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und Kanaren), 133 Batterien Feld= und Ge-
birgsartillerie (3 in Afrika, 2 auf den Kanaren,
4 auf den Balearen), 13 Batterien Fußartillerie
(6 in Afrika), 8 Regimenter Genie (1 in Afrika),
dazu 54 Rekrutierungs= und Reservezonen für
Infanterie, 25 Depots und Remonteanstalten für
Kavallerie, 23 für Artillerie, 1 Pionierregiment,
1 Eisenbahnbataillon, 1 Luftschifferkompagnie,
1 Topographenbrigade, 1 Arbeiterkompagnie,
7 Reservedepots; zusammen mit den Sanitäts-
und übrigen Truppen nach dem Budget 1910:
11761 Offiziere, Arzte und Beamte (darunter
230 Militärgeistliche), 80 072 Mann, 17205
Dienstpferde, 1861 Maultiere, 521 Geschütze.
Die Guardia civil zählte 991 Offiziere und
19750 Mann, die Carabineros 620 Offiziere
und 14 193 Mann. — Die Flotte zählte 1910
32 Schiffe (1 Panzerschiff, 5 geschützte Kreuzer,
2 Küstenverteidiger, 4 Torpedobootszerstörer,
7 Torpedo-, 13 Kanonenboote) mit 63 234
Tonnen, 87 580 indizierten Pferdekräften, 366
Geschützen; außerdem 9 andere Fahrzeuge und
als Hilfskreuzer 12 Dampfer der Compania
Transatläntica. Das Personal betrug 1910:
697 Offiziere (1 Admiral, 3 Vizeadmirale,
7 Konteradmirale, 43 Kapitäne, 48 Fregatten-
kapitäne usw.), 54 Kadetten, 25 Marineartillerie=
offiziere, 241 Marineinfanterieoffiziere, 20 In-
genieure, 55 Mechaniker, 52 Geistliche, 38 Audi-
teure, 111 Arzte und 227 Verwaltungsbeamte.
Das königliche Wappen besteht aus einem
in vier Felder geteilten Schild mit einem Mittel-
schild, gebildet durch das Wappen des Hauses
Bourbon-Anjou (drei goldene Lilien im blauen
Feld). Das erste Feld enthält die Wappen von
Kastilien (ein goldener Turm in rotem Feld), das
zweite das von Leön (ein gekrönter roter Löwe in
silbernem Feld), das dritte und vierte die Wappen
von Aragonien (vier rote Pfähle in goldenem
Feld) bzw. dem Königreich beider Sizilien; zwi-
schen den beiden unteren Feldern befindet sich das
Wappen von Granada, ein aufgesprungener Gra-
natapfel in silbernem Feld. Der ganze Schild ist
umgeben von der Kette des Goldenen Bließes und
mit der königlichen Krone bedeckt; Schildhalter
sind zwei aufrechte Löwen. Die Landesfarben sind
Rot und Gelb. Kriegsflagge: Rot-Gelb-Rot; der
etwas breitere gelbe Mittelstreifen zeigt im ersten
Drittel vom Flaggstock einen ovalen goldgekrönten
Wappenschild (gespalten: vorn in Rot ein goldener
Turm, hinten in Silber ein roter Löwe). Han-
delsflagge: Gelb-Rot-Gelb-Rot-Gelb; der mitt-
lere Horizontalstreifen ist doppelt so breit als jeder
der andern. — Spanien hat 9 Ritterorden: den
Orden des Goldenen Vließes, 1429 gestiftet, in
einer Klasse, nur für Souveräne, Prinzen und
Granden von Spanien (dieser Orden wird auch
von Osterreich verliehen); den Orden Karls III.,
1771 gestiftet, in vier Klassen; den Damenorden
der Königin Maria Luisa, 1792 gestiftet, in einer
Klasse; den amerikanischen Orden Isabellas der
Spanien.
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Katholischen, 1815 gestiftet, in vier Klassen; den
Militärorden des hl. Ferdinand, 1811 gestiftet,
in fünf Klassen; den Militärorden von St Her-
menegild, 1814 gestiftet, in drei Klassen. Dazu
kommen die alten Militärorden, die Ritterorden,
zu deren Großmeister der Kardinal Ximenez den
König machte: der von Calatrava, 1158 gestiftet,
in einer Klasse; der von Alcantara, 1156 gestiftet,
in drei Klassen; der von Montesa, 1319 gestiftet,
in einer Klasse. Außerdem gibt es noch 2 Mili-
tärverdienstorden von 1864 und 1890, einen
Orden für Verdienste zur See von 1866, einen
Verdienstorden für Wissenschaft, Literatur und
Kunst sowie einen Zivilverdienstorden, beide von
1902.
V. Kirche und Staat. Das Verhältnis zwi-
schen Kirche und Staat ist in Spanien zurzeit
die wichtigste Frage der innern Politik (siehe oben,
Geschichte); zu welchem Ausgang die durch Cana-
lejas eingeleitete Politik, die offenbar auf die
Trennung von Kirche und Staat hinzielt, führen
wird, ist noch nicht abzusehen. Die Stellung der
katholischen Kirche in Spanien beruht teils auf
der Verfassung teils auf dem Konkordat von
1851. Gemäß Art. 11 der Verfassung ist die
„katholische, apostolische und römische“ Religion
die Religion des Staats, und die Nation ver-
pflichtet sich, den Kultus und seine Diener zu
unterhalten. Niemand darf in Spanien wegen
seiner Religion oder seiner Kultusübung verfolgt
werden, vorausgesetzt daß er die Achtung vor der
christlichen Moral bewahrt. Alle öffentlichen Kund-
gebungen und Zeremonien einer andern als der
Staatsreligion sind verboten. Unter den „öffent-
lichen Kundgebungen“ des § 11 der Verfassung
wurden nach den königlichen Dekreten (23. und
25. Okt. 1876, 21.Okt. 1877 usw.) auch die äußern
Zeichen eines Kultus verstanden und demgemäß
wurde „jede auf öffentlicher Straße oder den
äußern Mauern des Tempels oder Friedhofs der
von der katholischen Religion abweichenden Kulte
ausgeführten Akte, um die Zeremonien, Riten und
Gebräuche bekanntzumachen, sei es durch Prozes-
sionen, sei es durch Inschriften, Fahnen, Embleme,
Ankündigungen oder Anschläge“ untersagt; auch
werden verschiedene Vorkehrungen für den Fall
der Eröffnung neuer Gotteshäuser nichtkatholischer
Bekenntnisse, für die nichtkatholischen Friedhöfe
und Schulen getroffen. Durch königliches Dekret
hat Canalejas 11. Juni 1910 diese Auslegung
des Ausdrucks „öffentliche Kundgebungen“ be-
seitigt und die äußern Zeichen des nichtkatholi-
schen Kultus, also die Kennzeichnung der Kul-
tusgebäude durch Baustil, Türme, Glocken,
Aufschriften u. dgl. zugelassen. Als öffentliche
Kundgebungen, die nach der Verfassung für nicht-
katholische Konfessionen verboten sind, gelten ferner-
hin nur noch eigentliche Straßenkundgebungen und
Versammlungen unter freiem Himmel, wie Pro-
zessionen u. dgl. Das Konkordat vom 16. März
1851 und die Konvention vom 15. Aug. 1859