Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

1543 Staatspapiere — 
Die Ministerverantwortlichkeit in Theorie u. Praxis 
(1894); Hauke, Die geschichtlichen Grundlagen des 
Monarchenrechts (1894); Zorn, Die staatsrechtliche 
Stellung des preuß. Gesamtministeriums (1894); 
v. Gneist, Die verfassungsmäßige Stellung des 
preuß. Gesamtministeriums u. die rechtliche Natur 
der königl. Ratskollegia, im Verwaltungsarchiv III, 
hrsg. von Schultzenstein u. Keil (1895); Thudichum, 
Die Ministeranklage nach geltendem deutschem Recht 
u. ihre Unrätlichkeit in Reichssachen, in Annalen 
des Deutschen Reichs (1895); Michel, Der Umfang 
des Erfordernisses ministerieller Gegenzeichnung 
nach bayrischem Recht (1896); Harrison, The Con- 
stitution and Administration of the United States 
of America (Lond. 1897); Tucker, The Constitu- 
tion of the United States (Chicago 1899); Geßner, 
Die Ministerverantwortlichkeit nach hessischem 
Staatsrecht (1898); Perrin, De la responsabilité 
pénale du chef de I’Etat et des ministres en 
France (Par. 1900); Heimberger, Das landesherr- 
liche Abolitionsrecht (1901); Lukas, Die rechtliche 
Stellung des Parlaments (1901); v. Calker, Das 
bad. Budgetrecht in seinen Grundzügen (1901 ##; 
Laband, Die Anträge auf Errichtung eines Staats- 
gerichtshofs für das Deutsche Reich, in Deutsche 
Juristenzeitung 1901, Nr 1, S. 2; Tezner, Technik 
u. Geist des ständisch-monarchischen Staatsrechts, 
in Schmollers Forschungen XIX (31901); Kni- 
schewsky, Das preuß. Gesamtministerium (1902); 
Tezner, Die rechtliche Stellung des österr. Gesamt- 
ministeriums, in Grünhuts Zeitschrift für Privat- 
u. öffentl. Recht XXII; Krause, Ist das preuß. 
Staatsministerium eine kollegial eingerichtete oberste 
Staatsbehörde? (1902); Passow, Das Wesen der 
Ministerverantwortlichkeit im monarchischen Staat, 
in Zeitschrift für die ges. Staatswissenschaft LIX, 
1. Hft (1903); derf., Das Wesen der Ministerver- 
antwortlichkeit in Deutschland. Eine staatsrechtliche 
Studie (1904); v. Frisch, Verantwortlichkeit der 
Monarchen u. höchsten Magistrate (1904); Blumen- 
feld, Die staatsrechtliche Stellung des Reichskanzlers 
(1904); Walz, Die rechtliche Stellung des S.s im 
Großhrzgt. Baden. Festgabe für Laband zum 50jäh- 
rigen Doktorjubiläum (1908); Reichard, Die Ge- 
genzeichnung u. die Verantwortlichkeit des Reichs- 
kanzlers auf rechtsvergleichender Grundlage (1907); 
Rosegger, Das parlamentarische Interpellations-= 
recht, in Abhandlungen, hrsg. von Jellinek u. Anschütz 
VI, 2 (1907); Pabst, Die Sanktions= u. Publi- 
kationsfrist für Gesetze nach deutschem Reichs= u. 
Landesstaatsrecht (1909); Kemeny, Minister u. 
Ministerien. Prolegomena zu einer Lehre von der 
höheren Unterrichtsverwaltung u. -leitung (1908); 
Bornhak, Grundriß des Verwaltungsrechts in 
Preußen u. im Deutschen Reich (1906); Fritzschen, 
Das landesherrliche Abolitionsrecht (1906); Red- 
lich, Recht u. Technik des englischen Parlamentaris- 
mus (1905); Hintze, Die Entstehung der modernen 
Staatsministerien, in Histor. Zeitschrift, 100. Bd 
(3. Folge, 4. Bd 1908); Frank, Das Recht der 
Ministerverantwortlichkeit in Baden, in Sozialisti- 
sche Monatshefte, V. Jahrg., 1908, Nr 3 (soz. ge- 
färbt); Hatschek, Das Interpellationsrecht im 
Rahmen der modernen Ministerverantwortlichkeit. 
Eine rechtsvergleichende Studie (1909); Sauter, 
Die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers als Auf- 
gabe des Verfassungsrechts (1909); Jellinek, Re- 
gierung u. Parlament in Deutschland, geschicht- 
liche Entwicklung ihres Verhältnisses. Vorträge 
  
  
1544 
der Gehestiftung in Dresden I (1909); Bayer, 
Rechtsetzende u. rechtausführende Gewalt. Eine 
Untersuchung. Abhandlungen von Brie u. Fleisch- 
mann, 19. Hft (1909); Sassen, Das Gesetz- 
gebungs= u. Verordnungsrecht in den deutschen 
Kolonien, in Abhandlungen aus dem Staats-, Ver- 
waltungs= u. Völkerrecht, hrsg. von Zorn u. Stier- 
Somlo, V. Bd, 2. Hft (1909). Einen überblick 
über die preuß. Behördenorganisation bietet das 
alljährlich erscheinende, vom kgl. Zivilkabinett 
hrsg. Handbuch für den kgl. preuß. Hof u. Staat. 
Meyer, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts 
(31910, hrsg. von Dochow). 
[E. Baumgartner.) 
Staatspapiere s. Staatsschulden. 
Staatsprüfungen. (Bedeutung; Ge- 
schichtec; Reglung des Prüfungswesens durch Ge- 
setz oder im Verordnungsweg; Arten der Prü- 
fungen.) 
I. Bedentung. Die meisten Staaten haben 
die Zulassung zu einer großen Anzahl von Be- 
rufsarten, vor allem zur Mehrzahl der öffent- 
lichen Amter, sodann zu einzelnen Erwerbsarten 
von der Erlangung eines Befähigungsnachweises 
durch Bestehen einer Prüfung abhängig gemacht. 
So wichtig das Prüfungswesen ist wegen der 
Unentbehrlichkeit eines gewissen Maßes von Kennt- 
nissen, wegen der Wirkung auf die Vorbildung, 
wegen der Sicherung der richtigen Verwendung 
der Studienzeit, so wenig ist eine Überschätzung 
der Prüfungen am Platz. Jede Prüfung, die 
nicht als rein pädagogischer Akt zwischen Lehrer 
und Schüler stattfindet, jede Staatsprüfung, die 
auf Ermittlung des Kenntnisstands durch Exami- 
natoren, denen die Examinanden unbekannt sind, 
sich richtet, führt mehr oder weniger zum Kom- 
pendienrepetieren und Einpauken, richtet sich mehr 
auf das Außerliche, Abfragbare, als auf das In- 
nere. Wesentliche; der ist im Vorteil, der es ver- 
steht, ein umfangreiches Wissen bereit zu halten. 
Der eigentliche geistige Ertrag der wissenschaft- 
lichen Beschäftigung kommt weniger zur Geltung, 
dies besonders dort, wo die Prüfung ganz oder 
zum großen Teil in der Hand von Männern liegt, 
die am Unterricht überhaupt nicht beteiligt sind. 
Immerhin zeigen Prüfungen das Gesamtergebnis 
der in gewissen Hauptgruppen des betreffenden 
Wissenschaftskreises erworbenen Bildung. Sie 
sollen dem Staat die Überzeugung verschaffen, 
daß der Anzustellende das erforderliche Maß von 
Kenntnissen besitzt, und mittelbar die Bewerber an- 
halten, sich dasselbe zu verschaffen. 
Das Prüfungswesen hat auch eine soziale 
Bedeutung. Es steht im Zusammenhang mit der 
Existenz des berufsmäßigen, studierten Beamten- 
tums, einer Bevölkerungsschicht, die sich nicht 
überall in gleicher Ausdehnung findet. Das Prü- 
fungswesen sichert der Gesamtheit der dem Stand 
Angehörigen eine gewisse Höhe der Leistungsfähig- 
keit und trifft gleichzeitig eine Auslese unter den 
sich Herandrängenden, ohne den Zufluß von An- 
gehörigen auch anderer Bevölkerungsschichten aus- 
Staatsprüfungen.
	        
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