schild, gebildet durch das Wappen des Hauses 
Bourbon-Anjou (drei goldene Lilien im blauen 
Feld). Das erste Feld enthält die Wappen von 
Kastilien (ein goldener Turm in rotem Feld), das 
zweite das von Leön (ein gekrönter roter Löwe in 
silbernem Feld), das dritte und vierte die Wappen 
von Aragonien (vier rote Pfähle in goldenem 
Feld) bzw. dem Königreich beider Sizilien; zwi- 
schen den beiden unteren Feldern befindet sich das 
Wappen von Granada, ein aufgesprungener Gra- 
natapfel in silbernem Feld. Der ganze Schild ist 
umgeben von der Kette des Goldenen Bließes und 
mit der königlichen Krone bedeckt; Schildhalter 
sind zwei aufrechte Löwen. Die Landesfarben sind 
Rot und Gelb. Kriegsflagge: Rot-Gelb-Rot; der 
etwas breitere gelbe Mittelstreifen zeigt im ersten 
Drittel vom Flaggstock einen ovalen goldgekrönten 
Wappenschild (gespalten: vorn in Rot ein goldener 
Turm, hinten in Silber ein roter Löwe). Han- 
delsflagge: Gelb-Rot-Gelb-Rot-Gelb; der mitt- 
lere Horizontalstreifen ist doppelt so breit als jeder 
der andern. — Spanien hat 9 Ritterorden: den 
Orden des Goldenen Vließes, 1429 gestiftet, in 
einer Klasse, nur für Souveräne, Prinzen und 
Granden von Spanien (dieser Orden wird auch 
von Osterreich verliehen); den Orden Karls III., 
1771 gestiftet, in vier Klassen; den Damenorden 
der Königin Maria Luisa, 1792 gestiftet, in einer 
Klasse; den amerikanischen Orden Isabellas der 
Spanien. 
  
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Katholischen, 1815 gestiftet, in vier Klassen; den 
Militärorden des hl. Ferdinand, 1811 gestiftet, 
in fünf Klassen; den Militärorden von St Her- 
menegild, 1814 gestiftet, in drei Klassen. Dazu 
kommen die alten Militärorden, die Ritterorden, 
zu deren Großmeister der Kardinal Ximenez den 
König machte: der von Calatrava, 1158 gestiftet, 
in einer Klasse; der von Alcantara, 1156 gestiftet, 
in drei Klassen; der von Montesa, 1319 gestiftet, 
in einer Klasse. Außerdem gibt es noch 2 Mili- 
tärverdienstorden von 1864 und 1890, einen 
Orden für Verdienste zur See von 1866, einen 
Verdienstorden für Wissenschaft, Literatur und 
Kunst sowie einen Zivilverdienstorden, beide von 
1902. 
V. Kirche und Staat. Das Verhältnis zwi- 
schen Kirche und Staat ist in Spanien zurzeit 
die wichtigste Frage der innern Politik (siehe oben, 
Geschichte); zu welchem Ausgang die durch Cana- 
lejas eingeleitete Politik, die offenbar auf die 
Trennung von Kirche und Staat hinzielt, führen 
wird, ist noch nicht abzusehen. Die Stellung der 
katholischen Kirche in Spanien beruht teils auf 
der Verfassung teils auf dem Konkordat von 
1851. Gemäß Art. 11 der Verfassung ist die 
„katholische, apostolische und römische“ Religion 
die Religion des Staats, und die Nation ver- 
pflichtet sich, den Kultus und seine Diener zu 
unterhalten. Niemand darf in Spanien wegen 
seiner Religion oder seiner Kultusübung verfolgt 
werden, vorausgesetzt daß er die Achtung vor der 
christlichen Moral bewahrt. Alle öffentlichen Kund- 
gebungen und Zeremonien einer andern als der 
Staatsreligion sind verboten. Unter den „öffent- 
lichen Kundgebungen“ des § 11 der Verfassung 
wurden nach den königlichen Dekreten (23. und 
25. Okt. 1876, 21.Okt. 1877 usw.) auch die äußern 
Zeichen eines Kultus verstanden und demgemäß 
wurde „jede auf öffentlicher Straße oder den 
äußern Mauern des Tempels oder Friedhofs der 
von der katholischen Religion abweichenden Kulte 
ausgeführten Akte, um die Zeremonien, Riten und 
Gebräuche bekanntzumachen, sei es durch Prozes- 
sionen, sei es durch Inschriften, Fahnen, Embleme, 
Ankündigungen oder Anschläge“ untersagt; auch 
werden verschiedene Vorkehrungen für den Fall 
der Eröffnung neuer Gotteshäuser nichtkatholischer 
Bekenntnisse, für die nichtkatholischen Friedhöfe 
und Schulen getroffen. Durch königliches Dekret 
hat Canalejas 11. Juni 1910 diese Auslegung 
des Ausdrucks „öffentliche Kundgebungen“ be- 
seitigt und die äußern Zeichen des nichtkatholi- 
schen Kultus, also die Kennzeichnung der Kul- 
tusgebäude durch Baustil, Türme, Glocken, 
Aufschriften u. dgl. zugelassen. Als öffentliche 
Kundgebungen, die nach der Verfassung für nicht- 
katholische Konfessionen verboten sind, gelten ferner- 
hin nur noch eigentliche Straßenkundgebungen und 
Versammlungen unter freiem Himmel, wie Pro- 
zessionen u. dgl. Das Konkordat vom 16. März 
1851 und die Konvention vom 15. Aug. 1859
	        
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