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den Rechten entsprechen ebensoviele Pflichten. In
ersterer Hinsicht steht ihm die Spendung der Taufe
zu, die außer dem Notfall nur unter seiner Gut-
heißung in seiner Pfarrei von andern Priestern
erteilt werden kann. Die Spendung der Oster-
kommunion, die in der Pfarrkirche empfangen
werden soll, ist dem Pfarrer vorbehalten wie auch
die Spendung des Viatikums, welches Weltpriester
ohne Rechtsverletzung Kranken nicht reichen dür-
sen Ordensleute verfallen sogar der dem Papst
reservierten Exkommunikation (Const. Aposto-
licae Sedis von 1869). Im Notfall kann jeder
Priester das Viatikum spenden, muß aber dem be-
treffenden Pfarrer Anzeige erstatten. Die Feier
der Erstkommunion ist vielfach auf Grund von
partikularrechtlichen Bestimmungen dem Pfarrer
vorbehalten. Die heilige Olung darf außer
dem Notfall nur vom Pfarrer gespendet werden;
Ordensleute inkurrieren im Übertretungsfall die
dem Papst reservierte Exkommunikation (Const.
Apost. Sedis von 1869). Die Ehe kann, Not-
fälle abgesehen, nach den Bestimmungen des De-
krets Ne temere vom 2. Aug. 1907 nur vor dem
Pfarrer oder dem Ordinarius (Bischof) oder einem
von einem der beiden delegierten Priester innerhalb
der Grenzen ihres Bezirks geschlossen werden. Im
Bußsakramentbesitzt der Pfarrer iurisdictio
ordinaria, von der er auch außerhalb seiner
Pfarrei über seine Parochianen Gebrauch machen
kann. Auf Frauenklöster erstreckt sich die Juris-
diktion des Pfarrers indes nicht, wenn sie ihm
nicht ausdrücklich auch für sie übertragen ist. Vom
Bischof approbierte Priester bedürfen zur erlaubten
Ausübung ihrer Jurisdiktion der Erlaubnis des
Pfarrers, in dessen Kirche sie das Bußsakrament
spenden wollen. Den öffentlichen Gottesdienst
zu ordnen, ist Sache des Pfarrers, sowie auch die
vorgeschriebenen Andachten, die üblichen Prozes-
sionen usw. zu halten. Endlich hat der Pfarrer
auch das Recht, die verstorbenen Pfarrkinder zu
begraben und die Exequien für sie zu halten.
Diesen Rechten des Pfarrers entspricht die Pflicht,
zur Spendung der Sakramente immer bereit zu
sein und im Fall der Verhinderung für einen
Stellvertreter zu sorgen. In Bezug auf die Dar-
bringung des heiligen Meßopfers ist der Pfarrer
namentlich verpflichtet, an allen Sonn= und Fest-
tagen, auch wenn letztere pro foro nicht mehr ge-
feiert werden, für seine Gemeinde die heilige Messe
darzubringen (Trid. sess. XXIII de ref. c. 1;
Innoc. XII. Nuper a Congregatione vom
24. April 1699; Bened. XIV. Cum semper
vom 19. Aug. 1744; Pü IX. Amantissimi
Redemptoris vom 3. Mai 1858). Diese Ver-
pflichtung ist eine persönliche, weshalb der Pfarrer
sie erfüllen muß, wo immer er sich aufhält. Im
Fall der Unmöglichkeit muß er von einem andern
Geistlichen die heilige Messe pro populo appli-
hieren lassen oder die Applikation möglichst bald
nachholen. Wer zwei Pfarreien verwaltet, muß
zweimal applizieren entweder durch Bingtion oder
Pfarrer.
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durch Stellvertretung oder durch Nachholung
(vgl. Archiv für kathol. Kirchenr. LXIX 3 ff;
IXXVII 43 f.
Kraft der ihm zukommenden potestas magi-
steri# hat der Pfarrer seiner Gemeinde an allen
Sonn= und Festtagen in der Predigt das Wort
Gottes zu verkünden (Trid. sess. V de ref. c. 2;
sess. XXIV de ref. c. 4). Erfüllt der Pfarrer,
obschon vom Bischof gemahnt, drei Monate hin-
durch diese Pflicht nicht, so soll gegen ihn mit
Zensuren eingeschritten werden; der Bischof kann
sogar einen Teil des Pfarrbenefiziums einem
andern zuweisen, der die Predigten übernimmt
(Trid. sess. V de ref. c. 2). Auch die Erteilung
des Religionsunterrichts in der Christen-
lehre an den Sonn= und Feiertagen wie in den
Schulen ist Recht und Pflicht des Pfarrers. Die
näheren Anordnungen über die Art und Weise
der Erteilung des Religionsunterrichts gibt der
Bischof. Wie die Jugend, hat der Pfarrer auch
die Erwachsenen, namentlich die Konvertiten, in
den Heilswahrheiten zu unterrichten (Trid. sess.
XXIV deref. c. 4).
Ein Aufsichtsrecht übt der Pfarrer aus
über die Kirchengebäude, die Kultusgegenstände,
wie Reliquien, Orgel, Glocken und deren Ge-
brauch. Namentlich steht ihm auch die Verwal-
tung oder doch eine Mitwirkung bei der Verwal-
tung des Kirchenvermögens zu. Die Mit-
wirkung und deren Umfang richtet sich in den
einzelnen Ländern nach den von der Kirche ange-
nommenen oder doch tolerierten staatlichen Gesetzen
über die Verwaltung des Kirchenvermögens. So
heißt es im badischen Konkordat vom 28. Juli
1859: Consentit Sancta Sedes, ut in eccle-
siasticis bonis vel alienandis vel in eorun-
dem bonorum reditibus in alios usus ero-
gandis Gubernü consensus habeatur. Durch
Gesetz vom 9. Okt. 1860 wurde daraufhin be-
stimmt: Das Vermögen, welches den kirchlichen
Bedürfnissen, sei es des ganzen Lands oder ge-
wisser Distrikte oder einzelner Orte gewidmet ist,
wird, unbeschadet anderer Anordnungen durch die
Stifter, unter gemeinsamer Leitung der Kirche und
des Staats verwaltet. Bei der Verwaltung des
kirchlichen Distrikts= und Ortsvermögens müssen
die berechtigten Gemeinden vertreten sein (8 10).
Zum Vollzug dieses Paragraphen erging eine
landesherrliche Verordnung vom 20. Nov. 1861,
welche die Verwaltung des katholischen Kirchen-
vermögens genau regelte. Weitere Bestimmungen
wurden erlassen in der landesherrlichen Verord-
nung, betr. die Aufhebung des katholischen Ober-
kirchenrats, vom 1. Dez. 1862, im Erlaß des
Ministeriums des Innern, betr. die Aufhebung
des katholischen Oberkirchenrats und die Errich-
tung des katholischen Oberstiftungsrats, vom
2. Dez. 1862, in dem Gesetz über die Rechts-
verhältnisse und die Verwaltung der Stiftungen
vom 5. Mai 1870 und endlich in dem Gesetz
betr. die Besteuerung für örtliche kirchliche Bedürf-
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