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In Württemberg wurde der Geheime Rat
1806 durch ein Staatsministerium ersetzt, zwar
1819 wiederhergestellt, aber daneben blieben die
Ministerien, erst 1876 wurde dann das aus sechs
Ministerien bestehende Gesamtstaatsministerium
die oberste Zentralbehörde, und dem Geheimen
Rat verblieben nur noch bestimmte Angelegenheiten
(s. d. Art. Staatsrat). Nach § 56 der Verfas-
sungsurkunde bestehen sechs Verwaltungsdepar-
tements (Ministerien), nämlich das Ministerium
der Justiz, das Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten, des Innern, des Kirchen= und
Schulwesens, des Kriegs und das Ministerium
der Finanzen. An der Spitze jedes Departements
steht ein Staatsminister.
Im heutigen Königreich Sachsen war seit
dem 16. Jahrh. zunächst der „Hofrat“ oder die
sog. „Landesregierung“, die aus 18 Mitgliedern
bestehende oberste Regierungsbehörde, aus dem
sich dann das „Geheime Kabinett" mit sog. „Kabi-
nettsministern" entwickelte. Die Verfassungsurkunde
von 1831 hat dann nach württembergischem Vor-
bild ebenfalls sechs Ministerien vorgesehen und die
Gesamtheit der Minister als „Gesamtministerium",
als „oberste kollegiale Staatsbehörde“ eingesetzt.
Ebenso verlief die Entwicklung im Großherzog=
tum Baden, wo das bisherige Geheimrats-
kollegium im Jahr 1807 den Namen „Staats-
ministerium“ erhielt mit vier Departements. Nach
mannigfachen Anderungen wurde dann 1893 die
Zahlder Ministerien auf vier festgesetzt (Ministerium
des großherzoglichen Hauses und der auswärtigen
Angelegenheiten, dem auch die Verkehrsanstalten
zugewiesen wurden, dann Ministerium des Innern,
Ministerium der Justiz mit Kultus und Unterricht
und Ministerium der Finanzen). Der Präsident
des Staatsministeriums führt als solcher den
Titel Staatsminister.
Im Großherzogtum Hessen haben die obersten
Zentralbehörden eine ähnliche Entwicklung aufzu-
weisen wie in den bisher behandelten Staaten.
So entstand aus dem „Geheimratskollegium“ der
einstigen Landgrafschaft im Jahr 1803 „das Mini-
sterium“ mit drei Departements, dem durch die
Verfassung von 1820 noch das Kriegsministerium
angeschlossen wurde. Das Jahr 1848 brachte
wiederum Anderungen, und im Jahr 1874 wurde
ein „Gesamtministerium“ eingerichtet, bestehend
aus den Ministerien des Innern, der Justiz und
der Finanzen. 1879 wurde dieses „Gesamtmini-
sterium“ durch das „Staatsministerium“ ersetzt,
an dessen Spit ein Staatsminister mit beson-
derem eignem Geschäftskreis steht.
In Mecklenburg-Schwerin steht an der
Spitze der Staatsverwaltung das 1849 errichtete
Staatsministerium mitvier Einzelministerien (Aus-
wärtiges, Inneres, Finanzen und Justiz mit geist-
lichen und Medizinalangelegenheiten).
In Mecklenburg-Strelitz war bis 1908
die Verwaltung von einer Zentralbehörde, nämlich
dem,Staatsministerium und der Landesregierung“
Staatsministerium.
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(dem Staatsminister und mehreren Regierungs-
räten) geführt worden, seit 1909 besteht ein
Staatsministerium mit drei Ministerialabteilungen
für Justiz mit geistlichen und Medizinalangelegen-
heiten, für Finanzen und das Innere.
In Sachsen-Altenburg wurde 1831 das
„Geheime Ministerium“ als oberste Landesbehörde
eingerichtet. Gegenwärtig umfaßt das „Gesamt-
ministerium“ vier Ministerien: Inneres und Aus-
wärtiges, Justiz und Finanzen; der Vorsitzende
des Gesamtministeriums hat den Titel „Staats-
minister“ und führt die Oberaussicht über die ge-
samte Staatsverwaltung.
In den meisten deutschen Kleinstaaten
besteht nur ein Ministerium, das Staatsmini-
sterium mit Abteilungen oder Departements unter
Abteilungsvorständen oder chefs, die in ihren
Ressorts meist selbständig verfügen können, so in
Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen-
Coburg-Gotha, Anhalt, Braunschweig, Schwarz--
burg-Rudolstadt und -Sondershausen, Reuß ä. L.
und Reuß j. L. Die Regierung in Waldeck wird
von dem durch den König von Preußen ernannten
„Landesdirektor“ geführt.
In den drei deutschen Stadtrepubliken, den
freien und Hansestädten Hamburg, Lübeck
und Bremen, bildet jeweils der Senat die
oberste Verwaltungsbehörde des Staats, der die
Aufsicht über alle Zweige der Staatsverwaltung
ausübt und die Beschwerdeinstanz gegen alle Ver-
fügungen der Verwaltungsbehörden bildet. Seine
Mitglieder stehen an der Spitze der einzelnen Ver-
waltungsbehörden.
In Elsaß-Lothringen ist,. soweit nicht
der Statthalter für Regierungsakte des Kaisers,
als des Landesherrn für Elsaß-Lothringen, mini-
sterielle Funktionen hat, der Staatssekretär der die
Verordnungen des Statthalters gegenzeichnende,
somit hierfür verantwortliche Minister, der an der
Spitze des aus vier Abteilungen bestehenden Mini-
steriums steht. Der Verfassungsentwurf für Elsaß-
Lothringen, der Ende 1910 dem Reichstag zuging
und zu Beginn des Jahres 1911 zur Beratung
gelangte, ändert an der Stellung des Statthalters
im Prinzip nichts, nur wird dadurch die Insti-
tution des Statthalters zu einer dauernden ge-
macht, insofern als nach § 2 dieses Entwurfs
künftig der Kaiser verpflichtet sein soll, einen
Statthalter zu ernennen und ihm landesherrliche
Befugnisse zu übertragen.
Im österreichisch-ungarischen Staats-
recht haben wir die den beiden Reichshälften ge-
meinsamen Minister, die nicht gleichzeitig Minister
in einer der beiden Reichshälften sein dürfen, zu
unterscheiden von den Ministern in Osterreich und
denen in Ungarn. Gemeinsame Minister sind: der
Minister des Außern und des kaiserlichen und
königlichen Hauses (dieses Ministerium ist als
„Haus-, Hof= und Staatskanzlei“ durch Dekret der
Kaiserin Maria Theresia 1742 errichtet worden),
dann der Kriegsminister und der Finanzminister.