1543 Staatspapiere —
Die Ministerverantwortlichkeit in Theorie u. Praxis
(1894); Hauke, Die geschichtlichen Grundlagen des
Monarchenrechts (1894); Zorn, Die staatsrechtliche
Stellung des preuß. Gesamtministeriums (1894);
v. Gneist, Die verfassungsmäßige Stellung des
preuß. Gesamtministeriums u. die rechtliche Natur
der königl. Ratskollegia, im Verwaltungsarchiv III,
hrsg. von Schultzenstein u. Keil (1895); Thudichum,
Die Ministeranklage nach geltendem deutschem Recht
u. ihre Unrätlichkeit in Reichssachen, in Annalen
des Deutschen Reichs (1895); Michel, Der Umfang
des Erfordernisses ministerieller Gegenzeichnung
nach bayrischem Recht (1896); Harrison, The Con-
stitution and Administration of the United States
of America (Lond. 1897); Tucker, The Constitu-
tion of the United States (Chicago 1899); Geßner,
Die Ministerverantwortlichkeit nach hessischem
Staatsrecht (1898); Perrin, De la responsabilité
pénale du chef de I’Etat et des ministres en
France (Par. 1900); Heimberger, Das landesherr-
liche Abolitionsrecht (1901); Lukas, Die rechtliche
Stellung des Parlaments (1901); v. Calker, Das
bad. Budgetrecht in seinen Grundzügen (1901 ##;
Laband, Die Anträge auf Errichtung eines Staats-
gerichtshofs für das Deutsche Reich, in Deutsche
Juristenzeitung 1901, Nr 1, S. 2; Tezner, Technik
u. Geist des ständisch-monarchischen Staatsrechts,
in Schmollers Forschungen XIX (31901); Kni-
schewsky, Das preuß. Gesamtministerium (1902);
Tezner, Die rechtliche Stellung des österr. Gesamt-
ministeriums, in Grünhuts Zeitschrift für Privat-
u. öffentl. Recht XXII; Krause, Ist das preuß.
Staatsministerium eine kollegial eingerichtete oberste
Staatsbehörde? (1902); Passow, Das Wesen der
Ministerverantwortlichkeit im monarchischen Staat,
in Zeitschrift für die ges. Staatswissenschaft LIX,
1. Hft (1903); derf., Das Wesen der Ministerver-
antwortlichkeit in Deutschland. Eine staatsrechtliche
Studie (1904); v. Frisch, Verantwortlichkeit der
Monarchen u. höchsten Magistrate (1904); Blumen-
feld, Die staatsrechtliche Stellung des Reichskanzlers
(1904); Walz, Die rechtliche Stellung des S.s im
Großhrzgt. Baden. Festgabe für Laband zum 50jäh-
rigen Doktorjubiläum (1908); Reichard, Die Ge-
genzeichnung u. die Verantwortlichkeit des Reichs-
kanzlers auf rechtsvergleichender Grundlage (1907);
Rosegger, Das parlamentarische Interpellations-=
recht, in Abhandlungen, hrsg. von Jellinek u. Anschütz
VI, 2 (1907); Pabst, Die Sanktions= u. Publi-
kationsfrist für Gesetze nach deutschem Reichs= u.
Landesstaatsrecht (1909); Kemeny, Minister u.
Ministerien. Prolegomena zu einer Lehre von der
höheren Unterrichtsverwaltung u. -leitung (1908);
Bornhak, Grundriß des Verwaltungsrechts in
Preußen u. im Deutschen Reich (1906); Fritzschen,
Das landesherrliche Abolitionsrecht (1906); Red-
lich, Recht u. Technik des englischen Parlamentaris-
mus (1905); Hintze, Die Entstehung der modernen
Staatsministerien, in Histor. Zeitschrift, 100. Bd
(3. Folge, 4. Bd 1908); Frank, Das Recht der
Ministerverantwortlichkeit in Baden, in Sozialisti-
sche Monatshefte, V. Jahrg., 1908, Nr 3 (soz. ge-
färbt); Hatschek, Das Interpellationsrecht im
Rahmen der modernen Ministerverantwortlichkeit.
Eine rechtsvergleichende Studie (1909); Sauter,
Die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers als Auf-
gabe des Verfassungsrechts (1909); Jellinek, Re-
gierung u. Parlament in Deutschland, geschicht-
liche Entwicklung ihres Verhältnisses. Vorträge
1544
der Gehestiftung in Dresden I (1909); Bayer,
Rechtsetzende u. rechtausführende Gewalt. Eine
Untersuchung. Abhandlungen von Brie u. Fleisch-
mann, 19. Hft (1909); Sassen, Das Gesetz-
gebungs= u. Verordnungsrecht in den deutschen
Kolonien, in Abhandlungen aus dem Staats-, Ver-
waltungs= u. Völkerrecht, hrsg. von Zorn u. Stier-
Somlo, V. Bd, 2. Hft (1909). Einen überblick
über die preuß. Behördenorganisation bietet das
alljährlich erscheinende, vom kgl. Zivilkabinett
hrsg. Handbuch für den kgl. preuß. Hof u. Staat.
Meyer, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts
(31910, hrsg. von Dochow).
[E. Baumgartner.)
Staatspapiere s. Staatsschulden.
Staatsprüfungen. (Bedeutung; Ge-
schichtec; Reglung des Prüfungswesens durch Ge-
setz oder im Verordnungsweg; Arten der Prü-
fungen.)
I. Bedentung. Die meisten Staaten haben
die Zulassung zu einer großen Anzahl von Be-
rufsarten, vor allem zur Mehrzahl der öffent-
lichen Amter, sodann zu einzelnen Erwerbsarten
von der Erlangung eines Befähigungsnachweises
durch Bestehen einer Prüfung abhängig gemacht.
So wichtig das Prüfungswesen ist wegen der
Unentbehrlichkeit eines gewissen Maßes von Kennt-
nissen, wegen der Wirkung auf die Vorbildung,
wegen der Sicherung der richtigen Verwendung
der Studienzeit, so wenig ist eine Überschätzung
der Prüfungen am Platz. Jede Prüfung, die
nicht als rein pädagogischer Akt zwischen Lehrer
und Schüler stattfindet, jede Staatsprüfung, die
auf Ermittlung des Kenntnisstands durch Exami-
natoren, denen die Examinanden unbekannt sind,
sich richtet, führt mehr oder weniger zum Kom-
pendienrepetieren und Einpauken, richtet sich mehr
auf das Außerliche, Abfragbare, als auf das In-
nere. Wesentliche; der ist im Vorteil, der es ver-
steht, ein umfangreiches Wissen bereit zu halten.
Der eigentliche geistige Ertrag der wissenschaft-
lichen Beschäftigung kommt weniger zur Geltung,
dies besonders dort, wo die Prüfung ganz oder
zum großen Teil in der Hand von Männern liegt,
die am Unterricht überhaupt nicht beteiligt sind.
Immerhin zeigen Prüfungen das Gesamtergebnis
der in gewissen Hauptgruppen des betreffenden
Wissenschaftskreises erworbenen Bildung. Sie
sollen dem Staat die Überzeugung verschaffen,
daß der Anzustellende das erforderliche Maß von
Kenntnissen besitzt, und mittelbar die Bewerber an-
halten, sich dasselbe zu verschaffen.
Das Prüfungswesen hat auch eine soziale
Bedeutung. Es steht im Zusammenhang mit der
Existenz des berufsmäßigen, studierten Beamten-
tums, einer Bevölkerungsschicht, die sich nicht
überall in gleicher Ausdehnung findet. Das Prü-
fungswesen sichert der Gesamtheit der dem Stand
Angehörigen eine gewisse Höhe der Leistungsfähig-
keit und trifft gleichzeitig eine Auslese unter den
sich Herandrängenden, ohne den Zufluß von An-
gehörigen auch anderer Bevölkerungsschichten aus-
Staatsprüfungen.