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amtenstaat im 17. u. 18. Jahrh., in der Histor.
Zeitschr. LXXXVI; v. Gneist, Die verfassungsmäß.
Stellung des preuß. Gesamtministeriums u. die
rechtl. Natur der kgl. Rathskollegia, in Verwal-
tungsarchiv, hrsg. v. Schultzenstein u. Keil, III
(1895); Handbuch für den Königl. preuß. Hof u.
Staat; v. Meier, Das Verwaltungsrecht, in Holtzen-
dorffs Enzyklopädie der Rechtswissensch. II (61904);
Hintze, Die Entstehung der modernen Staatsmini-
sterien, in Histor. Zeitschrift Bd C (3. Folge IV,
1907); Herkert, Das landesherrliche Beamtentum
der Markgrafschaft Baden, in Zeitschr. der Gesell-
schaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums-
u. Volkskunde von Freiburg usw. XXVI, 1910;
G. Meyer, Lehrbuch des deutschen Verwaltungs-
rechts (31910, hrsg. von Dochow).
Siehe ferner die bis jetzt erschienenen Handbücher
des Staatsrechts in der Sammlung: Das öffent-
liche Recht der Gegenwart, hrsg. von Jellinek,
Laband u. Piloty; ferner das Sammelwerk: Hand-
buch des öffentl. Rechts der Gegenwart in Mono-
graphien, hrsg. von Marquardsen.
lE. Baumgartner.]
Staatsrecht. Das Recht vom Staat ist der
Inbegriff der auf die politischen Gemeinwesen be-
züglichen Rechtsnormen, wobei als politische Ge-
meinwesen diejenigen Vereinigungen von Menschen
anzusehen sind, die auf einem bestimmt begrenzten
Gebiet eine Organisation und in deren Gefolge
einen Willen besitzen, denen die Einzelpersonen
untergeordnet sind. Zu diesen Gemeinwesen ge-
hören die öffentlich-rechtlich anerkannten Ver-
waltungsverbände, Gemeinden, Kreise, Provinzen
usw. Der Staat des griechischen Altertums ist
aus den kleinsten Gemeinwesen, den selbständigen
Städten, entstanden; umgekehrt leiteten im späteren
römischen Reich die Städte ihre Macht vom Staat
her. Die Auffassung des heiligen römischen Reichs
deutscher Nation als obersten Trägers der Staats-
gewalt erkannte zwischen diesem und den Einzel-
personen Zwischenverbände mit weitgehenden selb-
ständigen staatsrechtlichen Befugnissen an; mit
dem Verblassen des Reichsgedankens ging die
Reichsmacht allmählich auf diese über. In Frank-
reich machte sich die umgekehrte Entwicklung be-
merkbar. Die Zwischenverbände verloren allmäh-
lich ihre Macht zugunsten des Einheitsgedankens,
und es entwickelte sich der heutige Souveränitäts-=
begriff des Staats in stetiger Steigerung, bis seine
allzu straffe Anspannung in der Person seines
Trägers diese Staatsform an der Brandung der
Revolution zerschellen ließ.
Dem Recht des heutigen Staats genügt die
Unterscheidung der Griechen der klassischen Zeit
in öffentliches und privates Recht nicht mehr. Es
bildet einen Teil der Staatswissenschaften einer-
seits und der Rechtswissenschaften anderseits, in
erstgenannter Richtung wird es von der allgemeinen
Staatslehre und von der Politik, von der Ent-
wicklung des Staatsbegriffs und von der Auf-
fassung des Staatszwecks beeinflußt, in letzterer
von dem Privatrecht, dem Kirchenrecht und dem
Völkerrecht. Die Rechtslehre setzt vielfach dem
Staatsrecht.
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Staatsrecht 1. das Privatrecht, d. h. die Bezieh-
ungen der einzelnen zueinander, und 2. das Recht
der Gemeinwesen zu einzelnen unter Ausschluß der
öffentlich-rechtlichen einander gegenüber, wobei
unter 2. das Kirchen- und das Völkerrecht einbe-
griffen wird. Dem Staatsrecht und dem Privat-
recht gehört das Privatfürstenrecht an; die familien-
und erbrechtlichen Wirkungen nehmen ihm nicht
seinen Rechtseinfluß auf wichtige staatsrechtliche
Einrichtungen (z. B. die Thronfolge).
Man unterscheidet allgemeines und besonderes
Staatsrecht. Als ersteres ist das den meisten oder
allen Staaten gemeinsame, als letzteres das einem
einzelnen Staat eigne anzusehen. Der Gegensatz
von äußerem und innerem Staatsrecht deckt sich
mit den Beziehungen des Staats zu andern Staa-
ten bzw. zu seinen eignen Untertanen.
Das Wesen des Rechts des Staats liegt in dem
Herrschenwollen über ein auf ein bestimmtes Gebiet
beschränktes Gemeinwesen von Menschen. Als
Träger der Gewalt über das Gebiet und seine
Bewohner ist der Staat ein Rechtsobjekt des
öffentlichen Rechts. Die Trennung dieses Inbe-
griffs von der denselben verkörpernden Person,
welche die Rechte nur vertretungsweise auszuüben
hat, war wohl dem klassischen Altertum, nicht aber
der germanischen Rechtsauffassung bekannt. Der
Wirkungskreis des Staats ist räumlich und per-
sönlich, nicht auch sachlich beschränkt, der Staat
kann grundsätzlich alle Seiten des menschlichen
Lebens in den Bereich seiner Tätigkeit hineinziehen.
Gerade darin unterscheidet er sich von den kleineren
politischen Gemeinwesen, den Provinzen, Bezirken
und Gemeinden, nur ihm steht das Recht der Ge-
setzgebung zu.
Der Staat ist ein Rechtsbegriff, nicht — wie
einzelne Schriftsteller aufstellen — eine Fiktion.
Sein Herrscherrecht kann nur durch Personen oder
Personengemeinschaften vertreten werden, die dazu
besonders berufen sind. Der Einheitsbegriff er-
fordert die oberste Vereinigung aller Staatsgewalt,
die jedoch — wie die Verfassungsstaaten zeigen —
nicht ausschließlich in einer Hand zu liegen braucht.
Die Außerung des Staatswillens wird als die-
jenige des Staatshoheitsrechts bezeichnet, von ihr
zusscheiden sind diejenigen derselben Organe, welche
diese in Anwendung der privatrechtlichen Bezieh-
ungen der Staatseinrichtungen machen. Die
Unterscheidung zwischen Träger und Subjekt der
Staatsgewalt ist nicht streng durchgeführt, die mit
diesen Worten verbundenen Begriffe stimmen nicht
überall überein. Jellinek bezeichnet als Träger der
Staatsgewalt den Staat selbst, Laband als Träger
das oberste Organ, den Herrscher, und als Sub-
jekt den Staat selbst. In einzelnen Republiken
betrachtet sich das Volk als den Träger der Staats-
gewalt, die an der Spitze stehende Person oder
Personen nur als deren Organe. So z. B. in der
Schweiz, in den Vereinigten Staaten Amerikas.
In den Monarchien, der französischen Charte und
den deutschen Verfassungen wird dagegen der Mon-