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moralphilosophischen Werken: Taparelli, Saggio
teoretico di diritto naturale (Palermo 1840/43
u. 5., deutsche Übersetzung 1845); Th. Meyer, Die
Grundsätze der Sittlichkeit u. des Rechts (1868);
Walter, Naturrecht u. Politik (21871); Liberatore,
Institutiones ethicae et iuris naturae (Rom
71880); Costa-Rossetti, Philosophia moralis (ebd.
71886); Th. Meyer, Institutiones iuris naturalis
I1 (1900); Cathrein, Moralphilosophie II (1904);
H. Pesch, Lehrbuch der Nationalökonomie I (1905)
153 ff; v. Hertling, Recht, S. u. Gesellschaft (1906;
Sammlung Kösel). lv. Hertling.)
Staat, der antike. 1.Wenn im folgenden
der „antike Staat" charakterisiert werden soll, so
kann es sich selbstverständlich nicht darum handeln,
als ob in der Antike — im Sinnevon Griechenland
und Rom — ein einheitlicher Staatstyp vorhanden
gewesen wäre, der in allem gleich und unverändert
überall und immer bestanden hätte. Auch das
antike Staatswesen zeigt die größten Verschieden-
heiten und auch in der Antike war der Staat in
den Wechsel der Dinge mit eingeschlossen und
konnte sich dem Unterschied der Verhältnisse nicht
entziehen. Etwas anderes ist der lazedämonische
Staat, etwas anderes der athenische; dieser wieder
etwas anderes vor den Perserkriegern oder zur
Endzeit der griechischen Selbständigkeit. Ebenso
ist es mit dem römischen Staatswesen.
Aber trotz aller Verschiedenheit oder gerade
unter deren Eindruck läßt sich die Frage ausstellen,
ob nicht doch der antike Staat gewisse gemeinsame
Eigenschaften besessen habe, die ihn besonders
charakterisieren. So daß man also etwa von einem
Typ des hellenischen Staats reden könnte, und
ebenso von dem Charakter des römischen Staats,
unbeschadet der Veränderungen, denen auch er in
seiner langen Lebensdauer ausgesetzt war, und
ebenso von gewissen Ahnlichkeiten und Berührungs-
punkten dieser beiden Typen. Bei denm hellenischen
Staatstyp wäre allerdings derlazedämonische Staat
als Eigenart auszuscheiden; er erklärt sich in seiner
Eigenart als Kunstprodukt der Verhältnisse.
Die Grundlage für den Charakter eines Staats
liegt zunächst in der Eigenart und Ausdehnung des
Gebiets, in der Art und Zusammensetzung der ge-
einigten Volksbestandteile und in dem Kreis von
Kulturaufgaben, der durch geographische Lage,
Kulturniveau und internationale Gesamtbeziehung
dem Staat und seinen Organen gesteckt ist. Auf
diese Grundlage projiziert, geben sodann die
dauernden rechtlichen Institutionen das Bild eines
Staats in seiner Verschiedenheit und Ahnlichkeit
mit andern (vgl. R. Schmidt, Allgemeine Staats-
lehre II, II. TI, 840/841). Es kann sich nun
nicht darum handeln, das eigenartige Zusammen-
wirken dieser Faktoren bei jedem einzelnen Staat
der Antike zu schildern (wie es R. Schmidt in seiner
Allgemeinen Staatslehre für alle geschichtlichen
Kulturstaaten versucht). Wohl aber sollen einzelne
aus der Empirie der Geschichte festgestellte Eigen-
schaften kurz skizziert werden, die dem griechischen
bzw. dem römischen Staatswesen als Merkmale
Staat, der antike.
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anhaften und trotz allem Wandel einen gewissen
Charakter verleihen. Hauptsächlich kommen in
Betracht die Beschaffenheit des staatlichen Ver-
bands und die Stellung des Individuums in
diesem Verband.
Über die Möglichkeit der Feststellung solcher
empirischer Staatstypen und über ihre Bedeutung
als heuristisches Mittel zur begrifflichen Beherr-
schung der wirren Mannigfaltigkeit des tatsäch-
lichen Staatslebens vgl. G. Jellinek, Allgemeine
Staatslehre (21905) 32/40.
2. Für den Typ des hellenischen Staats
ist zunächst bedeutsam geblieben sein Gebiet; er
war und blieb wesentlich Stadtstaat. Sodann
wurde immer alscharakteristisch für den hellenischen
oder schließlich für den antiken Staat überhaupt
hingestellt sein Verhältnis zum Individuum. In
neuerer Zeit hat sich in der Beurteilung dieses
Verhältnisses ein bedeutsamer Wandel vollzogen.
Die bisherige Auffassung vertrat die Ansicht: das
hervorragendste Merkmal des hellenischen Staats
sei die Rechtlosigkeit des Individuums gegenüber
dem Staat; das Individuum habe Anteil an der
Schaffung des Staatswillens, aber grundsätzlich
keine Sphäre staatsfreier Betätigung. Alle Seiten
des individuellen Lebens seien der Allmacht des
Staats überliefert gewesen. Die Quellen dieser
traditionellen Ansicht sind vor allem zwei: einmal
die unbesehene Verwertung der politischen Ideen
von Plato und Aristoteles als Ausdruck und Be-
weis der tatsächlichen Staatszustände und sodann
die Tendenzmalerei des modernen Liberalismus,
dem es zu tun war, seine Forderung von der
Freiheit des Individuums durch eine scharfe Anti-
these in ein möglichst günstiges Licht zu stellen
(ogl. die überzeugenden literargeschichtlichen und
kritischen Ausführungen bei Jellinek a. a. O. 285
bis 305). Bezüglich des ersten Punktes sagt Jel-
linek mit Recht: Die platonischen und aristote-
lischen Lehren für den adäquaten Ausdruck des
hellenischen Staatswesens zu halten, steht wissen-
schaftlich auf gleicher Linie, wie wenn man den
deutschen Staat aus den Ausführungen unserer
Philosophen Kant, Fichte, Hegel, die ja eingehend
die Grundfragen der Staatslehre erörtert haben,
in seiner Eigenart erfassen zu können vermeint".
Jellinek fordert schließlich, daß die „namentlich
aus dem dorischen Idealtypus und Plato zu-
sammengestümperteConstant-Stahl-MohlscheLehre
von der Nichtanerkennung der individuellen Per-
sönlichkeit in Hellas endlich aus der Literatur ver-
schwinden möge“ (S. 308). Wahr bleibt an der
traditionellen Auffassung, daß das Altertum das
Recht und den Wert der menschlichen Person nicht
kannte; diese dunkle Schattenseite der damaligen
Kultur ist kraß beim Sklaventum und seiner
Rechtlosigkeit hervorgetreten. (Zur Literatur über
die antike Sklaverei vgl. vor allem Ed. Meyer,
Die wirtschaftliche Entwicklung des Altertums
[18951; jetzt auch in Kleinere Schriften zur Ge-
schichtstheorie und zur wirtschaftlichen und politi-