fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Zwölfter Jahrgang. 1896. (37)

— 557 — 
gemeindeordnung geleistet; denn dieses Staatsgesetz befaßt sich 
vornehmlich mit der Regelung der Verhältnisse der Kirchenstiftungen 
und Kirchengemeinden Bayerns „in Ansehung der Verwaltung des 
Ortskirchenvermögens und der Befriedigung der örtlichen Kirchen- 
bedürfnisse“, wobei den gegenwärtig herrschenden Verhältnissen 
durch zweckmäßige Weiterentwicklung des bestehenden Rechts- 
zustandes Rechnung getragen wurde. 
Vor dem Inkrafttreten der Kirchengemeindeordnung (= K60.), 
d. i. dem 1. Januar 1913, bestand in Bayern das sog. Kuratel- 
system, d. h. das Kirchenstiftungs- und Pfründestiftungsver- 
mögen unterstand hinsichtlich seiner Verwaltung der sog. staat- 
lichen Kuratel, der staatlichen Aufsicht und Schutzgewalt im 
Interesse der Kirche. Diese Staatskuratel war ihrem Wesen nach 
negativ, sie setzte besondere Handlungen, positive Anträge der 
unter der Kuratel stehenden Organe voraus, an die sie sich ge- 
nehmigend oder versagend anschloß, ohne aber selbst solche Hand- 
lungen und Anträge ersetzen zu können. Die Wirksamkeit der 
Staatskuratel erstreckte sich neben dem öffentlichen Rechte auch 
auf das Privatrecht. Der Rechtsbestand der von der Kirchen- 
stiftung abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, zu deren Abschluß nach 
den bestehenden Gesetzen die Kuratelgenehmigung zu erholen war, 
hing von der Erteilung dieser Genehmigung ab: ohne sie konnten 
für das betr. kirchliche Vermögenssubjekt weder Rechte noch 
Verbindlichkeiten entstehen. — Der Wirkungskreis der staatlichen 
Kuratelbehörden gegenüber dem Kirchenstiftungsvermögen war im 
revidierten Gemeinde-Edikt von 1834 (88 123, 128, 130, 131) und 
den Vollzugsvorschriften hiezu von 1837 bestimmt. Nach Ziffer 207 
dieser Vollz.-Vorschriften trat die staatliche Kuratelgewalt im 
Wege der Genehmigung ein bezüglich aller durch allgemeine Ge- 
setze und Verordnungen bezeichneten und namentlich aller in 
8 123 ff. des rev. Gde.-Ed. erwähnten Rechtsgeschäfte der Kirchen- 
verwaltung über das Kirchenstiftungsvermögen. Der Wirkungs- 
kreis der Staatskuratel war so zwar nicht schrankenlos, allein die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.