Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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stituierung oder Besetzung nicht stattfinden (Ges. 
vom 7. Mai 1874, §5 2, 6). 
Literatur. Barbosa, De offic. et potest. parochi 
(Lyon 1640); Struvius, Disp. de iure parochiali 
(Jena 1675); J. H. Böhmer, Tractatus de iure 
parochiali (Halle 1720; 11760); Reclufius, De 
fre parochiali (Rom 1763); Nardi, Dei parochi 
(2 Hde 1830); Binterim, Denkwürdigkeiten I, 1 
(1825) 529/599; Helfert, Von den Rechten u. 
Pflichten der Bischöfe u. P. u. deren Gehilfen u. 
Stellvertretern (1832); Baldauf, Das Pfarr= u. 
Dekanatsamt mit seinen Rechten u. Pflichten 
(21836); E. Seitz, Recht des Pfarramts der kath. 
Kirche (1840/52); J. B. Schefold, Die Parochial- 
rechte (21856); M. D. Bouix, Tractatus de pa- 
rocho (1855); P. George, De parocho putativo 
(1859); J. P. Muth, Beiträge zur Lehre von den 
Pfarreien nach Staats= u. Kirchenrecht (1891 ff); 
A. Duballet, Traité des paroisses et des curés. 
(1900 ff); P. Imbart de la Tour, Les paroisses 
rurales dans Uancienne France du IVe au TXle 
siecke (1900; vgl. dazu Stutz in Göttinger Gel. 
Anz. 1904, 1/86); St. Zorell, Die Entwicklung 
des Parochialsystems bis zum Ende der Karolinger- 
zeit, im Archiv für kath. Kirchenrecht LXXXII 
(1902) 74 ff; H. Schäfer, Pfarrkirche u. Stift im 
deutschen Mittelalter (1903); F. Kunze, Die Füh- 
rung des kath. Pfarramts (1903); S. Wysocki, 
De parocho quaestiones selectae (1904); A. de 
Naassans, Les droits des curés d'apres le droit 
canonique (21905); F. X. Künstle, Die deutsche 
Pfarrei u. ihr Recht am Ausgang des Mittelalters 
(1905); G. Buzzanella, Manuale hufticio del 
clero curato (31905); H. Lesetre, La paroisse 
(21908); Stutz in Prot. Real-Enzyklopädie XV 
(31904) 239/252; Hinschius, Kirchenrecht II 261 
bis 317; Scherer, Kirchenrecht 1 627/644; Heiner, 
Kath. Kirchenrecht I (5P1909) 350/370; Sägmüller, 
Kirchenrecht (21909) §§ 99, 100, 102; Wernz, 
Lus decretal. II, 2 (1906) 665/695. 
LJ. Schulte.] 
Pfarrgemeinde s. Art. Gemeinde (Bd II, 
Sp. 457 ff). 
Phillips, George, einer der bedeutendsten 
Kanonisten des katholischen Deutschlands im 
19. Jahrh., wurde geboren am 6. Jan. 1804 zu 
Königsberg i. Pr. als Sohn eines dort etablierten 
reichen englischen Kaufmanns und starb am 
6. Sept. 1872 auf seiner Villa zu Aigen beie 
Salzburg als österreichischer Hofrat und Professor 
der Universität Wien. Durch seine Eltern, von 
denen der Vater hochkirchlich, die Mutter pres- 
byterianisch war, hatte Phillips eine sorgfältige 
Erziehung erhalten. Nachdem er seine Gymnasial- 
studien in Königsberg und Elbing vollendet hatte, 
besuchte er als Student der Rechte von Ostern 
1822 bis Herbst 1823 die Universität Berlin, an 
der er besonders Vorlesungen bei dem berühmten 
Professor v. Savigny hörte. Herbst 1823 bezog 
er die Universität Göttingen, wo er sich unter der 
Leitung des Rechtslehrers K. F. Eichhorn speziell 
dem Studium des germanischen Rechts widmete. 
Hier erwarb er auch im Herbst 1824 die juri- 
stische Doktorwürde. Gleich darauf publizierte 
er seine erste Schrift: „Versuch einer Darstel- 
Pfarrgemeinde — Phillips. 
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lung des angelsächsischen Rechts“ (1825), die 
gleichsam das Programm für alle seine späteren 
Arbeiten dieser Art bildete. Als das wissenschaft- 
liche Ergebnis einer längeren Reise nach England 
erschien sein zweibändiges Werk „Englische Reichs- 
und Rechtsgeschichte seit Ankunft der Norman- 
nen“ (1827). Nach seiner Heimkehr habilitierte 
sich Phillips im Sommer 1826 für deutsches 
Recht in der juristischen Fakultät zu Berlin und 
erhielt bereits Anfang 1827 daselbst eine außer- 
ordentliche Professur. In demselben Jahr ver- 
mählte er sich mit Charlotte Houselle aus einer 
der französisch-reformierten Gemeinde zu Berlin 
angehörigen Familie. Die Ehe selbst war die 
glücklichste, blieb aber kinderlos. Phillips war 
eine tief angelegte, religiöse Natur; der Protestan- 
tismus gewährte seinem Herzen keine Befriedigung. 
Unter dem Einfluß einer Schrift Jarckes, wie er 
selbst sagt (Nekrolog von Jarcke in „Vermischte 
Schriften“ II 605 ff), wandte er sich der katho- 
lischen Kirche zu und legte mit seiner Frau am 
14. Mai 1828 in St Hedwig zu Berlin das 
katholische Glaubensbekenntnis ab, dem er von da 
bis zum letzten Augenblick mit unerschütterlicher 
Überzeugung anhing. Die großes Aufsehen er- 
regende Konversion verschloß ihm unter dem 
Ministerium Altenstein trotz seiner glänzenden 
Erfolge als akademischer Lehrer und trotz seiner 
in der Gelehrtenwelt allgemein anerkannten lite- 
rarischen Arbeiten die Aussicht auf weitere Be- 
förderung. Gern leistete er deshalb im Jahr 1833 
einem Ruf als Rat im Ministerium des Innern 
(Abel) nach München Folge. Im nächsten Jahr 
(1834) nahm er eine an der dortigen Universität 
ihm angebotene ordentliche Professur der Ge- 
schichte an, die er aber schon nach einigen Monaten 
mit einer solchen des deutschen Rechts vertauschte. 
In München gehörte Phillips zu jenem ausge- 
zeichneten Kreis (J. v. Görres, Windischmann, 
Brentano, Ringseis, Möhler, Dillinger, Lasaulx 
usw.), von welchem aus sich die Strahlen der 
katholischen Wissenschaft über ganz Deutschland 
verbreiteten. Sein ganzes Leben ging auf im 
Unterricht und in schriftstellerischer Tätigkeit. Das 
Jahr 1847 brachte indes eine verhängnisvolle 
Störung in seinem friedlichen Schaffen. Als 
infolge der unglückseligen Lola-Montez-Affäre das 
Ministerium Abel gestürzt wurde, richtete Phillips, 
der in jenem Jahr Rektor der Universität war, 
mit sechs andern Kollegen eine öffentliche Beileids- 
adresse an den Minister Abel, was zur Folge 
hatte, daß er mit den übrigen sechs Professoren 
seiner Stellung an der Universität enthoben wurde. 
Einen ihm wie zum Hohn angebotenen Posten 
eines Regierungsrats in Landshut lehnte er ab. 
Von einem westfälischen Wahlkreis wurde Phillips 
zum Abgeordneten der Frankfurter Nationalver- 
sammlung gewählt, wo er sich der katholischen 
Fraktion anschloß, ohne jedoch politisch hervorzu- 
reten. Nachdem er eine ihm im Jahr 1850 an- 
——......— 
  
  
getragene Professur an der Universität Würzburg
	        
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