Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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lagen und Voraussetzungen richtig sei. Je weiter 
entfernt von dem Abschluß des Voranschlags die 
Zeit liegt, für deren Ausgaben und Einnahmen 
er bestimmt ist, desto schwieriger wird es, das 
Richtige zu treffen; es muß also das Bestreben 
sein, den Zeitpunkt der Feststellung des Etats 
möglichst nahe heranzulegen an den Beginn des 
Etatsjahrs. Anderseits sollten auch die Arbeiten 
so gefördert werden, daß der Abschluß jedenfalls 
vor Beginn des Etatsjahrs erfolgen kann. Eine 
diesen Betrachtungen naheliegende ist die betreffs 
der Gültigkeitsdauer des Etats. Man wird nicht 
unrecht tun, zu behaupten, daß die richtige Ab- 
grenzung in der Dauer je eines Jahrs gefunden 
ist, während tatsächlich in einzelnen Staaten Bud- 
gets mit mehrjähriger Gültigkeit sich vorfinden, 
denen man eine gewisse Vereinfachung des Ge- 
schäftsgangs und Verminderung der Arbeit zum 
Vorteil rechnen darf. 
Die Veranschlagung geschieht naturgemäß auf 
sehr verschiedenen Grundlagen, und je nach der 
Sicherheit und Zuverlässigkeit derselben sind die 
zur Einstellung gebrachten Zahlen den späteren 
tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen ent- 
sprechend. Der Etat einer Behörde mit einer be- 
stimmten feststehenden Anzahl von Beamten, letztere 
wieder mit gesetzlich normierten Gehältern, kann mit 
größerer Genauigkeit veranschlagt werden als die 
Ausgaben zu einem staatlichen Betrieb. Die Ein- 
nahmen aus einer kontingentierten Steuer (wie 
z. B. die frühere Klassensteuer in Preußen) sind 
sicherer als die Einkommensteuer, letztere wiederum 
genauer als Einnahmen aus Zöllen. Man ist also 
in den dem Betrag nach wohl heute meistens über- 
wiegenden Summen der Einnahmen und Aus- 
sonst kann nur die nachträgliche Genehmigung 
gaben auf Schätzungen angewiesen. Eine we- 
sentliche Aufgabe der Finanzverwaltung ist es, 
hierbei ein für allemal von denselben festen und 
möglichst zutreffenden Grundsätzen auszugehen, 
z. B. von Durchschnittserträgen immer derselben 
Anzahl von Vorjahren, eventuell unter Mitberück- 
sichtigung des laufenden Jahrs und der steigenden 
Bevölkerungsziffer. Man wird nur so der ver- 
hängnisvollen Versuchung entgehen, je nach Be- 
darf die Einnahmen hoch, die Ausgaben niedrig 
anzusetzen, oder auch umgekehrt, also entweder licht 
oder dunkel zu färben. 
Die nach sorgfältiger Prüfung gefundenen 
Summen sollten nun so gegriffen sein, daß die 
Einnahmen in der betreffenden Finanzperiode 
erhoben, die Ausgaben verwendet werden. Das 
letztere kann nun bei einer Anzahl von Ausgaben 
der Natur der Sache nach kaum zur Verwirklichung 
kommen; man hat daher bei solchen Gegenständen 
in den Etats durch besondern Vermerk ausgedrückt, 
daß die Summen, welche nicht aufgezehrt werden, 
in die nächstfolgenden Perioden übertragen werden 
können. Dies trifft namentlich bei Bauausgaben 
zu; mitunter wird wohl bei Ausgabepositionen, 
die gleichartigen Zwecken zu dienen haben, vor- 
gesehen, daß die eine ihre etwaigen Mehrausgaben 
  
Staatshaushalt. 
  
  
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aus etwaigen Überschüssen der andern, jedoch 
innerhalb derselben Finanzperiode, decken kann 
(gegenseitige Deckungsfähigkeit). Auch kann die 
Übertragbarkeit mit der gegenseitigen Deckung zu- 
sammentreffen, z. B. bei Bewilligungen von meh- 
reren gleichzeitig in den Etat eingestellten Schiffen 
derselben Klasse. Aber auch bei andern Positionen, 
wie solche sich in Kapiteln und weiter in Titeln 
sich in den Etats aufgeführt finden, wird es häufig 
unmöglich, genau dem Anschlag gemäß zu wirt- 
schaften. Es kommen Mindereinnahmen, Mehr- 
ausgaben, Mehreinnahmen und Minderausgaben 
nicht sehr selten vor. Man bezeichnet die Mehr- 
ausgaben der einzelnen Titel als Etatsüberschrei- 
tungen, die Minderausgaben als Ersparnisse, die 
Minderausgaben bei übertragungsfähigen Titeln 
als „verbliebene Reste“. 
Während für die Etatsüberschreitungen die Vor- 
aussetzung vorhanden sein muß, daß der Titel an 
und für sich im Etat vorhanden war, nur in seinem 
Betrag erhöht werden mußte, nennt man außer- 
etatsmäßige Ausgaben solche, welche überhaupt 
nicht im Etat vorgesehen waren oder unrichtiger- 
weise aus den Mitteln des vorliegenden Etats 
bestritten worden sind. Im absoluten Staat, wo# 
die Behörden, welchen die Feststellung des Etats 
zusteht, immer in Funktion sind, ließen sich solche 
Abweichungen im Ausgabeetat fast ganz ver- 
meiden, da eine nachträgliche Anderung der Be- 
träge stets vor der Leistung vorgenommen werden 
könnte. Anders steht dies, wie hier vorgreifend 
bemerkt sein möge, bei der Mitwirkung einer nur 
zeitweise versammelten Volksvertretung; nur so- 
lange diese vereinigt ist, können durch sog. Nach- 
tragsetats Ergänzungen herbeigeführt werden; 
eintreten, in Fällen wichtiger Art in der Form 
der Indemnitätserklärung, d. h. daß man wegen 
der vorgekommenen Unregelmäßigkeit niemand zur 
Verantwortung ziehen wolle. 
Das Gesamtergebnis aller Titel des Etats 
in Einnahmen und Ausgaben ist entweder ein 
vollständiger Ausgleich oder ein Mehrbetrag an 
Ausgaben über die Einnahmen; dies ergibt dann 
einen „Fehlbetrag“, Defizit. Oder es ergibt sich 
ein Mehr auf der Einnahmeseite, dann ist dies 
ein Überschuß. Für ersteres muß Deckung gesucht 
werden; letzterer kann entweder zur Entlastung 
der auf die Feststellung des Uberschusses folgenden 
Periode Verwendung finden oder aber, wo Schul- 
den vorhanden sind, richtiger zu deren Deckung; 
denn Schulden, abgesehen von solchen, die zu be- 
stimmten produktiven Anlagen gemacht sind, er- 
scheinen als Folge von Mißverhältnis zwischen 
Einnahmen und Ausgaben. Die Feststellung des 
Ergebnisses einer Etatsperiode erfolgt durch die 
Rechnung, durch welche zugleich die Ausführung 
der Kontrolle (X) ermöglicht wird. 
Bei dieser Darstellung ist davon ausgegangen, 
daß es bei Aufstellung des Staatshaushalts ge- 
lungen ist, die Gesamtheit der Ausgaben durch
	        
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