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11879|; Freudenthal, Die Volksabstimmung bei
Gebietsabtretungen und Eroberungen (18911;
Keilborn, System 112). Zur Erwerbung der Ge-
bietshoheit über das abgetretene Gebiet wird dann
die Besitzübergabe und Übernahme erfordert. Ein-
zelne Teile des Staatsgebiels können verloren
gehen entweder durch Naturereignisse, z. B. durch
Abschwemmung, oder durch rechtliche Akte, Ab-
tretung, von Erfolg begleiteten Abfall der Be-
völkerung, Aufgabe der Gebietshoheit (Dereliktion).
Daß zum Staatsgebiet auch das Erdinnere ge-
hört, ist niemals bezweifelt worden. Die Hoheits-
macht hat hier wie das Privatrecht an der Aus-
übungsunmöglichkeit ihre Grenze gefunden. Be-
züglich der Erdschätze haben jedoch die Gesetz-
gebungen in weitem Umfang das Hoheitsrecht mit
Eigentums (Monopol)rechten ausgestattet.
Luftschiffe und Funkentelegraphie haben in
neuester Zeit dem Hoheitsrecht an der Luft über
dem Staatsgebiet eine erhöhte Bedeutung gegeben.
Wenn auch die Luftwelle nach wie vor als in nie-
mandes Recht stehend anzuerkennen ist, so ist doch
dieser römische Satz bezüglich des Luftraums nicht
mehr anzuerkennen. Soweit überhaupt ein ver-
nünftiges Interesse geht, ist ein Staatshoheits-
recht an dem Luftraum begründet.
[Rulf, rev. Coermann.)
Staatsgerichtshof s. Garantien, staats-
rechtliche (Bd II, Sp. 399 f), Staatsministerium;
vgl. auch Ausnahmegerichte.
Staatsgewalt. 1. Staatsgewalt ist die
mit dem Staat notwendig gegebene und in ihm
vorhandene befehlende, ordnende und ausführende
Macht. Sie ist Gewalt des Staats, d. h. sie
kommt dem Staat als Ganzem, den in ihm zum
Gemeinschaftsleben verbundenen Personen in ihrer
organisierten Gesamtheit zu; nicht Gewalt über den
Staat. Sie besteht aber ihrem Begriff nach nicht
in der Summe der physischen Macht, welche aus
dem Zusammentreten der Einzelkräfte erwächst,
sondern in der aus der Natur des Staats stam-
menden Befugnis, zu befehlen, anzuordnen und
mit Hilfe physischer Machtmittel ins Werk zu
setzen, was von dem Bestand, der Aufrechterhaltung
und der Förderung der Interessengemeinschaft
verlangt wird. Betätigen kann sie sich nur durch
Personen, welche als Vertreter des Staatsganzen
und im Namen desselben die Befehle erlassen, die
Anordnungen treffen und über die erforderlichen
Mittel verfügen, um den einen wie den andern
gegenüber dem widerstrebenden Willen einzelner
Nachdruck zu verschaffen und Ausführung zu sichern.
Diese sind die Träger der Staatsgewalt, wobei
es für den Begriff gleichgültig ist und von der
Einrichtung des besondern Staats abhängt, ob die
Gewalt in der Hand eines Einzigen oder in der
einer verbundenen Mehrheit von Personen liegt.
Träger der Staatsgewalt ist also dasselbe, was in
d. Art. Staat bei der Erörterung des Staatsbegriffs
als anerkannte Autorität oder als oberstes Organ
des Gemeinschaftslebens bezeichnet und von dessen
Staatsgerichtshof — Staatsgewalt.
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Vorhandensein der staatliche Charakter eines zu
dauernder Interessengemeinschaft verbundenen
Menschheitskomplexes abhängig gemacht wurde.
Aber auch das oberste Organ läßt sich nicht aus
dem Organismus loslösen; es lebt nur durch das
Leben des Ganzen. Die Gewalt, welche der Träger
der Staatsgewalt von Rechts wegen ausübt, ist
nicht die seine, sondern die des Staats, den er
vertritt und für den er tätig ist. Das erste dem
Begriff nach ist, wie in d. Art. Staat ausgeführt
wurde, der in der sittlichen Ordnung begründete
Zweck, den die menschliche Vernunft erkennt und
anerkennt, nachdem schon vorher Umstände, Be-
dürfnisse und Neigungen zu seiner Verwirklichung
getrieben haben; das zweite die damit naturnot-
wendig verbundene Gewalt; das dritte der Träger
oder das oberste Organ dieser letzteren. Eines
fordert das andere: weil der Staat sein soll, be-
darf es eines Trägers für die in seinem Wesen
eingeschlossene Staatsgewalt; weil der Staat in
der sittlichen Ordnung gründet, haben die Träger
der Staatsgewalt die Macht, nicht nur von außen
zu zwingen, sondern im Gewissen zu verpflichten.
Das eben besagt das Wort des Apostels (Röm
13, 1): Es ist keine Gewalt, außer von Gott.
Mit dieser Quelle sind daher auch die Grenzen
der Staatsgewalt bezeichnet. Sie darf sich keine
Ziele setzen, welche mit dem Sittengesetz nicht ver-
einbar sind, und auch in der Verfolgung erlaubter
Zwecke sich nicht unsittlicher Mittel bedienen. Sie
ist bedingt durch den Staatszweck, kann daher,
allgemein gesprochen, nur vorschreiben, was durch
diesen gefordert und mit ihm vereinbar ist. Das
besagt aber nicht, daß jeder Bürger seine Gehor-
samsleistung davon abhängig machen dürfte, ob das
Vorgeschriebene in jedem Fall seinem Dafürhalten
nach diesen Bedingungen entspricht oder nicht, viel-
mehr fordert umgekehrt der Bestand und die Auf-
rechterhaltung des Staats, daß sich die Bürger
so lange den Anordnungen der Obrigkeit unter-
werfen, als diese nicht offensichtlich den Interessen
der Gesamtheit widerstreiten oder ein besseres
Recht des einzelnen oder der Familie verletzen (s. d.
Art. Staat); denn alsdann gilt, wie in dem Fall
eines direkt unsittlichen Gebots, daß die Pflicht
des Gehorsams nicht weiter reicht als das Recht
des Befehlens. Nichts ist hiernach irriger als die
Behauptung, die Zurückführung der Staatsgewalt
auf göttliche Einrichtung führe zum Absolutismus
oder zur Vergötterung der irdischen Machthaber.
Das Christentum lehrt, daß man Gott mehr ge-
horchen müsse als den Menschen. Th. Hobbes
dagegen, der Vater des modernen Staatsabsolutis=
mus, zählt die Berufung auf das Gewissen zu den
Dingen, die den Staat mit Auflösung bedrohen;
kein Bürger soll dazu das Recht haben. Da nun
aber die Möglichkeit besteht, daß die Staatsgewalt
mißbraucht werde, und tatsächlich oft genug miß-
braucht worden ist, so sind in der Neuzeit fast über-
all Einrichtungen getroffen, um einen derartigen
Mißbrauch zu verhindern oder zu erschweren (ogl.
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