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und ebenso bei jeder Abhebung vorzulegen. Es
lautet auf einen bestimmten Namen, trägt eine
fortlaufende Nummer, enthält den Abdruck der
Satzung und einer Zinstabelle und wird von dem
Vorstand oder Rendanten und Gegenbuchführer
vollzogen und mit dem Sparkassensiegel versehen.
— Die Sparkasse ist berechtigt, an jeden Inhaber
des Buchs ohne weitere Prüfung seiner Berechti-
gung mit befreiender Wirkung für sich Zahlungen
zu leisten. Zur Sicherung des Einlegers geben
aber viele Sparkassen dem Einleger eine besondere
Kontrollmarke neben dem Buch oder vereinbaren
mit ihm ein Merkwort, die er bei Abhebungen vor-
legen, oder das er dabei nennen muß. Unberech-
tigte werden beides nicht können, und da in solchen
Fällen die Sparkasse die Auszahlung verweigert,
ist der Einleger gegen unbefugte Abhebungen mit
einem etwa von ihm verlorenen oder ihm entwen-
deten Buch wirksam geschützt. — Das Sparkassen-
buch gehört zu den qualifizierten Inhaberpapieren
des § 808 B.G.B. (ogl. oben) und steht ihnen in
allen Rechtsbeziehungen gleich. Insbesondere kann
es bei Verlust aufgeboten und für kraftlos erklärt
werden. Bis zur Erlangung eines Ausschlußurteils
wird der aus ihm Berechtigte dadurch geschützt,
daß die Sparkasse in ihren Büchern bei dem Konto
des Verlierers den Verlust vermerkt und die Ein-
lage sperrt. — Rückzahlungen von Guthaben er-
folgen bei kleineren Beträgen sofort, bei größeren
je nach den Bestimmungen der Satzung nach Ab-
lauf einer kürzeren oder längeren Kündigungzfrist.
Wird die ganze Einlage abgehoben, so muß das
Sparbuch der Kasse zurückgegeben werden. Wünscht
der Sparer sein Guthaben auf eine andere Spar-
kasse zu übertragen, so beantragt er es unter Ein-
reichung seines Sparbuchs bei einer der beiden in
Betracht kommenden Kassen. Diese gibt ihm eine
Bescheinigung über Buch und Antrag und ver-
anlaßt die Uberweisung des Guthabens ohne Zins-
verlust und Kosten an die gewünschte Kasse, bei
der der Sparer das neue Buch gegen Rückgabe
der Bescheinigung ausgehändigt erhält. — Zur
Übertragung der Einlage auf Dritte genügt eine
bloße Ubergabe des Sparbuchs nicht; vielmehr ist
eine Abtretungserklärung notwendig, da es sich
dabei um die Übertragung einer Forderung, sei
es aus Darlehen oder aus unregelmäßigem Ver-
wahrungsvertrag handelt. Entsprechend ist auch
bei der Pfändung einer Spareinlage ein Pfän-
dungs= und Uberweisungsbeschluß notwendig,
während der Anspruch auf Herausgabe des Spar-
buchs erst in zweiter Linie steht.
Für die Anlegung der Sparkassenbestände ist
vor allem die Sicherheit maßgebend. Sie ist stets
gegeben in den Fällen der Mündelsicherheit, d. h.
stets dann, wenn die Anlage auch für Mündelgeld
geeignet wäre. Wann das der Fall ist, bestimmt
sich nach 8 1807 B.G. B. in Verbindung mit
landesgesetzlichen Vorschriften, in Preußen in Ver-
bindung mit Art. 73 f Ausf. Ges. zum B. G. B.
Im übrigen hat das Kuratorium von Fall zu Fall
Sparkassen.
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zu prüfen, ob eine Anlage die nötige Sicherheit
bietet. Die Anlegung erfolgt in Hypotheken und
Grundschulden, gegen Schuldschein mit und ohne
Sicherung durch Bürgschaft oder Faustpfand, in
Darlehen an Gemeinden, auch den eignen Ga-
rantieverband, an bestimmte Erwerbs= und Wirt-
schaftsgenossenschaften, seltener in Wechseln und
eignen Grundstücken, in weitem Umfang aber auch
in Wertpapieren, besonders in Schuldverschrei-
bungen des Reichs, der Bundesstaaten und Ge-
meinden, die durch ihre verhältnismäßig leichte
Verkäuflichkeit den Sparkassen eine gewisse Flüssig=
keit des Geldstands gewährleisten, sie zugleich
aber bei Kursrückgängen der Gefahr oft erheb-
licher, wenn auch nur buchmäßiger Verluste aus-
setzen und ihnen eine nur sehr geringe Verzinsung
bieten, so daß allzu hohe Beträge in ihnen ohne
Schaden nicht angelegt werden dürfen. — Für die
vorübergehende Anlegung verfügbarer Bestände
kommt neben dem Ankauf von Schatzscheinen und
Wechseln nur die zeitweilige Belegung bei der
Reichsbank, der Preußischen Seehandlung, der
Preußischen Zentralgenossenschaftskasse oder einer
sonstigen öffentlichen Bankanstalt (Landesbank,
landschaftlichen oder ritterschaftlichen Darlehns-
kasse) in Betracht.
V. Jörderung des Spargedankens. Zur
Belebung und Förderung des Sparsinns war man
seit der Gründung der ersten Sparkassen ständig
darauf bedacht, das Sparen nach MöKglichkeit zu
erleichtern und besonders die unbemittelten Be-
völkerungskreise immer wieder darauf hinzuweisen.
Als deshalb mit der Steigerung des Verkehrs in
der zweiten Hälfte des 19. Jahrh. auch der Post-
verkehr einen größeren Umfang annahm, lag der
Gedanke nahe, die über das ganze Land in dichtem
Netz ausgebreiteten Postanstalten für den Spar-
gedanken nutzbar zu machen. England setzte ihn
zuerst in die Tat um und rief im Jahr 1861 seine
jetzt noch bestehende Postsparkasse ins Leben. Seine
Erfolge mit ihr veranlaßten andere Staaten zur
Nachahmung, und bald gab es Postsparkassen
in den verschiedensten Ländern (vgl. oben II),
unter denen die österreichische besonders hervorragt.
Sie trat nach der Denkschrift zum 25. Jahrestag
ihrer Gründung auf Grund des Gesetzes vom
28. Mai 1882 „als ein den Sparkassendienst ver-
sehendes Staatsinstitut“ in Wirksamkeit. Als sol-
ches hat sie die Aufgabe, „unter Gewährleistung
des Staats Einlagen gegen Verzinsung zu über-
nehmen, Rückzahlungen zu leisten, für Rechnung
der Einleger den Kauf und Verkauf von Staats-
papieren zu besorgen und auf Wunsch der Par-
teien auch die angekauften Effekten in Verwahrung
und Verwaltung zu übernehmen“. Ihre ganze
innere Einrichtung ist auf dem Gedanken der Her-
anziehung sämtlicher Postämter als Annahme-
und Auszahlungsstellen für den Sparkassendienst
aufgebaut. Die Spitze bildet das dem Handels-
minister unterstellte „K. K. Postsparkassenamt“ in
Wien, dem die Leitung und Beaufsichtigung des