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die Geburts- und Taufmatrikel, Trauungs= und
Sterbematrilel. Das Tridentinum hat den Pfarrern
zur Pflicht gemacht, die Namen der Getauften
imd deren Taufpaten sowie der Ehegatten, der
Zeugen, der Zeit und des Orts des Abschlusses im
Register einzutragen (sess. XXIV de ref. matr.
c. 1, 2). Durch partikularrechtliche Verord-
nungen, die zum Teil noch vor dem Tridentinum
erlassen wurden, wurde dann auch noch die Füh-
rung von Firm= und Sterbebüchern sowie eines
Familienregisters vorgeschrieben. Die durch die
Pfarrer bewirkte und durch sie bezeugte Ein-
tragung in die Pfarrbücher besitzt für das Gebiet
der Kirche die Beweiskraft öffentlicher Urkunden.
Die Pfarrbücher waren zugleich auch in bürger-
licher Beziehung maßgebend, bis zuerst der fran-
zösische Code civil dieses Prinzip durchlöcherte.
In Frankreich und in den Teilen Deutschlands,
in denen das französische Recht galt, wurden statt
der Pfarrer eigentliche Standesbeamte bestellt,
welche die Geburts-, Ehe= und Sterberegister zu
führen hatten. Durch das Reichsgesetz über die
Beurkundung des Personenstands und die Ehe-
schließung vom 6. Febr. 1875 haben die Pfarrer
im ganzen Deutschen Reich aufgehört, auch bürger-
liche Standesbeamte zu sein. Nach diesem Gesetz
darf sogar Geistlichen und andern Religions-
dienern das Amt eines Standesbeamten oder die
Stellvertretung eines solchen nicht übertragen wer-
den (§ 3). Der Bestellung emerilierter Geistlichen
zu Standesbeamten steht ein gesetzliches Hindernis
jedoch nicht entgegen. Zugestanden wird im Gesetz
vom 6. Febr. 1875 den Geistlichen das Recht der
Beurkundung von Geburten, Eheschließungen und
Sterbefällen in jenen Grenzpfarreien, namentlich
gegen Osterreich hin, zu denen auch ausländische
Gemeinden gehören, aber nur für die Geburten
und Sterbefälle im nichtdeutschen Teil der Pfarrei,
und wenn bei Eheschließungen für keinen der Ver-
lobten ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent-
haltsort im deutschen Teil der Pfarrei oder sonst
in einem deutschen Standesamtsbezirk begründet
ist (6 75). Für Führung und Einrichtung der
Kirchenbücher sind von den einzelnen kirchlichen
Behörden partikularrechtliche Vorschriften erlassen.
Als öffentliche Urkunden mit voller Beweiskraft
für das staatliche Gebiet gelten die Kirchenbücher
jetzt nicht mehr.
Die weit verzweigte Amtstätigkeit des Pfarrers,
die von seinen Parochianen jeden Augenblick in
Anspruch genommen werden kann, bedingt dessen
Residenzpflicht, d.kh. die Pflicht, im Pfarr-
ort, und zwar der Regel nach im Pfarrhaus zu
wohnen, so daß eine regelmäßige Ausübung der
Amtspflichten möglich ist. Zu jeder längeren Ab-
wesenheit muß er die Erlaubnis des Bischofs ein-
holen (Trid. sess. XXIII de ref. c. 1). Liegen
triftige Gründe vor, so kann ihm die Erlaubnis
der Abwesenheit bis zu zwei Monaten nicht ver-
sagt werden; einen längeren Urlaub erhält er nur
aus zwingenden Gründen. Gemeinrechtlich sind
Pfarrer.
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nur die allgemeinen Grundsätze fixiert, während in
jeder Diözese partikularrechtliche Vorschriften, in
manchen Dihzesen sehr strenge, erlassen sind, in
welchen Fällen der Pfarrer der Erlaubnis des
Dekans, in welchen jener des Bischofs bedarf, um
seine Pfarrei erlaubterweise verlassen zu können.
6. Pfarrer kann werden, wer die zur Erlangung
dieses Kirchenamts notwendigen Eigenschaften be-
sitzt. Er muß ehelicher Geburt sein (andernfalls
muß der Papst ihn vor der Übertragung des
Pfarramts dispensieren), das 24. Lebensjahr zu-
rückgelegt haben und binnen Jahresfrist spätestens
die Priesterweihe erwerben. Für die Besetzung der
Pfarreien freier bischöflicher Kollation oder geist-
lichen Patronats ist durch das Tridentinum
(ess. XXIV de ref. c. 18) und spätere päpst-
liche Konstitutionen (Pius V. In conferendis
18. März 1567; Apostolatus officium 19. Aug.
1567; Klemens Xl. Quo parochiales 10. Jan.
1721; Benedikt XIV. Quum illud 14. Dez. 1742;
Redditae nobis 9. April 1746) der sog. Pfarr-
konkurs vorgeschrieben. Nach Erledigung einer
solchen Pfarrei sollen innerhalb zehn Tagen oder
eines vom Bischof zu bestimmenden Zeitraums
durch öffentlichen Erlaß diejenigen aufgefordert
werden, welche sich zum Zweck der Erlangung der
Pfarrei wollen prüfen lassen. Nach Ablauf dieser
Frist sollen die Bewerber vom Bischof oder Ge-
neralvikar und drei hierzu bestellten Synodal-
bzw. Prosynodal-Examinatoren geprüft werden.
Die Prüfung, die sich auf die wichtigsten theolo-
gischen Disziplinen erstreckt, ist eine schriftliche und
eine mündliche, wobei alle Kandidaten die näm-
lichen Fragen zu beantworten haben. Das
Examen erstreckt sich übrigens nicht nur auf die
wissenschaftliche Qualifikation der Bewerber, son-
dern auch auf andere zur Verwaltung des Pfarr-
amts notwendige Eigenschaften. Die Examina-
toren geben ihr Urteil über Tauglichkeit oder Un-
tauglichkeit der Kandidaten ab, ohne sie zu klassi-
fizieren. Aus den für tauglich Erklärten wählt
der Bischof oder der geistliche Patron den Wür-
digsten aus. Für das Laienpatronat hat das
Tridentinum den Konkurs nicht vorgeschrieben.
Die gemeinrechtliche Praxis besteht in Italien,
Spanien, Portugal und Südamerika; überhaupt
kein Pfarrkonkurs wird gemacht in Frankreich,
Belgien, England und Nordamerika. In Deutsch-
land und Osterreich besteht der Pfarrkonkurs, aber
nicht in der vom Tridentinum vorgeschriebenen
Form. Kraft apostolischer Vollmacht werden hier
vielmehr alljährlich eine oder mehrere Pfarr-
konkursprüfungen abgehalten, auf Grund deren
der Geprüfte entweder auf eine bestimmte Reihe
von Jahren oder für immer das Recht hat, um
vakant gewordene Pfarreien sich zu bewerben.
Auch der Staat stellt gewisse Anforderungen
an denjenigen, dem eine Pfarrei übertragen wer-
den soll. Außer dem Indigenat oder doch der
deutschen Reichsangehörigkeit und einer allgemein-
wissenschaftlichen sowie theologischen Bildung wird