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zur Ablegung des Zeugnisses. Die Treueverpflich-
tung „ist juristisch in ihrer negativen Richtung
von Bedeutung, d. h. sie involviert die Rechts-
pflicht zur Unterlassung von Handlungen, welche
auf die Beschädigung des Staats hinzielen“. In
erster Linie gehören hierher der Hochverrat (Reichs-
und Landeshochverrat) und der Landesverrat
(§§ 80/93 St.G.B.); sodann feindliche Hand-
lungen gegen befreundete Staaten (88 102/104
St.G.B.). Auf der Pflicht zu persönlicher Treue
und Pietät gegen den Kaiser und den Landesherrn
wie gegen die andern bundesfürstlichen Personen
beruhen endlich die Vorschriften des Strafgesetz-
buchs über Beleidigung des Landesherrn und von
Bundesfürsten (88§ 94/101 St.G.B.).
4. Erwerb und Verlust der staats= und
reichsbürgerlichen Rechte. Wie schon aus den
Erörterungen über die rechtliche Natur des Staats-
und Reichsbürgerrechts hervorgeht, wird dasselbe
ohne weiteres mit der Staats-- und Reichsangehö-
rigkeit erworben. Insbesondere ist im Gesetz vom
1. Juni 1870 hervorgehoben, daß auch die durch
Naturalisation bzw. Aufnahme erworbene Staats-
bzw. Reichsangehörigkeit alle damit verbundenen
Rechte und Pflichten begründet. Damit ist aber
noch nicht gesagt, daß das bloße Reichs= und
Staatsbürgerrecht immer und unter allen Um-
ständen genüge, um sämtliche darin eingeschlossenen
Befugnisse auch ausüben zu können, wie ja auch
auf dem Gebiet des Privatrechts nicht jeder trotz
Rechtsfähigkeit in vollem Maß handlungsfähig
ist. Namentlich werden, worauf schon hingewiesen
ist, für die Ausübung der sog. politischen Rechte
noch besondere Eigenschaften verlangt, wie z. B.
männliches Geschlecht, ein bestimmtes Alter, Besitz
der bürgerlichen Ehrenrechte u. dgl. mehr. In
einzelnen Staaten treten noch weitere Erfordernisse
hinzu; so z. B. Staatsangehörigkeit von längerer
Dauer (in Preußen drei Jahre, Art. 74 der
Verf .Urk.) und Bürgereid (Hansestädte, Bayern),
welch letzterer früher sogar verschiedentlich Vor-
bedingung auch anderer Rechte (Grunderwerbs-
berechtigung, Befugnis zum selbständigen Betrieb
eines Gewerbes) war. Solche besondern Erforder-
nisse kennt das deutsche Reichsrecht nicht.
Der Verlust der staats= und reichsbürgerlichen
Rechte knüpft sich an den Verlust der Staatsan-
gehörigkeit. Während man aber die staatsbürger-
lichen Rechte in dem hier erörterten weiteren Sinn
nicht teilweise erwirbt, kann man sie teilweise ver-
lieren. So hat die Verurteilung zur Zuchthaus-
strafe die dauernde Unfähigkeit in dem deutschen
Heer und der kaiserlichen Marine sowie die
dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Amter (darunter Geschworenen= und Schöffenamt)
von Rechts wegen zur Folge und bewirkt die Ab-
erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte den dauern-
den Verlust der aus öffentlichen Wahlen für den
Verurteilten hervorgegangenen Rechte und die
Unfähigkeit, während der im Urteil bestimmten
Zeit politische Rechte sowie auch gewisse weitere
Staatsangehörigkeit ufw.
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öffentlichrechtliche Befugnisse auszuüben, ohne daß
im übrigen die Eigenschaft als Reichs= und Staats-
bürger und die damit verknüpften Befugnisse ver-
loren gingen (vgl. z. B. §§ 33/35 St.G.’B.,
§ 1032 Abs. 3 Z.P.O., auch § 93 a Gew.O.).
5. Schutz der staats= und reichsbür-
gerlichen Rechte. Insoweit man mit Laband
u. a. in den sog. bürgerlichen Rechten und den
Grundrechten überhaupt keine subjektiven Rechte,
in den letzteren insbesond lgemeine Redens-
arten erkennt, kann natürlich von einem Rechts-
schutz keine Rede sein. Aber gerade jene sog. „bür-
gerlichen“ Rechte, die sich überall in den Gesetzen
normiert finden, sind — wohl ohne Ausnahme
läßt sich das sagen — mit Rechtsschutz ausgestattet,
indem sie unter den Schutz der Rechtsprechung der
ordentlichen oder der Verwaltungsgerichte gestellt
sind oder wenigstens den Schutz genießen, der auf
dem Beschwerdeweg zu erlangen ist. Sämtliche
staats-- und reichsbürgerlichen Rechte aber, mögen
sie Namen haben, wie sie wollen, genießen Rechts-
schutz, den Schutz nämlich, den die Verfassungen
selber genießen: Verfassungseid des Staatsober-
haupts, Minister-, Reichskanzlerverantwortlichkeit,
Petitionsrecht, Recht der Reichs= und Landesver-
tretungen. Eine andere Frage ist, ob dieser Schutz
auch als vollkommen oder auch nur als ausreichend
bezeichnet werden kann. Das ist allerdings nicht
der Fall. Soll von einem Zweig des Staats-
lebens gesagt werden können, daß er rechtlich gut
geordnet sei, so müssen dafür neben den allgemeinen
verfassungsmäßigen Garantien besondere Ver-
anstaltungen getroffen sein, welche selbst dem
Staat, d. h. seiner Behördenorganisation gegen-
über alle Rechte zur Durchführung zu bringen be-
fähigt sind. Die Konstituierung von unabhängigen
Organen mit dieser Machtfülle und von dem un-
beschränkten Recht, dieselben zur Wahrung jeden
staatsbürgerlichen Rechts anzurufen, erscheint als
eine der Hauptaufgaben für den Ausbau unseres
Verfassungslebens.
Im übrigen sind die Staatsbürger schon jetzt
in dieser Beziehung insoweit geschützt, als der
Mißbrauch der Amtsgewalt unter Strafe gestellt
(ogl. Abschnitt 28 des St.G.B. 8§ 331 ff) und
der Widerstand gegen die Staatsgewalt erlaubt
ist, wenn deren Vertreter, die Beamten, welche zur
Vollstreckung von Gesetzen, von Befehlen usw. der
Gerichte und Verwaltungsbehörden berufen sind,
nicht in der rechtmäßigen Ausübung ihres Amts
handeln (§ 113 St.G. B.). Außerdem sind dann
auch noch gewisse Verbrechen und Vergehen in
Beziehung auf die Ausübung staatsbürgerlicher
Rechte besonders mit Strafe bedroht (vgl. 8§ 105
bis 109 St.G.B.), nämlich: 1) als Verbrechen
das gewaltsame Unternehmen gegen eine inländische
gesetzgebende Versammlung oder einzelne ihrer
Mitglieder; 2) als Vergehen gewisse das öffent-
liche Wahl- und Stimmrecht der Inländer betref-
fende Handlungen, und zwar a) Verhinderung an
der Ausübung desselben, b) Fälschung der öffent-