Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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der Verfassung eigne Verwaltungen haben, nicht 
beteiligt. Das Ubereinkommen zwischen Württem- 
berg und dem Deutschen Reich vom Jahr 1901, 
wonach vom 1. April 1902 an einheitliche Post- 
wertzeichen für das Gebiet beider Verwaltungen 
eingeführt wurden, ließ die verfassungsmäßige 
Selbständigkeit Württembergs unberührt. 
Das finanzielle Verhältnis der Bundesstaaten 
zum Reich ergibt sich aus der Höhe der üÜber- 
weisungen einerseits, derjenigen der Matrikular= 
beiträge anderseits und ist für die Einzelstaaten 
um so günstiger, je mehr die Matrikularbeiträge 
durch die Überweisungen überstiegen werden. Dies 
ist aber zurzeit in das Umgekehrte übergegangen, 
indem die Überweisungen niedriger geworden sind 
als die Matrikularbeiträge. Nimmt man hinzu, 
daß noch in einigen andern, unbedeutenderen 
Positionen Verrechnungen stattfinden müssen, so 
erklärt es sich, daß es einer sehr umstänvlichen 
Berechnung bedarf, um die Beteiligung der ein- 
zelnen Staaten an den Einnahmen und Ausgaben 
des Reichshaushaltsetats und demgemäß an den 
Matrikularbeiträgen festzustellen, durch welche der 
Minderbetrag der Einnahmen gegenüber den Aus- 
gaben zu decken ist. Nach Berücksichtigung der 
vorstehend der Hauptsache nach angegebenen Ver- 
schiedenheiten wird die Höhe der Matrikular- 
beiträge schließlich nach der Kopfzahl der orts- 
anwesenden Bevölkerung in Gemäßheit des Ergeb- 
nisses der letzten Volkszählung berechnet. (Näheres 
s. d. Art. Reichsfinanzwesen.) 
An die Darstellung des Reichshaushaltsetats 
möge nun diejenige des preußischen Etats 
angereiht werden. In diesem stehen die Ein- 
nahmen zuerst, die Ausgaben folgen, umgekehrt 
wie im Reichshaushaltsetat. Der preußische Etat 
ist ein Bruttoetat. Deshalb erscheint der Spe- 
zialetat der Eisenbahnen unter den Einnahmen 
mit allen Einnahmekapiteln und -titeln und dann 
unter den Ausgabekapiteln und -titeln mit den 
gesamten Ausgaben. Die Gesamtsummen der Aus- 
gaben eines Bruttoetats enthalten Zahlen von 
ganz verschiedenartiger Bedeutung: Eisenbahn- 
betriebskosten, welche nötig sind, um gewerbliche 
Tberschüsse zu erzielen, neben Beamtenbesoldungen 
für die Landesverwaltung; in den Einnahmen 
Steuerbeträge, von denen nur die Erhebungs- 
kosten in Abzug zu bringen sind, um die reine 
Einnahme zu finden, und Betriebseinnahmen, 
von welchen der größere Teil wieder durch die 
Betriebskosten aufgezehrt wird. Der Nettoetat 
gibt die Zahlen in ihrer Bedeutung für die all- 
gemeine Finanzwirtschaft einfacher und übersicht- 
licher. Der Bruttoetat bringt dagegen wieder 
den Grundsatz klarer zum Ausdruck, daß alle Ein- 
nahmen des Staats ohne vorherigen Abzug der 
Ausgaben nachgewiesen werden müssen, daß auch 
alle Ausgaben im zu veröffentlichenden Hauptetat 
ersichtlich gemacht werden: nicht ohne Bedeutung 
für Bewilligungsrecht und Kontrolle. Tatsächlich 
werden indessen auch da, wo Nettobudgets sind, 
Staatshaushalt. 
  
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die Ausgaben im einzelnen in Anlagen zu den 
Etats nachgewiesen und zur Grundlage von Be- 
willigung und Rechnungskontrolle gemacht. 
Die Einnahmen des preußischen Etats sind in 
drei Gruppen geteilt. A. Einzelne Einnahme- 
zweige, nämlich I. Ministerium für Landwirt- 
schaft usw.: Domänen, Forsten und Erlös aus 
Ablösungen von Gefällen und aus Grundstück- 
verkäufen. Hierbei ist zu bemerken, daß von den 
Einkünften aus Domänen und Forsten vorweg in 
Abzug gebracht ist die dem Kronfideikommißfonds 
durch Gesetz vom 17. Jan. 1840 auf dieselben 
angewiesene Rente, welche also nicht als Staats- 
ausgabe im Etat Aufnahme findet; wohl aber ist 
dies der Fall für die späteren Erhöhungen, welche 
als Zuschuß zu dieser Rente bei den Ausgaben 
nachgewiesen werden. II. Finanzministerium: 
direkte Steuern, indirekte Steuern, Lotterie, See- 
handlung (Nettoetat), Münzverwaltung. III. Mi- 
nisterium für Handel und Gewerbe mit den Ein- 
nahmen aus Bergwerken, Hütten- und Salinen- 
wesen. IV. Ministerium für öffentliche Arbeiten 
mit den Einnahmen des Eisenbahnbetriebs. B. Do- 
tationen und allgemeine Finanzverwaltung, bei 
ersteren Einnahmen nebensächlicher Art, bei letzterer 
als Hauptposten die Einnahmen aus dem Reich. 
C. Staatsverwaltungseinnahmen, an welchen zehn 
Ressorts beteiligt sind; die Hauptposten finden sich 
im Justizministerium, nämlich die Gerichtskosten, 
und beim Ministerium des Innern die Einnahmen 
aus den Beträgen, welche die Kommunen für die 
Polizeiverwaltung zu leisten haben. 
Dieselbe Gruppeneinteilung A., B, C findet sich 
auch bei den dauernden Ausgaben: bei allen Be- 
trieben die entsprechenden Betriebskosten, beim 
Finanzministerium unter Gruppe A die Kosten 
für die Steuererhebung, unter Gruppe C die 
Kosten für Oberpräsidenten, Regierungspräsi- 
denten, Pensionen für Zivilbeamte und anderes, 
sodann der Dispositionsfonds zu Gnadenbewil- 
ligungen aller Art. Bei Gruppe B sind unter 
„Dotationen“ enthalten der vorerwähnte Zuschuß 
zur Rente des Kronfideikommißfonds, ferner als 
bedeutendstes Ausgabekapitel die Kosten für die 
öffentliche Schuldverzinsung, Tilgung, auch außer- 
ordentliche Tilgungen. Unter „Allgemeine Finanz- 
verwaltung“ finden sich die Ausgaben für das 
Reich (Matrikularbeiträge), ferner ein Titel von 
Bedeutung zur Gewährung von Provinzialfonds 
für Zwecke der Selbstverwaltung. Die Gruppe C 
enthält die Staatsverwaltungsausgaben im engeren 
Sinn bei den verschiedenen Ressorts. Zu erwähnen 
sind: die Bauverwaltung beim Ministerium der 
öffentlichen Arbeiten, die Kosten der Gerichte beim 
Justizministerium, der Polizeiverwaltung bei dem 
Ministerium des Innern und die großen, steigen- 
den Ausgabetitel für das Unterrichtswesen bei dem 
Ministerium der geistlichen, Unterrichts= und 
Medizinalangelegenheiten. Auch das Kriegsmini- 
sterium ist beteiligt durch die Verwaltung des 
Zeughauses (Ruhmeshalle) in Berlin, das Mini-
	        
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