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fessoren vorgetragenen Lehren zu überwachen. Die
zweite Befugnis ergibt sich unmittelbar aus dem
Prinzip der kirchlichen Sendung, da die Gesandten
stets von dem Sendenden abhängig bleiben. In
der Praxis ist jedoch die Kontrolle der Bischöfe
über die Lehrtätigkeit der Universitätsprofessoren,
z. B. durch Besuch der Vorlesungen, nur schwer
durchführbar, und faktisch wird das Visitations-
recht gar nicht ausgeübt. Vgl. Rede des Kardinals
Kopp im preußischen Herrenhaus vom 7. April
1911. Um so mehr Gewicht ist deshalb auf die
Erteilung der missio canonica zu legen, damit
nur solche Männer zum Lehramt berufen werden,
die das unbedingte Vertrauen der kirchlichen Be-
hörde besitzen. Eine positive Designation der
Kandidaten seitens der Bischöfe ist jedoch selbst-
verständlich ausgeschlossen. Endlich sind 3) die
Professoren der Theologie in ihrer Eigenschaft
als Geistliche den kirchlichen Disziplinarvorschrif-
ten über die vita et honestas clericorum unter-
worfen. ,
Die staatlichen Gesetze haben den erwähnten
kanonischen Forderungen nach allen drei Rich—
tungen hin in den wesentlichsten Punkten Folge
gegeben. Da jedoch eine erschöpfende Darstellung
der staatlichen Vorschriften an dieser Stelle un-
möglich ist, kann ich die These nur durch einige
exemplifikatorische Belege erhärten. Die Statuten
der katholisch-theologischen Fakultät zu Bonn vom
18. Okt. 1834 bestimmen in § 4: 1) Die An-
stellung eines Professors und die Zulassung eines
Privatdozenten der katholischen Theologie sollen
nicht erfolgen ohne vorhergegangene Rückfrage bei
dem erzbischöflichen Stuhl, der berechtigt ist, wegen
erheblicher, die Lehre oder den Lebenswandel des
in Vorschlag Gebrachten betreffenden Bedenken
die Anstellung oder Zulassung desselben abzu-
lehnen. 2) Sollte wider Verhoffen ein der katho-
lisch-theologischen Fakultät angehöriger Lehrer in
seinen Vorlesungen oder in Schriften der katho-
lischen Glaubens= und Sittenlehre zu nahe treten,
oder auf andere Art in sittlich-religiöser Beziehung
ein auffallendes Argernis geben, so ist der erz-
bischöfliche Stuhl befugt, hiervon Anzeige zu
machen, und das Ministerium wird auf Grund
einer solchen Anzeige mit Ernst und Nachdruck
einschreiten und Abhilfe leisten. 3) Uberhaupt steht
die katholisch-theologische Fakultät, insoweit die
katholische Kirche an der Wirksamkeit derselben be-
teiligt ist, unter der geistlichen Aufsicht des Erz-
bischofs. Dieser hat das Recht, sie, so oft es ihm
gut scheint, zu visitieren oder visitieren zu lassen;
die halbjährigen Lektionsverzeichnisse müssen ihm
vorgelegt werden, und die Fakultät ist gehalten,
die Bemerkungen desselben über rein theologische
Gegenstände ehrerbietig aufzunehmen und nach
Moglichkeit zu beachten. Der bischöflichen Auf-
sicht unterstehen die Mitglieder der Fakullät auch
in ihrer Eigenschaft als katholische Geistliche, und
der Erzbischof ist berechtigt, in den Fällen, wo
wider diese Eigenschaft verstoßen wird, mit Vor-
Theologische Fakultäten.
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wissen des Ministeriums die geeignete Zurecht-
weisung eintreten zu lassen. Ferner muß nach § 26
der Statuten jeder Dozent vor dem Antritt seines
Amts die professio Tridentina in die Hand des
Dekans ablegen.
Mit den Bonner Fakultätssatzungen stimmen
die für Breslau vom 13. Sept. 1840 wörtlich
und die für Münster vom 31. März 1906 dem
wesentlichen Inhalt nach überein. Bei Errichtung
der theologischen Fakultät zu Straßburg sind in
der Konvention mit dem päpstlichen Stuhl vom
5. Dez. 1902 für das Verhältnis der Fakultät
zum Bischof von Straßburg die Bestimmungen
von Bonn und Breslau einfach übernommen wor-
den. Außerdem enthält die Vereinbarung die beiden
Sonderbestimmungen, daß 1) die Ernennung der
Professoren nach vorherigem Einvernehmen mit
dem Bischof erfolgt (Art. 3) und 2) die Regierung
verpflichtet ist, für einen wegen mangelnder Recht-
gläubigkeit oder wegen gröblicher Anstöße gegen
die Erfordernisse des priesterlichen Lebenswandels
zur weiteren Ausübung seines Lehramts unfähig
gewordenen Professor alsbald Ersatz zu schaffen
und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,
daß seine Beteiligung an den Geschäften der Fa-
kultät aufhört (Art. 5). .
Bei den süddeutschen Fakultäten sind die Rechte
der Bischöfe nicht mit derselben Genauigkeit gesetz-
lich festgelegt: jedoch stimmt die Praxis im allge-
meinen mit der Norm der preußischen Fakultäten
überein. Am meisten entsprechen die staatlichen
Vorschriften für die österreichischen Fakultäten dem
kanonischen Recht, da hier den Bischöfen expressis
verbis die Erteilung einer jederzeit revokabeln
missio canonica an die Lehrer der Theologie
zugestanden ist (ogl. Verordnungen vom 23. April
1850 und vom 29. März 1858).
Im Gegensatz zu den konfessionslosen Universi-
täten haben die katholisch-theologischen Fakultäten,
wie schon der Name sagt, einen streng konfessio-
nellen Charakter. Als Professoren der theologischen
Fakultäten können nach geltendem Recht nur katho-
lische Geistliche der höheren Weihegrade angestellt
werden. Ebenso ist aber aus dem konfessionellen
Charakter der Fakultäten die Schlußfolgerung zu
ziehen, daß nur Mitglieder der katholischen Kirche
als Studierende bei der theologischen Fakultät
immatrikuliert werden dürfen, während selbstver-
ständlich das Belegen der Vorlesungen allen Stu-
dierenden der Universität gestattet ist.
Die konfessionelle Eigenschaft der theologischen
Fakultäten ist kein Grund, ihr die Existenzberech-
tigung an den staatlichen Universitäten abzu-
sprechen. Denn solange an den Volksschulen und
den Mittelschulen ein staatlich angeordneter Reli-
gionsunterricht erteilt wird, ebenso lange ist es
vom Standpunkt des Staatsrechts aus angezeigt,
daß auch die höchste Form des religiösen Unter-
richts an den Staatsanstalten erteilt werde. „Die
theologische Staatsfakultät ist nur der Gipfel-
punkt des staatlichen Religionsunterrichts, und