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Ablauf dieser Fristeinen anderweiten Landtag einzu-
berufen hat. Die Bewilligung wird übrigens nur
dann als abgelehnt betrachtet, wenn in einer der
beiden Kammern mindestens zwei Dritteile der
Anwesenden für die Ablehnung gestimmt haben.
Ein hierzu durch Gesetz vom 5. Mai 1851 ge-
machter Zusatz erhielt durch Gesetz vom 27. Nov.
1860 folgende Fassung: 8 1. Geht die Bewilli-
gungsfrist vor erfolgter neuer Bewilligung zu
Ende, ohne daß einer der im § 5 des Gesetzes vom
5. Mai 1851 vorgesehenen Fälle eingetreten und
ohne daß von der Staatsregierung die Vorlage
des Budgets gegen die Bestimmung des § 3 vom
5. Mai 1851 verzögert worden ist, so werden die
bestehenden Steuern und Abgaben, insofern sie
nicht ausdrücklich nur für einen vorübergehenden,
bereits erreichten Zweck bestimmt sind, noch auf
ein Jahr, vorbehaltlich der Bewilligung des Aus-
gabebudgets, in der bisherigen Weise forterhoben.
Der § 2 fügt dann noch als weitere Voraus-
setzungen bei, daß der Landtag mindestens sieben
Wochen vor Ablauf der Bewilligungsfrist einbe-
rufen gewesen und ein provisorisches Gesetz wegen
Forterhebung bis 14 Tage vor Ablauf der Be-
willigungsfrist nicht erfolgt ist oder aber die später
vor den Kammern zu rechtfertigende Unmöglich-
keit rechtzeitiger Einberufung vorliegt. 8 104. Mit
Ausnahme der in den §§ 89, 96, 103 und 105
erwähnten Fälle soll in den Anschreiben, welche
Landesabgaben betreffen, die Bewilligung der
Kammern besonders erwähnt werden, ohne welche
weder die Einnehmer zur Einforderung berechtigt
noch die Untertanen zur Entrichtung verbunden
sind. § 105 behandelt das Erfordernis der stän-
dischen Zustimmung zu Staatsanleihen. 8 106
handelt von der Bewilligung des in das Budget
aufzunehmenden Reservefonds für unvorhergesehene
Ereignisse.
e) Württemberg (Verfassungsurkunde vom
25. September 1819). § 109. Soweit der Er-
trag des Kammerguts nicht zureicht, wird der
Staatsbedarf durch Steuern bestritten. Ohne
Verwilligung der Stände kann weder in Kriegs-
noch in Friedenszeiten eine direkte oder indirekte
Steuer ausgeschrieben und erhoben werden.
§ 110. Dem Ansinnen einer Steuerverwilligung
muß jedesmal eine genaue Nachweisung über die
Notwendigkeit oder Nützlichkeit der zu machenden
Ausgaben, über die Verwendung der früheren
Staatseinnahmen und über die Unzulänglichkeit
der Kammereinkünfte vorangehen. § 111. Zu
dem Ende hat der Finanzminister den Hauptietat
den Ständen zur Prüfung vorzulegen. Die ein-
zelnen Minister haben die Ausgaben für ihre
Ministerien zu erläutern. 8§ 112. Der von den
Ständen anerkannte und angenommene Haupt-
etat ist in der Regel auf drei Jahre gültig. § 113.
Die Verwilligung der Steuern darf nicht an Be-
dingungen geknüpft werden, welche die Verwen-
dung dieser Steuern nicht unmittelbar betreffen.
8 114. Die auf einen gewissen Zeitraum ver-
Staatshaushalt.
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willigten Jahressteuern werden nach Ablauf dieses
Zeitraums in gleichem Maß auch im ersten Drittel
des folgenden Jahrs auf Rechnung der neuen
Verwilligung eingezogen. § 178 bringt die Be-
stimmung, nach welcher Gesetze, die Abgaben be-
treffen, immer zuerst an die Zweite Kammer ge-
langen. Der § 181 enthält folgende Bestimmung
für Abgabenverwilligungen: 1. Eine Abgabenver-
willigung wird in der Zweiten Kammer nach der
von ihr in Gemäßheit des § 110 vorgenommenen
Untersuchung in Beratung gezogen und nach vor-
gängiger vertraulicher Besprechung mit der Ersten
Kammer (§177) Beschluß darüber in der Zweiten
gefaßt. 2. Dieser Beschluß wird sodann der Ersten
Kammer mitgeteilt, welche denselben nur im ganzen
ohne Anderung annehmen oder verwerfen kann.
3. Erfolgt das letztere, so werden die bejahenden
und die verneinenden Stimmen beider Kammern
zusammengezählt, und nach der Mehrheit sämt-
licher Stimmen wird alsdann der Ständebeschluß
abgefaßt. Würde in diesem Fall Stimmengleich-
heit eintreten, so hat der Präsident der Zweiten
Kammer die Entscheidung. Über die Gewähr-
leistung der Staatsschuld durch die Stände han-
delt § 119.
k)Baden. Die Verfassungsurkunde vom
22. August 1818 sagt in § 53: Ohne Zustim-
mung der Stände kann keine Auflage ausgeschrieben
und erhoben werden. § 54. Das Auflagengesetz
wird in der Regel auf zwei Jahre gegeben (aus-
genommen Auflagen, die auf Verträgen von
längerer Dauer beruhen). § 55. Mit dem Ent-
wurf des Auflagengesetzes wird das Staatsbud-
get .. Übergeben (zugleich detaillierte Übersicht
über die früheren Etatsjahre). § 56. Die Stände
können die Bewilligung der Steuern nicht an Be-
dingungen knüpfen. § 57. Ohne Zustimmung
der Stände kann kein Anlehen gültig gemacht
werden usw. 8 60. Jeder die Finanzen betreffende
Gesetzentwurf geht zuerst an die Zweite Kammer
und kann nur dann, wenn er von dieser ange-
nommen worden, vor die Erste Kammer zur Ab-
stimmung über Annahme oder Nichtannahme im
ganzen ohne alle Abänderung gebracht werden.
§ 61. Tritt die Mehrheit der Ersten Kammer dem
Beschluß der Zweiten nicht bei, so werden die be-
jahenden und die verneinenden Stimmen beider
Kammern zusammengezählt und nach der ab-
soluten Mehrheit sämtlicher Stimmen der Stände-
beschluß gezogen. § 62 bestimmt, daß die alten
Abgaben noch sechs Monate forterhoben werden,
wenn kein Budget rechtzeitig zu stande kommt.
Baden hat seit 20. Febr. 1868 in der Verfassung
die Paragraphen über Ministerverantwortlichkeit,
über die Bildung des dabei zuständigen Staats-
gerichtshofs und seit 11. Dez. 1869 ein Gesetz,
das Verfahren bei Ministeranklagen betreffend.
Ein besonderes Gesetz vom 22. Mai 1882 handelt
in 34 Artikeln von dem Voranschlag und der
Verwaltung der Staatseinnahmen und -ausgaben
(in Kraft getreten am 1. Jan. 1884); das Gesetz,