Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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In Württemberg wurde der Geheime Rat 
1806 durch ein Staatsministerium ersetzt, zwar 
1819 wiederhergestellt, aber daneben blieben die 
Ministerien, erst 1876 wurde dann das aus sechs 
Ministerien bestehende Gesamtstaatsministerium 
die oberste Zentralbehörde, und dem Geheimen 
Rat verblieben nur noch bestimmte Angelegenheiten 
(s. d. Art. Staatsrat). Nach § 56 der Verfas- 
sungsurkunde bestehen sechs Verwaltungsdepar- 
tements (Ministerien), nämlich das Ministerium 
der Justiz, das Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten, des Innern, des Kirchen= und 
Schulwesens, des Kriegs und das Ministerium 
der Finanzen. An der Spitze jedes Departements 
steht ein Staatsminister. 
Im heutigen Königreich Sachsen war seit 
dem 16. Jahrh. zunächst der „Hofrat“ oder die 
sog. „Landesregierung“, die aus 18 Mitgliedern 
bestehende oberste Regierungsbehörde, aus dem 
sich dann das „Geheime Kabinett" mit sog. „Kabi- 
nettsministern" entwickelte. Die Verfassungsurkunde 
von 1831 hat dann nach württembergischem Vor- 
bild ebenfalls sechs Ministerien vorgesehen und die 
Gesamtheit der Minister als „Gesamtministerium", 
als „oberste kollegiale Staatsbehörde“ eingesetzt. 
Ebenso verlief die Entwicklung im Großherzog= 
tum Baden, wo das bisherige Geheimrats- 
kollegium im Jahr 1807 den Namen „Staats- 
ministerium“ erhielt mit vier Departements. Nach 
mannigfachen Anderungen wurde dann 1893 die 
Zahlder Ministerien auf vier festgesetzt (Ministerium 
des großherzoglichen Hauses und der auswärtigen 
Angelegenheiten, dem auch die Verkehrsanstalten 
zugewiesen wurden, dann Ministerium des Innern, 
Ministerium der Justiz mit Kultus und Unterricht 
und Ministerium der Finanzen). Der Präsident 
des Staatsministeriums führt als solcher den 
Titel Staatsminister. 
Im Großherzogtum Hessen haben die obersten 
Zentralbehörden eine ähnliche Entwicklung aufzu- 
weisen wie in den bisher behandelten Staaten. 
So entstand aus dem „Geheimratskollegium“ der 
einstigen Landgrafschaft im Jahr 1803 „das Mini- 
sterium“ mit drei Departements, dem durch die 
Verfassung von 1820 noch das Kriegsministerium 
angeschlossen wurde. Das Jahr 1848 brachte 
wiederum Anderungen, und im Jahr 1874 wurde 
ein „Gesamtministerium“ eingerichtet, bestehend 
aus den Ministerien des Innern, der Justiz und 
der Finanzen. 1879 wurde dieses „Gesamtmini- 
sterium“ durch das „Staatsministerium“ ersetzt, 
an dessen Spit ein Staatsminister mit beson- 
derem eignem Geschäftskreis steht. 
In Mecklenburg-Schwerin steht an der 
Spitze der Staatsverwaltung das 1849 errichtete 
Staatsministerium mitvier Einzelministerien (Aus- 
wärtiges, Inneres, Finanzen und Justiz mit geist- 
lichen und Medizinalangelegenheiten). 
In Mecklenburg-Strelitz war bis 1908 
die Verwaltung von einer Zentralbehörde, nämlich 
dem,Staatsministerium und der Landesregierung“ 
Staatsministerium. 
  
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(dem Staatsminister und mehreren Regierungs- 
räten) geführt worden, seit 1909 besteht ein 
Staatsministerium mit drei Ministerialabteilungen 
für Justiz mit geistlichen und Medizinalangelegen- 
heiten, für Finanzen und das Innere. 
In Sachsen-Altenburg wurde 1831 das 
„Geheime Ministerium“ als oberste Landesbehörde 
eingerichtet. Gegenwärtig umfaßt das „Gesamt- 
ministerium“ vier Ministerien: Inneres und Aus- 
wärtiges, Justiz und Finanzen; der Vorsitzende 
des Gesamtministeriums hat den Titel „Staats- 
minister“ und führt die Oberaussicht über die ge- 
samte Staatsverwaltung. 
In den meisten deutschen Kleinstaaten 
besteht nur ein Ministerium, das Staatsmini- 
sterium mit Abteilungen oder Departements unter 
Abteilungsvorständen oder chefs, die in ihren 
Ressorts meist selbständig verfügen können, so in 
Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen- 
Coburg-Gotha, Anhalt, Braunschweig, Schwarz-- 
burg-Rudolstadt und -Sondershausen, Reuß ä. L. 
und Reuß j. L. Die Regierung in Waldeck wird 
von dem durch den König von Preußen ernannten 
„Landesdirektor“ geführt. 
In den drei deutschen Stadtrepubliken, den 
freien und Hansestädten Hamburg, Lübeck 
und Bremen, bildet jeweils der Senat die 
oberste Verwaltungsbehörde des Staats, der die 
Aufsicht über alle Zweige der Staatsverwaltung 
ausübt und die Beschwerdeinstanz gegen alle Ver- 
fügungen der Verwaltungsbehörden bildet. Seine 
Mitglieder stehen an der Spitze der einzelnen Ver- 
waltungsbehörden. 
In Elsaß-Lothringen ist,. soweit nicht 
der Statthalter für Regierungsakte des Kaisers, 
als des Landesherrn für Elsaß-Lothringen, mini- 
sterielle Funktionen hat, der Staatssekretär der die 
Verordnungen des Statthalters gegenzeichnende, 
somit hierfür verantwortliche Minister, der an der 
Spitze des aus vier Abteilungen bestehenden Mini- 
steriums steht. Der Verfassungsentwurf für Elsaß- 
Lothringen, der Ende 1910 dem Reichstag zuging 
und zu Beginn des Jahres 1911 zur Beratung 
gelangte, ändert an der Stellung des Statthalters 
im Prinzip nichts, nur wird dadurch die Insti- 
tution des Statthalters zu einer dauernden ge- 
macht, insofern als nach § 2 dieses Entwurfs 
künftig der Kaiser verpflichtet sein soll, einen 
Statthalter zu ernennen und ihm landesherrliche 
Befugnisse zu übertragen. 
Im österreichisch-ungarischen Staats- 
recht haben wir die den beiden Reichshälften ge- 
meinsamen Minister, die nicht gleichzeitig Minister 
in einer der beiden Reichshälften sein dürfen, zu 
unterscheiden von den Ministern in Osterreich und 
denen in Ungarn. Gemeinsame Minister sind: der 
Minister des Außern und des kaiserlichen und 
königlichen Hauses (dieses Ministerium ist als 
„Haus-, Hof= und Staatskanzlei“ durch Dekret der 
Kaiserin Maria Theresia 1742 errichtet worden), 
dann der Kriegsminister und der Finanzminister. 
 
	        
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