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des 18. Jahrh. wurden solche Vereinigungen regel-
mäßig nur in Verbindung mit kriegerischen Unter-
nehmungen geschlossen. Sie hatten völkerrecht-
lichen, nicht staatsrechtlichen Charakter. Entscheidend
für ihren Inhalt war der Eingehungsvertrag.
Wegen ihres von vornherein nur vorübergehenden
Zwecks entbehrten diese Vereinigungen einer festen
Organisation. Staaten stehen vielfach auch in
einer bald innigeren bald loseren Verkehrsgemein=
schaft, welche durch die geographische Lage und die
wirtschaftlichen Interessen bestimmt wird. Nach
deren Einwirkung auf diegegenseitigen Beziehungen
reden wir von Staatensystemen und stellen
beispielsweise das europäische dem amerikanischen
oder ostasiatischen, das mitteleuropäische dem ost-
europäischen Staatensystem gegenüber. Die Unter-
scheidung der Staatensysteme beruht auf sozialen
Verhältnissen, sie fallen daher nicht unter den Be-
griff der Staatenverbindungen, die rechtlicher Natur
und auf Vereinigungen beschränkt sind, deren
Grundlage Staatsverträge bilden. Aus dem wach-
senden Verkehrsbedürfnis heraus hat die Verkehrs-
gemeinschaft der Völker seit dem 19. Jahrh. zu
Verträgen einzelner Staaten geführt, durch die sich
diese verpflichteten, im Interesse ihrer Angehörigen
ihre Einrichtungen dem vertragschließenden Staat
dienstbar zu machen. So entstanden die zur Be-
friedigung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen
abgeschlossenen Handels-, Schiffahrts-, Eisenbahn-,
Konsular-, Friedens= und Freundschaftsverträge
sowie die zur Besorgung einer einzelnen gemein-
samen Angelegenheit abgeschlossenen Konventionen
und die auf die gegenseitige Hilfeleistung in Zivil-
und Strassachen gerichteten Auslieferungs= und
Rechtshilfeverträge. Einzelne dieser Verträge haben
zu internationalen Organisationen geführt, die als
unauflöslich anzusehen sind, wie der Weltpostverein,
der internationale Telegraphen-, Eisenbahnfracht-
verein, die Brüsseler Zuckerkonvention. Bei andern
Verträgen ist ihr Inhalt wenigstens Gemeingut
der zivilisierten Nationen geworden. In dem
weiten Sinn der Einbeziehung der durch diese
Verträge hervorgerufenen Vereinigungen in ihren
Begriff wird jedoch die Bezeichnung Staatenver=
bindung regelmäßig nicht gebraucht; ihre technische
Verwendung ist auf dauernde Vereinigungen poli-
tischer Ratur beschränkt. Politischer Natur sind
aber nur die Vereinigungen einzelner Staaten,
welche auf die Verwirklichung ihrer Hoheitsrechte
gerichtet sind. Aus diesem Ziel ergibt sich, daß
die Vereinigung jeden der vereinigten Staaten nicht
nur in einer einzelnen seiner Betätigungen, son-
dern in einer Summe derselben ergreift und diese
dem gemeinsamen Zweck dauernd dienstbar macht.
Wegen ihrer nur zeitlichen Dauer scheiden die
sog. Allianzen aus den Staatenverbindungen aus,
auch wenn sie, wie der Dreibund, dem Machtzweck
der verbündeten Reiche dienen.
Die dauernde Verbindung einzelner Staaten
steht im Gegensatz zum Einheitsstaat mit seiner
unbeschränkten Geltung der Gewalt der Staats-
Staatenverbindungen.
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regierung über das auf dem Staatsgebiet wohnende
Volk. Die Theorie vom Staat hat sich am Ein-
heitsstaat entwickelt; aber der Einheitsstaat bildet
nicht die Regel im Völkerleben. Das Deutsche
Reich, die schweizerische Eidgenossenschaft, Oster-
reich-Ungarn, das ottomanische Reich, der gesamte
Orient, die Vereinigten Staaten von Amerika,
der Australische Bund, die Südafrikanische Union,
Argentinien und Brasilien sind Staatenverbin-
dungen. Anscheinend wäst die Neigung zu solchen,
weil die Vereinigung kleinerer Staaten unter Auf-
rechterhaltung eines mehr oder minder großen
Maßes freier Bewegung ihre selbständige Existenz
gegen von außen drohende Gefahren durch die
Macht der verbündeten größeren Staaten sichert.
Die Staatenverbindungen erheischen deshalb be-
sondere Beachtung. Ihre Entwicklung wird auch
auf den theoretisch umstrittenen Begriff des Staats
umbildend einwirken.
Die dauernde Verbindung einzelner Staaten
kann fester oder loser sein. Die loseste Vereinigung
ist die Personalunion, die vorliegt, wenn
infolge Übereinstimmung der Erbfolgeordnungen
mehrerer Staaten dieselbe Person deren Herrscher
wird. Die einzelnen Staaten bleiben dann selb-
ständig nebeneinander bestehen, nur ihr Oberhaupt
ist ihnen gemeinsam, und ihre Verbindung wird
wieder gelöst, wenn die Erbfolgeordnungen aus-
einanderfallen. Personalunionen sind zwischen zwei
Wahlmonarchien, zwischen einer Wahl= und einer
erblichen Monarchie oder zwischen zwei erblichen
Monarchien mit entweder kognatisch oder agnatisch
verschiedener Thronfolgeordnung für die persona-
liter unierten Länder oder bei gleicher Thronfolge-
ordnung mit dem Recht der Ablehnung der Suk-
zession in einem der unierten Länder möglich. Der
Vergangenheit angehörige Beispiele sind Hannover
und Britannien, Holland und Luxemburg. Der
gemeinsame Herrscher bleibt als Herrscher des
einen oder des andern Staats eine staatsrechtlich
verschiedene Persönlichkeit. Doch hat für die durch
den gemeinsamen Herrscher verbundenen Staaten
dessen Stellung die wichtige Bedeutung, daß sie
Kriege unter ihnen ausschließt. Bei bleibender
Interessengemeinschaft kann die Personalunion zu
engerer Verbindung und selbst zum Einheitsstaat
führen. Zur Verhinderung dieser Wirkung ist
mehrfach der Erwerb einer fremden Krone durch
die Staatsverfassung (Preußen, Bayern, Sachsen,
Belgien) oder durch Staatsverträge nur beschränkt
zugelossen. Die Verfassung des Deutschen Reichs
schließt nicht aus, daß der Herrscher eines deutschen
Staats zugleich Herrscher eines auswärtigen Staats
ist. — Eine nur scheinbare Staatenverbindung ist
die Verbindung von Haupt= und Nebenland, wie
sie zwischen England und Kanada sowie Australien
besteht. Die Nebenländer werden im Interesse des
Mutterlands verwaltet und streben deshalb danach,
sich von diesem loszulösen, während das Mutter-
land, um die Verbindung aufrechtzuerhalten, den
Kolonien eine möglichst weitgehende Selbstver-