Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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am 22. Mai 1868 organisiert und der Leitung 
eines Feldpropstes, der zugleich Titularbischof 
(Armeebischof) sein sollte, unterstellt. Die genaueren 
staatlichen Bestimmungen enthält die katholische 
militärkirchliche Dienstordnung vom 17. Okt. 
1902. Die dem Feldpropst unterstehenden Mi- 
litärpfarrer, die in dem Breve trotz ihrer Amo- 
vibilität als Pfarrer bezeichnet wurden, haben 
innerhalb ihres Bezirks Jurisdiktion über alle ge- 
setzlich zur preußischen Armee bzw. zu den Schutz- 
truppen oder zur deutschen Marine gehörigen 
Gläubigen, also auch über die Frauen und Kinder 
der Heeresangehörigen. Man unterscheidet Militär- 
oberpfarrer, Marineoberpfarrer mit Quasidechan- 
tenbefugnis und Didvisionspfarrer, Garnison- 
pfarrer, Marinepfarrer. Eigne Militärpfarrstellen 
bestehen außer in Preußen im Königreich Sachsen 
und in den Großherzogtümern Baden und Hes- 
sen. In Bayern und Württemberg sowie in den 
übrigen Bundesstaaten wird die Militärseelsorge 
von Dihzesangeistlichen teils hauptamtlich teils 
nebenamtlich versehen (vgl. Krose, Kirchl. Hand- 
buch II/19091 455 f). Auch in Osterreich gibt es 
bereits im 16. Jahrh. erstmals eingerichtete eigne 
Militärseelsorge, die dem Apostolischen Feldvika- 
riat in Wien unterstellt ist (vgl. Bielik, Geschichte 
der k. k. Militärseelsorge [19091). In Italien 
und Frankreich besteht die exemte Militärseelsorge 
nicht bzw. nicht mehr. 
3. Der Pfarrbezirk ist gewöhnlich räumlich fest 
umgrenzt, jedoch kann die Zugehörigkeit zu einer 
Pfarrei auch durch persönliche Verhältnisse be- 
stimmt sein, wie bei den Hof-, Militär= und Ge- 
fängnispfarreien. Uber die Größe eines Pfarr- 
bezirks besteht die Bestimmung, daß er wenigstens 
zehn selbständige Familien mit eignen Besitzungen 
umfassen soll (C. 3, c. 10, q. 3); nach einer An- 
ordnung Pius' VI. (Quot aliguantum 10. März 
1791) soll eine Pfarrei nicht über 6000 Seelen 
zählen. Ist die Grenze streitig, so kann in 30 
Jahren Verjährung eintreten (C. 6, c. 16, q. 3), 
während gegen die klar feststehende Grenze eine 
Verjährung keine rechtliche Geltung haben kann 
(c. 4, X. 3, 29). Die Errichtung einer Pfarrei 
und die Festlegung ihrer Grenzen ist Sache des 
Bischofs unter Zustimmung des Kapitels (c. 3, 
X. 3, 48; Conc. Trid. sess. XXIV, c. 13). 
Außer der justa causa, die zur Errichtung eines 
jeden Kirchenamts nötig ist, muß die Dotation 
für den Unterhalt des Benefiziaten sowie für die 
Bestreitung der Kosten der Instandhaltung der 
Kirche und des Kultus vorhanden sein (c. 9, D. 1; 
c. 8, X. 3, 40; c. 3, X. 3, 48; Conc. Trid. sess. 
XXI deref. c. 4). Auch müssen alle jene gehört 
werden, welche ein Interesse daran haben, damit 
deren eventuelle Rechte nicht verletzt werden. Die 
Errichtung einer Pfarrei kann vollzogen werden 
entweder durch eine Neugründung schlechthin oder 
durch Verlegung in eine andere Kirche oder durch 
Umwandlung eines niederen Benefiziums, etwa 
eines Rektorats, in eine Pfarrei oder durch Tei- 
Pfarrer. 
  
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lung einer Pfarrei in mehrere Pfarreien. Wäh- 
rend das Dekretalenrecht, dem das Konzil von 
Trient folgt, eine Teilung von Pfarreien nur 
wegen zu großer Entfernung oder zu beschwerlichen 
Wegs gestattet (c. 3, X. 3, 48), ist sie nach heu- 
tiger Doktrin und Praxis auch angängig wegen 
des zu starken Anwachsens der Seelenzahl, für 
welche das ältere Recht nur eine Vermehrung der 
Hilfsgeistlichen kannte. Die Dotation der neuen 
Pfarrei wird aufgebracht aus freiwillig hierzu ge- 
gebenen Legaten (vgl. Acta S. Sedis III 354; 
IV264) oder aus überschüssigen Einkünften der 
seitherigen Pfarrei (vgl. c. 3, X. 3, 48; Trid. 
sess. XXI de ref. c. 4) oder aus Steuern der 
neuen Parochianen (vgl. Trid. a. a. O.). Wird 
die neue Pfarrei aus den Einkünften der Mutter- 
kirche dotiert, so bekommt deren Pfarrer, nicht 
etwa deren Patron, das Präsentationsrecht. Auch 
vor der Teilung einer Pfarrei sollen die Inter- 
essenten gehört werden. Der Bischof kann, falls 
wichtige Gründe vorliegen, selbst gegen den Willen 
des Pfarrers und der sonstigen Interessenten einen 
Teil der Pfarrei abzweigen und eine Tochter- 
pfarrei errichten (c. 3, X. 3, 48; Trid. sess. XXI 
de ref. c. 4). 
Die Errichtung einer Pfarrei ist an sich eine 
rein kirchliche Angelegenheit. Tatsächlich wirkt je- 
doch die Staatsregierung fast überall bei Pfarr- 
errichtungen mit. Sägmüller schreibt: „Weil aber 
die Kirchenämter auch von Bedeutung sind für 
das öffentliche Wohl, weil sodann der Staat viel- 
fach zum Ersatz für eingezogenes Kirchengut die 
notwendige Dotation gewährt oder die juristische 
Persönlichkeit verleiht, so hat der Heilige Stuhl 
stets auf die Mitwirkung der Staaten bei Er- 
richtung von beneficia maiora gehalten, die Bi- 
schöfe zum Teil auch ausdrücklich für Errichtung 
von beneficia minora auf dieselbe angewiesen, 
oder er toleriert wenigstens die betreffenden Landes- 
gesetze“ (Lehrbuch des kath. Kirchenrechts (219091 
268 f). So bestimmt das bayrische Konkordat 
vom 15. Juni 1817, den Bischöfen stehe das Recht 
zu, Pfarreien zu errichten, zu teilen, zusammen- 
zulegen, collatis cum Regia Maiestate, prae- 
sertim pro convenienti redituum assignatione 
Cconsiliis. Das Religionsedikt vom 26. Mai 1818 
aber rechnet zu den Gegenständen gemischter Natur, 
bei denen von der Kirchengewalt ohne Mitwirkung 
der weltlichen Obrigkeit keine einseitigen Anord- 
nungen getroffen werden dürfen, auch die Ein- 
teilung der Pfarrsprengel (§ 76). Auch in Baden 
muß die Regierung gehört werden, da das Ver- 
mögen, welches den kirchlichen Bedürfnissen, sei 
es des ganzen Landes oder gewisser Distrikte oder 
einzelner Orte, gewidmet ist, nach dem Gesetz vom 
9. Okt. 1860 unter gemeinsamer Leitung der 
Kirche und des Staats verwaltet wird. Das Gesetz 
vom 26. Juli 1888, welches die Besteuerung für 
örtliche kirchliche Bedürfnisse regelle, bestimmte 
in § 11, daß Anderungen in dem Bestand der 
Kirchengemeinden (durch Neubildung, Auflösung,
	        
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