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über die Katholiken im Großherzogtum Sachsen-
Weimar-Eisenach, in Festgabe für H. v. Burkhard
(1910); E. Eichmann, Das Strafrecht der öffentl.
Religionsgesellschaften in Bayern, Hft 8 der Ver-
öffentlichungen der Görresgesellschaft, Sektion für
Rechts- u. Sozialwissenschaft (1910). — über die
neueste Literatur vgl. Sägmüller, Lehrbuch des
kath. Kirchenrechts (21909), sowie den Abschnitt
„Staatskirchenrecht", jeweils in Jahrbuch des Ver-
waltungsrechts, hrsg. von Stier-Somlo. Aus der
neuesten geschichtlichen Literatur sei nachgetragen: 1
R. Hiltebrandt, Preußen u. die römische Kurie 1
(1910); das Werk ist bearbeitet im Auftrag des
Königl. preuß. histor. Instituts u. gibt zum be-
kannten Lehmannschen Werk: Preußen u. die kath.
Kirche seit 1640 (9 Bde, 1878/1902), eine Ergän-
zung aus den Vatikanischen Archiven.
(Adolf Ot.]
Staatskunst s. Staatswissenschaften.
Staatslehre s. Art. Staat, Staatswissen-
schaften.
Staatslexikon s. Staatswissenschaften.
Staatsministerium. lBegriff; Bezeich-
nung; Geschichtliche Entwicklung in den europäi-
schen Staaten; Stellung und Bedeutung in mon-
archischen Staaten und Republiken; Ernennung
und Entlassung der Minister; Stellung der Mi-
nisterpräsidenten; Geschäfte und Geschäftsgang;
Ministerverantwortlichkeit und Ministeranklage;
Kläger, Gerichtshof, Verfahren und Urteil bei Mi-
nisteranklagen; Folgen des Schuldigspruchs.)
I. Begriff und Bezeichnung. Staatsmini-
sterium ist das Kollegium der Minister (bzw.
Staatsminister), d. i. derjenigen Beamten des
Staats, welche vom Staatsoberhaupt mit der ober-
sten Leitung der Staatsverwaltung im ganzen und
der einzelnen Verwaltungszweige beauftragt oder
zur ständigen Teilnahme an den Beratungen des
Kollegiums berufen sind. Die Einrichtung eines
solchen Kollegiums findet sich in fast allen Kultur-
staaten, welche einen derartigen Umfang haben, daß
die oberste Verwaltung der Staatsangelegenheiten
durch einen einzigen Staatsbeamten nicht aus-
führbar ist. Sie fehlt da, wo, wie z. B. in der
Schweiz, die Leiter der einzelnen Verwaltungs-
zweige in ihrer Gesamtheit die Inhaber der obersten
Regierungsgewalt sind. Sie fehlt auch da, wo
das Staatsoberhaupt die Leitung der ganzen
Staatsverwaltung in seiner Person vereinigt und
einen oder einzelne Untertanen als Mittelspersonen
oder Gehilfen mit der Führung einzelner Ge-
schäftszweige betraut hat. Endlich fehlt sie auch
im Deutschen Reich, wo ein Ministerkollegium
nach der gegenwärtigen Reichsverfassung bei der
Eigentümlichkeit des Deutschen Reichs als eines
Bundesstaats ohne Gefährdung der den Einzel-
staaten zustehenden Rechte, insbesondere ohne Ein-
schränkung der verfassungsmäßigen Befugnisse des
Bundesrats keinen Platz hat. Abgesehen hiervon
finden und fanden wir diese Einrichtung nicht nur
in konstitutionellen, sondern auch in absoluten
Monarchien und in Republiken; ihre Zweckmäßig-
keit, ja NRotwendigkeit ist unabhängig von der Art
Staatskunst — Staatsministerium.
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der Staatsform. Die Bezeichnung „Staats-
ministerium“ hat dieses Kollegium im Gegensatz
zu „Ministerium“ schlechtweg, welches unter Bei-
fügung der das Ressort des einzelnen Ministers
bezeichnenden Worte die unter der unmittelbaren
Leitung des betreffenden Ministers stehende Be-
hörde, das Kollegium der ihm als Ratgeber und
Gehilfen dienenden Personen (Ministerialräte, vor-
tragende Räte, Sektionsräte, Ministerialdirektoren,
Unterstaatssekretäre usw.) bezeichnet. So in den
meisten deutschen Staaten. Statt der Bezeichnung
„Staatsministerium“ kommen vor auch die Be-
zeichnungen „Gesamtministerium“ oder Gesamt-
staatsministerium, wie in Bayern, wo die einzelnen
Ministerien als Staatsministerien bezeichnet wer-
den, „Staatsrat“ in Norwegen, „Kabinettsmini-
sterium“ in England, „Kabinett" in Nordamerika.
Diese Bezeichnung kennt zwar die Verfassung der
Nordamerikanischen Union nicht, aber sie hat sich
im Sprachgebrauch völlig eingebürgert. Die Ver-
fassung spricht von „Exekutivdepartements“, deren
Chefs sie aber nicht als Minister, sondern als
„Sekretäre“ bezeichnet. Die Verfassung kennt auch
kein Kollegium dieser Sekretäre, also auch keinen
Ministerrat (vgl. hierzu unten Abschnitt III).
Die Mitglieder des Staatsministeriums sind
entweder Fachminister (Minister mit Porte-
feuille, Ressortminister) oder bloße Staatsminister
(Minister ohne Portefeuille, bisweilen Staats-
räte genannt). Letztere haben Sitz und Stimme
im Kollegium und stehen dem Monarchen und
der Volksvertretung gegenüber den übrigen Mini-
stern gleich; dagegen haben sie mit der Leitung
bestimmter Verwaltungszweige nichts zu tun;
diesen stehen vielmehr die einzelnen Fachminister
vor. Solche Verwaltungszweige (Ressorts) sind:
die Finanzen, die Justiz, das Innere (Polizei,
die zum innern Staatsrecht gerechneten Angelegen-
heiten), der Kultus, das Unterrichtswesen, das
Militärwesen, die Marine, die auswärtigen An-
gelegenheiten, die landwirtschaftlichen Angelegen-
heiten, Domänen und Forsten, Handel und Ge-
werbe, öffentliche Arbeiten, Eisenbahnen, Post-
wesen u. a. m. (vgl. hierzu unten Sp. 1516ff; die
Darstellung der Entwicklung der Ministerien in
den einzelnen Staaten). Je nach dem Umfang
des Staats und der in den einzelnen Ressorts vor-
kommenden Geschäfte stehen denselben je besondere
Minister vor, oder es sind mehrere, besonders
miteinander verwandte Ressorts in der Hand eines
Ministers vereinigt. Hierüber zu entscheiden, ist
in den vom monarchischen Prinzip be-
herrschten Staaten Sache des Monarchen; nur
insoweit ist derselbe beschränkt, als die Zahl der
Minister von der Bewilligung der den Ministern
zustehenden Gehälter durch die Volksvertretung
abhängig ist. In den parlamentarisch re-
gierten Staaten wird zwar formell durch königliche
Verordnung die Zahl und Organisation der Mi-
nisterien festgesetzt, aber das Parlament hat doch
gewöhnlich auch hier ausschlaggebende Bedeutung.
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