Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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geordneten, in den „Verhandlungen des preuß. Ab- 
geordnetenhauses“ II (1866), Drucksache Nr 20 
(eine sehr wertvolle, kritische Zusammenstellung der 
in der Konfliktszeit hervorgetretenen Anschauungen); 
Laband, Das Budgetrecht nach den Bestimmungen 
der preußischen Verfassungsurkunde unter Be- 
rücksichtigung der Verfassung des Norddeutschen 
Bunds (1871); Schwarz u. Strutz, Der S. u. 
die Finanzen Preußens (3 Bde, 1900/04); Gneist, 
Budget und Gesetz nach dem konstitutionellen 
Staatsrecht Englands (1866); derf., Gesetz u. 
Budget (1879); Fricker, Natur der Steuerbewil- 
ligung u. des Finanzgesetzes, in Zeitschrift für die 
gesamte Staatswissenschaft, Jahrg. 1861; ders., 
Gesetz u. Budget, in ders. Zeitschrift (1894); Schäffle, 
Theorie der Deckung des Staatsbedarfs, in ders. 
Zeitschrift, Jahrg. 1883/84; Ulbrich, Österreich. 
Staatsrecht (1909); Art. „S.“ im österr. Staats- 
wörterbuch von Mischler u. Ulbrich IV (21909); 
Ferd. Schmid, Studien über die Reform des österr. 
Finanzverwaltungsverfahrens (1908); Mandello, 
Geschichte des ungar. S.s 1867/93 (1895); Gneist, 
Das engl. Verfassungs= u. Verwaltungsrecht (2 Bde, 
31883,84); Hatschek, Engl. Staatsrecht (1905); 
Redlich, Recht u. Technik des engl. Parlamentaris= 
mus (1905; bes. S. 663 ff); Leroy-Beaulieu, Traité 
de la science des finances (/1899; reichhaltiges 
Material über verschiedene Staaten, bes. über Frank- 
reich); Stourm, Le budget, son bistoire et son 
mécanisme (Par. 51906); G. Leneveu, Histoire 
de la spécialité budgétaire en France (ebd. 1906); 
H. Matton, Précis de droit budgétaire belge 
(Brüssel 1908); Mase-Dari, Sul bilancio dello 
stato (Turin 1899); G. Rossi, II bilancio finan- 
ziario (Rom 1901); Agger, The Budget in the 
American Common-wealth (1907); E. Loubet, 
La politique budgétaire en Europe; Ses ten- 
dances actuelles; Allemagne, France. Grande 
Bretagne, Empire ottoman, Russie (Par. 1910): 
Schmoller, Skizze einer Finanzgeschichte von Frank- 
Staatskirchentum. 
  
reich, Osterreich, England u. Preußen (1909); 
O. Schwarz, Die Finanzsysteme der Großmächte 
(2 Bdchen, 1909, Sammlung Göschen). — Aus- 
führl. Besprechungen über den S. der verschiedenen 
Staaten erscheinen fast in jedem Band des Schanz- 
schen „Finanzarchivs“. 
[v. Huene, rev. R. Müller-Fulda.]) 
Staatskirchentum. (Begriff des Staats- 
kirchentums; Geschichte des Staatskirchentums; 
Grundsätzliches für die Gegenwart.) 
I. Begriff des Staatskirchentums. Von 
Staatskirchentum ist überall da die Rede, wo im 
Zusammenhang mit einer gewissen privilegierten 
Stellung der Kirche die Staatsgewalt weitgehende 
Befugnisse auf kirchlichem Gebiet beansprucht und 
ausübt. Die extremste Form ist die, bei der die 
Kirche einfach als Staatsanstalt erscheint und von 
Organen geleitet wird, die ihre Autorisierung, 
wenn nicht grundsätzlich, so doch faktisch, vom 
Staat empfangen. In letzter Konsequenz bedeutet 
diese Form des Staatskirchentums die Negation 
jeder Eigenberechtigung und jedes Eigenberufs 
der Kirche. 
Von diesem extremen und grundsätzlichen Staats- 
kürchentum sind zu unterscheiden einzelne staats- 
kirchliche Elemente und Beziehungen, die in jeder 
  
1500 
irgendwie gearteten Verbindung von Staat und 
Kirche sich ergeben und die nach Umfang, nach 
der Art der sachlichen und theoretischen Begrün- 
dung sowie nach ihrer Tragweite für die Freiheit 
und Selbständigkeit der Kirche die größten Ver- 
schiedenheiten und Gegensätze aufweisen. Von einer 
einheitlichen Charakteristik dieser staatskirchlichen 
Beziehungen kann nicht die Rede sein. Doch 
werden sie gewöhnlich mit dem Ausdruck „Staats- 
kirchentum“ belegt, wenn und soweit damit eine 
gewisse Bevormundung der Kirche oder doch 
eine Beschränkung ihrer Selbständigkeit bezeichnet 
werden soll. Eine bestimmte geschichtliche Form 
staatskirchlicher Bildungen pflegt man wohl auch 
katholischerseits als Landeskirchentum zu be- 
zeichnen, nämlich jene staatskirchlichen Beziehungen, 
die sich seit Ausgang des Mittelalters in manchen 
deutschen Territorien oder Ländern im Zusammen- 
hang mit der Ausbildung der Landeshoheit ent- 
wickelt hatten. Für die Gegenwart aber und ge- 
wöhnlich beschränkt sich der Ausdruck Landeskirche 
auf protestantisch-kirchliche Bildungen; man be- 
greift darunter die in sich selbständige und nach 
außen abgeschlossene protestantische Kirche eines 
Landes (Staats), deren Verfassung nach prote- 
stantischem Kirchenrecht der weltlichen Gewalt 
untersteht. 
Begrifflich verschieden vom Staatskirchentum ist 
das Nationalkirchentum, wenn es auch ge- 
schichtlich fast immer vereint mit ersterem auf- 
getreten ist. Man redet von Nationalkirche, wo 
ein besonderes rechtliches Band sowie rechtliche 
Eigentümlichkeiten die Kirche einer Nation oder 
eines national geeinten Staats umschließen. Da- 
bei kann es sich der Idee nach ebenso um reine 
Verwaltungsorganisati im Rahmen der Uni- 
versalkirche wie um förmliche Absplitterungen von 
der kirchlichen Verfässung und Einheit handeln. 
Geschichtlich sind nationalkirchliche Bestrebungen 
öfters aufgetreten mit der Tendenz, wirklich oder 
vermeintlich berechtigte Eigenarten einer Kirche zu 
erhalten im Gegensatz zu einer als zu weitgehend 
empfundenen Uniformierung oder Zentralisierung. 
(Vgal. Werminghoff, Nationalkirchliche Bestre- 
bungen im deutschen Mittelalter, in Kirchenrecht- 
liche Abhandlungen, hrsg. von U. Stutz, 61. Hft 
L19101. — Das französische Nationalkirchentum 
Gallikanismus] s. unten Sp. 1505.) 
II. Geschichte des Staatskirchentums. Die 
Entwicklung staatskirchlicher Verhältnisse beginnt 
mit der Anerkennung und Privilegierung der Kirche 
durch Konstantin und seine Söhne. Im Bau voll- 
endet erscheint die römische Staatskirche durch 
Theodosius (380). Die Kirche wird Werkzeug 
und gleichzeitig Teilhaberin staatlicher Gewalten. 
Die Weiterentwicklung führt nach der Teilung des 
Reichs zu einem Gegensatz der staatskirchlichen 
Verhältnisse im Osten und Westen. Im Ostreich 
vor allem kommt es zu einer Einmischung selbst 
in die innersten Lebensfragen der Kirche und der 
Religion („Byzantinismus“"). Vertreter des kirch-
	        
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